Artikel 111 VO (EU) 2013/1303

Durchführungsberichte im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

(1) Zum 31. Mai 2016 und zum selben Datum aller folgenden Jahre bis einschließlich 2023 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 50 Absatz 1. Der 2016 eingereichte Bericht deckt die Haushaltsjahre 2014 und 2015 sowie den Zeitraum zwischen dem Anfangsdatum für die Förderfähigkeit der Ausgaben und dem 31. Dezember 2013 ab.

(2) Für die 2017 und 2019 eingereichten Berichte endet die in Absatz 1 genannte Frist am 30. Juni.

(3) Die jährlichen Durchführungsberichte erhalten Informationen zu:

a)
der Durchführung des operationellen Programms gemäß Artikel 50 Absatz 2;
b)
Fortschritten bei der Vorbereitung und Durchführung von Großprojekten und gemeinsamen Aktionsplänen.

(4) In den jährlichen Durchführungsberichten, die 2017 und 2019 eingereicht werden, werden die gemäß Artikel 50 Absätze 4 und 5 erforderlichen, bzw. die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Informationen sowie die folgenden Informationen aufgeführt und bewertet:

a)
die Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und des Follow-up für die bei der Bewertung gemachten Feststellungen;
b)
die Ergebnisse der im Rahmen der Kommunikationsstrategie durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Fonds;
c)
die Einbindung von Partnern in die Durchführung, die Begleitung und die Bewertung des operationellen Programms.

In den jährlichen Durchführungsberichten, die 2017 und 2019 eingereicht werden, können je nach Inhalt und Zielen der operationellen Programme die folgenden Informationen aufführen und bewerten:

a)
die Fortschritte bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich der Entwicklung von Regionen, die von demografischen und permanenten oder von der Natur bedingten Nachteilen betroffen sind, sowie nachhaltiger Stadtentwicklung, und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung im Rahmen des operationellen Programms;
b)
die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung der Fonds;
c)
die Fortschritte bei der Durchführung der interregionalen und transnationalen Maßnahmen;
d)
gegebenenfalls der Beitrag zu makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien;
e)
die spezifischen, bereits getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Verhinderung von Diskriminierung, insbesondere die Barrierefreiheit für Personen mit einer Behinderung, und die getroffenen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes im operationellen Programm oder in den Vorhaben;
f)
die zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 8 getroffenen Maßnahmen;
g)
gegebenenfalls die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich soziale Innovation;
h)
die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen für besondere Bedürfnisse der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von Armut, Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften sowie Menschen mit Behinderungen, Langzeitarbeitslose und junge Menschen ohne Arbeit, gegebenenfalls einschließlich der verwendeten Finanzressourcen.

Abweichend von Unterabsatz 1 und 2 und um die Konsistenz zwischen Partnerschaftsvereinbarung und Fortschrittsbericht sicherzustellen, können Mitgliedstaaten mit höchstens einem operationellen Programm pro Fonds unbeschadet von Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe b Informationen zu den in Artikel 50 Absatz 4 genannten Ex-ante-Konditionalitäten, die in Artikel 50 Absatz 5 geforderten Informationen und die in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, c und h dieses Absatzes genannten Informationen statt in den jeweils 2017 und 2019 eingereichten jährlichen Durchführungsberichten bzw. statt im abschließenden Durchführungsbericht im Fortschrittsbericht aufführen.

(5) Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte mit den Mustern für die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

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