Artikel 110 VO (EU) 2013/1303
Aufgaben des Begleitausschusses
(1) Der Begleitausschuss prüft insbesondere
- a)
- Probleme, die sich auf die Leistung des operationellen Programms auswirken;
- b)
- die Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und des Follow-up zu den bei der Bewertung gemachten Feststellungen;
- c)
- Umsetzung der Kommunikationsstrategie — einschließlich Informations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen — und von Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Fonds;
- d)
- die Durchführung von Großprojekten;
- e)
- die Ausführung von gemeinsamen Aktionsplänen;
- f)
- die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Barrierefreiheit für Personen mit einer Behinderung;
- g)
- die Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung;
- h)
- die Fortschritte bei den Maßnahmen zur Erfüllung der geltenden Ex-ante-Konditionalitäten, wenn die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des operationellen Programms nicht erfüllt sind;
- i)
- die Finanzinstrumente.
(2) Abweichend von Artikel 49 Absatz 3 prüft und genehmigt der Begleitausschuss
- a)
- die Methodik und die Kriterien, die für die Auswahl der Vorhaben verwendet werden, es sei denn, diese Kriterien werden von lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c genehmigt;
- b)
- die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte;
- c)
- den Bewertungsplan für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen des Bewertungsplans, auch wenn er bzw. sie Teil eines gemeinsamen Bewertungsplans nach Artikel 114 Absatz 1 ist bzw. sind;
- d)
- die Kommunikationsstrategie für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen der Strategie;
- e)
- sämtliche Vorschläge der Verwaltungsbehörde für Änderungen des operationellen Programms.
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