Artikel 104 VO (EU) 2013/1303
Geltungsbereich
(1) Ein gemeinsamer Aktionsplan ist ein Vorhaben, dessen Geltungsbereich sich auf Grundlage des Outputs und der Ergebnisse, die damit erreicht werden sollen, definiert und das im Hinblick darauf durchgeführt wird. Ein gemeinsamer Aktionsplan umfasst ein Projekt oder eine Reihe von Projekten, die nicht die Bereitstellung von Infrastruktur zum Ziel haben, und die als Teil eines oder mehrerer operationeller Programme in Zuständigkeit des Begünstigten durchgeführt werden. Der Output und die Ergebnisse eines gemeinsamen Aktionsplans werden zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission abgestimmt, tragen zu den spezifischen Zielen der operationellen Programme bei und bilden die Grundlage für den Einsatz der Fondsmittel. Die Ergebnisse beziehen sich auf direkte Auswirkungen des gemeinsamen Aktionsplans. Der Begünstigte im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Gemeinsame Aktionspläne sind keine Großprojekte.
(2) Die einem gemeinsamen Aktionsplan zugewiesenen öffentlichen Ausgaben betragen mindestens 5000000 EUR bzw. 5 % der öffentlichen Unterstützung des operationellen Programms oder eines der beitragenden Programme, je nachdem welcher Wert niedriger ist.
(3) Absatz 2 gilt weder für Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen noch für den ersten von einem Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” unterbreiteten gemeinsamen Aktionsplan noch für den ersten von einem Programm im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” unterbreiteten gemeinsamen Aktionsplan.
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