Artikel 108 VO (EU) 2013/1303
Lenkungsausschuss und Änderung des gemeinsamen Aktionsplans
(1) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde richtet einen Lenkungsausschuss für den gemeinsamen Aktionsplan ein, der sich vom Begleitausschuss der entsprechenden operationellen Programme unterscheiden kann. Der Lenkungsausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen und erstattet der Verwaltungsbehörde Bericht. Soweit angezeigt, unterrichtet die Verwaltungsbehörde den entsprechenden Begleitausschuss über die Ergebnisse der vom Lenkungsausschuss ausgeführten Arbeiten und die Fortschritte bei der Durchführung des gemeinsamen Aktionsplans gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a.
Über die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses entscheidet der Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der entsprechenden Verwaltungsbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Partnerschaft.
Die Kommission kann in beratender Funktion an der Arbeit des Lenkungsausschusses teilnehmen.
(2) Der Lenkungsausschuss
- a)
- überprüft die Fortschritte hinsichtlich der Etappenziele, des Outputs und der Ergebnisse des gemeinsamen Aktionsplans;
- b)
- prüft und genehmigt jedweden Vorschlag zur Änderung des gemeinsamen Aktionsplans, um allen sich auf die Leistung auswirkenden Faktoren Rechnung zu tragen.
(3) Von einem Mitgliedstaat an die Kommission übermittelte Änderungsersuchen zu gemeinsamen Aktionsplänen sind gebührend zu begründen. Die Kommission bewertet, ob das Änderungsersuchen gerechtfertigt ist und berücksichtigt dabei die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellten Informationen. Die Kommission kann Anmerkungen vorbringen und der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung. Die Kommission nimmt spätestens drei Monate nach der Übermittlung durch den Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über ein Änderungsersuchen an, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde in zufriedenstellender Weise Rechnung getragen. Bei Genehmigung tritt, sofern im Beschluss nicht anders festgelegt, die Änderung zum Datum des Beschlusses in Kraft.
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