Artikel 5 VO (EU) 2013/1300
Indikatoren
(1) Die im Anhang I dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Outputindikatoren, die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls die programmspezifischen Outputindikatoren finden gemäß Artikel 27 Absatz 4, Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern ii und iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anwendung.
(2) Für gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Für das Jahr 2023 werden kumulative quantifizierte Sollvorgaben für diese Indikatoren festgelegt.
(3) Bei den programmspezifischen Ergebnisindikatoren mit Bezug auf die Investitionsprioritäten werden für die Ausgangswerte die neuesten verfügbaren Daten verwendet, und die Sollvorgaben werden für das Jahr 2023 festgelegt. Die Sollvorgaben können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der im Anhang I festgelegten gemeinsamen Outputindikatoren zu erlassen, um, wo dies gerechtfertigt ist, Anpassungen vorzunehmen und so eine wirksame Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung der operationellen Programme sicherzustellen.
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