Artikel 109 VO (EU) 2013/1303

Finanzverwaltung und -kontrolle des gemeinsamen Aktionsplans

(1) Zahlungen an den Begünstigten im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans werden als Pauschalfinanzierung oder als standardisierte Einheitskosten behandelt. Die Deckelung für Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ist nicht anwendbar.

(2) Ziel der Finanzverwaltung, -kontrolle und -prüfung des gemeinsamen Aktionsplans ist ausschließlich die Überprüfung der Erfüllung der in dem Beschluss über die Genehmigung des gemeinsamen Aktionsplans definierten Bedingungen.

(3) Der Begünstigte eines gemeinsamen Aktionsplans und die Stellen, die unter seiner Verantwortung handeln, können auf die Kosten für die Durchführung der Vorhaben ihre eigenen Rechnungslegungsverfahren anwenden. Diese Rechnungslegungsverfahren und die tatsächlich vom Begünstigten aufgewendeten Kosten werden weder von der Prüfbehörde noch von der Kommission geprüft.

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