Artikel 1 VO (EU) 2013/1302

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden "EVTZ") kann auf dem Gebiet der Union unter den Bedingungen und gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gegründet werden.

(2) Der EVTZ hat zum Ziel, insbesondere die territoriale Zusammenarbeit, einschließlich einer oder mehrerer der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Ausrichtungen der Zusammenarbeit, zwischen seinen Mitgliedern nach Artikel 3 Absatz 1 zu erleichtern und zu fördern, wobei sein Zweck darin besteht, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu stärken."

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

"(5) Der Sitz eines EVTZ befindet sich in einem Mitgliedstaat, dessen Recht mindestens eines der Mitglieder unterliegt."

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Handlungen der Organe eines EVTZ unterliegen

a)
dieser Verordnung;
b)
der in Artikel 8 genannten Übereinkunft, sofern die vorliegende Verordnung dies ausdrücklich zulässt, sowie
c)
in Bezug auf von dieser Verordnung nicht oder nur teilweise erfasste Bereiche den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.

Ist es nach dem Unionsrecht oder dem internationalen Privatrecht erforderlich festzulegen, welches Recht auf den EVTZ Anwendung findet, so wird der EVTZ als Körperschaft des Mitgliedstaats behandelt, in dem er seinen Sitz hat."

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a) Die Tätigkeiten eines EVTZ im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 innerhalb der Union unterliegen dem anwendbaren Unionsrecht und dem in der Übereinkunft nach Artikel 8 bestimmten nationalen Recht.

Die Tätigkeiten eines EVTZ, die aus dem Unionshaushalt kofinanziert werden, müssen mit dem geltenden Unionsrecht und den nationalen Vorschriften über die Anwendung jenes Unionsrechts vereinbar sein."

3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Folgende Körperschaften können Mitglieder eines EVTZ werden:

a)
Mitgliedstaaten oder Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene;
b)
regionale Gebietskörperschaften;
c)
lokale Gebietskörperschaften;
d)
öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**);
e)
Unternehmen, die unter Beachtung des geltenden Unionsrechts und nationalen Rechts mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind;
f)
nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Einrichtungen oder öffentliche Unternehmen aus Drittländern, die mit denen unter Buchstabe d genannten vergleichbar sind und die die Bedingungen nach Artikel 3a erfüllen.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der EVTZ besteht aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 3a Absätze 2 und 5."

4.
Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 3a Beitritt von Mitgliedern aus Drittländern oder überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 3a kann ein EVTZ aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten und aus einem oder mehreren an mindestens einen dieser Mitgliedstaaten – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage –angrenzenden Drittländern bestehen, wenn diese Mitgliedstaaten und Drittländer gemeinsam Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit oder von der Union unterstützte Programme durchführen.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Drittländer oder ÜLG als an einen Mitgliedstaat – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage – angrenzend, wenn das Drittland oder das ÜLG und dieser Mitgliedstaat eine gemeinsame Landgrenze aufweisen oder wenn sowohl das Drittland oder ÜLG und der Mitgliedstaat für ein gemeinsames Programm für die grenzübergreifende oder transnationale maritime Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels "Europäische territorialen Zusammenarbeit" oder für ein anderes grenzübergreifendes Kooperationsprogramm für Seeverbindungen oder ein Meeresbeckenkooperationsprogramm, auch wenn sie durch internationale Gewässer getrennt sind, in Betracht kommen.

(2) Ein EVTZ kann aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet nur eines Mitgliedstaats und aus einem oder mehreren an diesen Mitgliedstaat – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage – angrenzenden Drittländern bestehen, wenn der betroffene Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der EVTZ den Zielen seiner territorialen Zusammenarbeit im Rahmen der grenzübergreifenden oder transnationalen Zusammenarbeit oder seiner bilateralen Beziehungen mit den betreffenden Drittländern entspricht.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten auch über Seegrenzen verbundene Länder als an einen Mitgliedstaat – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage – angrenzende Drittländer.

(4) Unter Beachtung von Artikel 4a und vorbehaltlich der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen kann ein EVTZ auch aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten – einschließlich ihrer Gebiete in äußerster Randlage – und aus einem oder mehreren ÜLG bestehen, wobei ihm Mitglieder aus einem oder mehreren Drittländern angehören können, aber nicht müssen.

(5) Unter Beachtung von Artikel 4a und vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Bedingungen kann ein EVTZ auch aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet nur eines Mitgliedstaats – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage – und aus einem oder mehreren ÜLG bestehen, wobei ihm Mitglieder aus einem oder mehreren Drittländern angehören können, aber nicht müssen.

(6) Ein EVTZ darf nicht nur aus Mitgliedern aus einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren zu diesem Mitgliedstaat gehörenden ÜLG gebildet werden."

5.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Nach der gemäß Absatz 2 abgegebenen Mitteilung eines potenziellen Mitglieds genehmigt der Mitgliedstaat, bei dem diese Mitteilung eingegangen ist, entsprechend seiner verfassungsmäßigen Struktur die Teilnahme des potenziellen Mitglieds an dem EVTZ sowie die Übereinkunft, es sei denn, dieser Mitgliedstaat ist der Ansicht

a)
die Teilnahme oder die Übereinkunft stehen im Widerspruch zu

i)
dieser Verordnung,
ii)
sonstigen Unionsrechtsvorschriften für die Handlungen und Tätigkeiten des EVTZ,
iii)
nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Befugnisse und Kompetenzen des potenziellen Mitglieds;

b)
die Teilnahme ist aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt; oder
c)
die Satzung ist nicht mit der Übereinkunft vereinbar.

Im Fall der Nichtgenehmigung gibt der Mitgliedstaat die Gründe für die Verweigerung der Genehmigung an und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen an der Übereinkunft vor.

Der Mitgliedstaat entscheidet hinsichtlich der Genehmigung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag des Eingangs einer Mitteilung gemäß Absatz 2. Erhebt der Mitgliedstaat, bei dem die Mitteilung eingegangen ist, innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände, so gelten die Teilnahme des potentiellen Mitglieds und die Übereinkunft als angenommen. Allerdings muss der Mitgliedstaat, in dem sich der vorgeschlagene Sitz des EVTZ befinden soll, die Übereinkunft förmlich genehmigen, damit der EVTZ gegründet werden kann.

Fordert der Mitgliedstaat zusätzliche Informationen von dem potentiellen Mitglied an, so wird die Frist gemäß Unterabsatz 3 unterbrochen. Der Zeitraum der Unterbrechung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Mitgliedstaat dem potenziellen Mitglied seine Anmerkungen übermittelt hat, und dauert so lange, bis das potenzielle Mitglied darauf reagiert hat.

Eine Unterbrechung der Frist gemäß Unterabsatz 3 tritt jedoch nicht ein, wenn das potenzielle Mitglied innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Beginn des Zeitraums der Unterbrechung eine Antwort auf die Anmerkungen des Mitgliedstaats übermittelt hat.

Die Mitgliedstaaten können bei der Entscheidung über die Teilnahme eines potenziellen Mitglieds an einem EVTZ ihre nationalen Regelungen anwenden."

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

"(3a) Im Falle eines EVTZ mit potenziellen Mitgliedern aus einem oder mehreren Drittländern vergewissert sich der Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ sein soll, in Absprache mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten, dass die Bedingungen gemäß Artikel 3a erfüllt sind und dass das jedes Drittland die Teilnahme des potenziellen Mitglieds genehmigt und dabei Folgendes zugrunde gelegt hat:

a)
Bedingungen und Verfahren, die denen der vorliegenden Verordnung entsprechen, oder
b)
eine Vereinbarung, die zwischen mindestens einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften ein potenzielles Mitglied unterliegt, und diesem Drittstaat getroffen wurde."

c)
Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

"(5) Die Mitglieder vereinbaren die in Artikel 8 genannte Übereinkunft und achten dabei darauf, dass diese mit der Genehmigung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels in Einklang steht.

(6) Der EVTZ übermittelt jede Änderung der Übereinkunft oder der Satzung den Mitgliedstaaten, deren Recht die Mitglieder des EVTZ unterliegen. Jede Änderung der Übereinkunft, ausgenommen beim Beitritt eines neuen Mitglieds nach Absatz 6a Buchstabe a, erfordert die Zustimmung dieser Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren dieses Artikels."

d)
Folgender Absatz wird angefügt:

"(6a) Die folgenden Bestimmungen gelten beim Beitritt neuer Mitglieder zu einem bereits bestehenden EVTZ:

a)
Beim Beitritt eines neuen Mitglieds aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, muss dieser Beitritt nur von dem Mitgliedstaat, dessen Recht das neue Mitglied unterliegt, nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren genehmigt und dem Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, mitgeteilt werden.
b)
Beim Beitritt eines neuen Mitglieds aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft noch nicht genehmigt hat, ist das in Absatz 6 festgelegte Verfahren anzuwenden.
c)
Der Beitritt eines neuen Mitglieds aus einem Drittland zu einem bestehenden EVTZ muss zuvor von dem Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, nach dem in Absatz 3a festgelegten Verfahren geprüft werden."

6.
Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 4a Teilnahme von Mitgliedern aus ÜLG

Im Falle eines EVTZ mit einem potenziellen Mitglied aus einem ÜLG vergewissert sich der Mitgliedstaat, zu dem das ÜLG gehört, dass die Bedingungen des Artikels 3a erfüllt sind, und geht anschließend unter Berücksichtigung seiner Beziehungen zu dem ÜLG wie folgt vor:

a)
Er genehmigt die Teilnahme des potenziellen Mitglieds gemäß Artikel 4 Absatz 3, oder
b)
er bestätigt dem Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ sein soll, schriftlich, dass die zuständigen Behörden des ÜLG die Teilnahme des potenziellen Mitglieds unter Bedingungen und nach Verfahren genehmigt haben, die denen der vorliegenden Verordnung entsprechen."

7.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5 Erwerb der Rechtspersönlichkeit und Veröffentlichung im Amtsblatt

(1) Die Übereinkunft und die Satzung sowie jede spätere Änderung wird in dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende EVTZ seinen Sitz hat, gemäß den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats registriert und/oder veröffentlicht. Der EVTZ erwirbt Rechtspersönlichkeit am Tag der Registrierung oder Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung, je nachdem, was zuerst eintritt. Die Mitglieder unterrichten die betroffenen Mitgliedstaaten und den Ausschuss der Regionen über die Registrierung oder die Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung.

(2) Der EVTZ stellt sicher, dass beim Ausschuss der Regionen innerhalb von zehn Werktagen ab der Registrierung oder der Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung ein Antrag nach dem Muster im Anhang zu dieser Verordnung eingeht. Anschließend übermittelt der Ausschuss der Regionen diesen Antrag an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit der Bitte um Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Gründung des EVTZ im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, unter Angabe der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Details."

8.
Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über die Kontrolle der von der Union bereitgestellten Fonds Anwendung, sofern die Aufgaben eines EVTZ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Maßnahmen umfassen, die von der Union kofinanziert werden."

9.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Der EVTZ handelt innerhalb der Grenzen der ihm übertragenen Aufgaben, nämlich der Erleichterung und Förderung der territorialen Zusammenarbeit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union, sowie der Überwindung von Hindernissen auf dem Binnenmarkt. Jede Aufgabe wird von seinen Mitgliedern in der Weise festgelegt, dass sie in den Zuständigkeitsbereich jedes Mitglieds fallen, es sei denn, der Mitgliedstaat oder das Drittland genehmigt die Teilnahme eines seinem Recht unterliegenden Mitglieds, selbst wenn dieses nicht über die erforderliche Kompetenz für alle in der Übereinkunft festgelegten Aufgaben verfügt.

(3) Der EVTZ kann sonstige spezifische Maßnahmen territorialer Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels mit oder ohne finanzielle Unterstützung der Union durchführen.

In erster Linie können die Aufgaben des EVTZ die Umsetzung von Kooperationsprogrammen oder Teilen davon bzw. die Umsetzung von Projekten umfassen, die durch die Union über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und/oder den Kohäsionsfonds unterstützt werden.

Die Mitgliedstaaten können die Aufgaben, die die EVTZ ohne finanzielle Unterstützung der Union ausführen können, einschränken. Unbeschadet des Artikels 13 dürfen die Mitgliedstaaten jedoch nicht Aufgaben ausschließen, die von den in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) genannten Investitionsschwerpunkten abgedeckt werden.

b)
In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannte Versammlung des EVTZ kann jedoch unter Einhaltung des geltenden Unions- und nationalen Rechts die Bedingungen für die Verwendung einer von dem EVTZ verwalteten Infrastruktur oder die Bedingungen, zu denen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht werden, bestimmen, einschließlich der von den Nutzern zu zahlenden Tarife und Gebühren."

10.
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) In der Übereinkunft wird Folgendes bestimmt:

a)
die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz,
b)
der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,
c)
das Ziel und die Aufgaben des EVTZ,
d)
die Dauer des EVTZ und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,
e)
die Liste der Mitglieder des EVTZ,
f)
die Liste der Organe des EVTZ und ihre jeweiligen Kompetenzen,
g)
die Rechtsvorschriften der Union und des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, die für die Zwecke der Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anzuwenden sind,
h)
die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Union und des Mitgliedstaats, in dem die Organe des EVTZ tätig sind,
i)
die Vereinbarungen über die Beteiligung von Mitgliedern aus Drittländern oder ÜLG, soweit zutreffend, einschließlich Angabe darüber, welchen Rechtsvorschriften der EVTZ bei der Ausführung von Aufgaben in Drittländern oder ÜLG unterliegt,
j)
die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Union und die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften, die direkten Bezug zu den Tätigkeiten des EVTZ haben, welche im Rahmen der in der Übereinkunft festgelegten Aufgaben ausgeführt werden,
k)
die auf die Mitarbeiter des EVTZ anzuwendenden Regelungen sowie die Grundsätze für die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren,
l)
die Vereinbarungen über die Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder gemäß Artikel 12,
m)
die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich im Hinblick auf die Finanzkontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel, und
n)
die Verfahren für die Annahme der Satzung und für die Änderung der Übereinkunft unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.

(3) Beschränken sich die Aufgaben eines EVTZ darauf, dass er ein Kooperationsprogramm oder Teile davon gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 verwaltet, oder betrifft ein EVTZ die interregionale Zusammenarbeit bzw. entsprechende Netze, so sind die unter Absatz 2 Buchstabe b genannten Angaben nicht erforderlich."

11.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9 Satzung

(1) Die Satzung des EVTZ wird von den Mitgliedern auf der Grundlage und im Einklang mit seiner Übereinkunft einstimmig angenommen.

(2) Die Satzung des EVTZ legt mindestens Folgendes fest:

a)
die Bestimmungen zur Arbeitsweise seiner Organe und die Kompetenzen dieser Organe sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den betreffenden Organen,
b)
seine Entscheidungsverfahren;
c)
seine Arbeitssprache(n),
d)
die Vereinbarungen über seine Arbeitsweise,
e)
seine Verfahren für die Personalverwaltung und für Einstellungen,
f)
die Vereinbarungen über die Finanzbeiträge seiner Mitglieder,
g)
die anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln für seine Mitglieder,
h)
die Benennung des unabhängigen externen Rechnungsprüfers in Bezug auf seine Rechnungslegung, und
i)
die Verfahren zur Änderung seiner Satzung unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5."

12.
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Erstellung des Jahresabschlusses, erforderlichenfalls einschließlich des dazugehörigen Jahresberichts, sowie die Prüfung und die Offenlegung dieses Jahresabschlusses erfolgen nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der EVTZ seinen Sitz hat."

13.
Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Der EVTZ haftet für seine gesamten Schulden."

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Reichen unbeschadet des Absatzes 3 die Aktiva eines EVTZ nicht aus, um seine Verbindlichkeiten zu decken, so haften seine Mitglieder für seine Schulden, unabhängig von der Art dieser Schulden; der Anteil eines jeden Mitglieds wird entsprechend seinem Beitrag festgelegt. Die Bestimmungen über diese Finanzbeiträge werden in der Satzung festgelegt.

Die Mitglieder des EVTZ können in der Satzung vorsehen, dass sie nach der Beendigung ihrer Mitgliedschaft in dem EVTZ für Verpflichtungen haften, die sich aus Tätigkeiten des EVTZ während ihrer Mitgliedschaft ergeben.

(2a) Ist die Haftung mindestens eines EVTZ-Mitglieds aus einem Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken, sofern dies nach den nationalen Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung gestattet ist.

In die Bezeichnung eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, wird der Zusatz "mit beschränkter Haftung" aufgenommen.

Die Veröffentlichungsanforderungen in Bezug auf die Übereinkunft, die Satzung und die Rechnungslegung eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die für andere juristische Personen mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Mitgliedstaats vorgeschrieben sind, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.

Im Falle eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, kann jeder betroffene Mitgliedstaat verlangen, dass der EVTZ zur Abdeckung der mit seinen Tätigkeiten einhergehenden Risiken eine geeignete Versicherung abschließt oder Gegenstand einer Garantie ist, die von einer Bank oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzeinrichtung gewährleistet wird, oder er durch ein Instrument gedeckt ist, das von einer öffentlichen Einrichtung oder einem Mitgliedstaat als Garantie bereitgestellt wird."

14.
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(2) Ist in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen, so gelten für Streitigkeiten, an denen ein EVTZ beteiligt ist, die Rechtsvorschriften der Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die nicht in solchen Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind, liegt die Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat."

15.
Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften zur Sicherstellung der wirksamen Anwendung dieser Verordnung, einschließlich hinsichtlich der Bestimmung der zuständigen Behörden, die in Übereinstimmung mit ihren rechtlichen und administrativen Vereinbarungen für das Genehmigungsverfahren verantwortlich sind.

Soweit nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich, kann dieser Mitgliedstaat eine erschöpfende Liste der Aufgaben erstellen, die die Mitglieder eines nach seinem Recht gegründeten EVTZ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bereits haben, was die territoriale Zusammenarbeit in diesem Mitgliedstaat anbelangt.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle Bestimmungen, die er nach Maßgabe dieses Artikels erlassen hat, sowie die entsprechenden Änderungen. Die Kommission leitet diese Bestimmungen an die anderen Mitgliedstaaten und den Ausschuss der Regionen weiter."

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a) Sofern die in Absatz 1 genannten Bestimmungen einen Mitgliedstaat betreffen, zu dem ein ÜLG gehört, stellen sie in Anbetracht der Beziehungen des Mitgliedstaats zu diesem ÜLG auch die wirksame Anwendung dieser Verordnung im Hinblick auf dieses ÜLG, das an andere Mitgliedstaaten oder deren Gebiete in äußerster Randlage angrenzt, sicher."

16.
Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17 Bericht

Bis zum 1. August 2018 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem sie auf Grundlage von Indikatoren die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, den europäischen Mehrwert und die Möglichkeit einer Vereinfachung evaluiert.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Liste mit Indikatoren zu erlassen."

17.
Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 17a Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. December 2013 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert."

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

(**)

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114)."

(***)

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. December 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels 'Europäische territoriale Zusammenarbeit' aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259)."

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.