Artikel 110 VO (EU) 2013/1303

Aufgaben des Begleitausschusses

(1) Der Begleitausschuss prüft insbesondere

a)
Probleme, die sich auf die Leistung des operationellen Programms auswirken;
b)
die Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und des Follow-up zu den bei der Bewertung gemachten Feststellungen;
c)
Umsetzung der Kommunikationsstrategie — einschließlich Informations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen — und von Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Fonds;
d)
die Durchführung von Großprojekten;
e)
die Ausführung von gemeinsamen Aktionsplänen;
f)
die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Barrierefreiheit für Personen mit einer Behinderung;
g)
die Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung;
h)
die Fortschritte bei den Maßnahmen zur Erfüllung der geltenden Ex-ante-Konditionalitäten, wenn die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des operationellen Programms nicht erfüllt sind;
i)
die Finanzinstrumente.

(2) Abweichend von Artikel 49 Absatz 3 prüft und genehmigt der Begleitausschuss

a)
die Methodik und die Kriterien, die für die Auswahl der Vorhaben verwendet werden, es sei denn, diese Kriterien werden von lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c genehmigt;
b)
die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte;
c)
den Bewertungsplan für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen des Bewertungsplans, auch wenn er bzw. sie Teil eines gemeinsamen Bewertungsplans nach Artikel 114 Absatz 1 ist bzw. sind;
d)
die Kommunikationsstrategie für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen der Strategie;
e)
sämtliche Vorschläge der Verwaltungsbehörde für Änderungen des operationellen Programms.

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