Artikel 2 VO (EU) 2013/1302
Übergangsbestimmungen
(1) Die EVTZ, die vor dem 21. December 2013 gegründet wurden, sind nicht dazu verpflichtet, ihre Übereinkunft und ihre Satzung entsprechend den Bestimmungen der durch diese Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 anzupassen.
(2) Im Falle von EVTZ, für die das Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vor dem 22. Juni 2014 begonnen wurde und für die nur die Registrierung oder Veröffentlichung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 aussteht, sind die Übereinkunft und die Satzung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vor ihrer Änderung durch diese Verordnung zu registrieren und/oder zu veröffentlichen.
(3) Die EVTZ, für die ein Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 mehr als sechs Monate vor dem 22. Juni 2014 begonnen wurde, sind entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vor ihrer Änderung durch diese Verordnung zu genehmigen.
(4) Andere EVTZ als die unter den Absätzen 2 und 3 genannten, für die ein Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vor dem 22. Juni 2014 begonnen wurde, sind entsprechend den Bestimmungen der durch diese Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 zu genehmigen.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die erforderlichen Änderungen der nationalen Bestimmungen, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung angenommen wurden, spätestens am 22. Juni 2014.
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