Artikel 103 VO (EU) 2013/1303
Beschluss über ein Großprojekt, das in Phasen durchgeführt wird
(1) Das Verfahren nach den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels gilt abweichend von Artikel 101 Absatz 3 und Artikel 102 Absätze 1 und 2 für ein Vorhaben, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- a)
- das Vorhaben stellt die zweite oder eine spätere Phase eines Großprojekts aus dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum dar, dessen erste Phase oder vorhergehende Phasen von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 bis zum 31. Dezember 2015 bzw. – im Fall von Mitgliedstaaten, die der Union nach dem 1. Januar 2013 beigetreten sind, – bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt wird bzw. werden;
- b)
- die Summe der förderfähigen Gesamtkosten für alle Phasen des Großprojekts übersteigt den jeweiligen Höchstbetrag nach Artikel 100;
- c)
- der im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingereichte Antrag für das Großprojekt und die von der Kommission durchgeführte Beurteilung umfasst alle geplanten Phasen;
- d)
- die Informationen zu dem Großprojekt nach Artikel 101 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unterscheiden sich nicht wesentlich von den Angaben, die in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorgelegten Antrag für das Großprojekt gemacht wurden, insbesondere in Bezug auf die förderfähigen Gesamtausgaben;
- e)
- die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum durchzuführende Phase des Großprojekts erfüllt bis zum Stichtag für die Vorlage der Abschlussdokumente für das jeweilige operationelle Programm bzw. für die jeweiligen operationellen Programme ihre in dem Kommissionsbeschluss festgelegte Zweckbestimmung bzw. wird sie zu diesem Zeitpunkt erfüllen.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann das Großprojekt gemäß Artikel 125 Absatz 3 auswählen und die Mitteilung mit allen in Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Elementen zusammen mit ihrer Bestätigung, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels erfüllt sind, übermitteln. Eine Qualitätsüberprüfung der Informationen durch unabhängige Experten ist nicht erforderlich.
(3) Liegt innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 2 genannten Bekanntgabe kein Beschluss zur Ablehnung des Finanzbeitrags für das Großprojekt mittels eines Durchführungsrechtsaktes vor, so gilt der Finanzbeitrag zu dem von der Verwaltungsbehörde ausgewählten Großprojekt als von der Kommission bewilligt. Die Kommission kann den Finanzbeitrag nur mit der Begründung ablehnen, dass die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Informationen wesentliche Änderungen aufweisen oder das Großprojekt nicht mit der entsprechenden Prioritätsachse des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen Programme vereinbar ist.
(4) Artikel 102 Absätze 3 bis 6 gilt für Beschlüsse über Großprojekte, die stufenweise durchgeführt werden.
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