Artikel 114 VO (EU) 2013/1303

Bewertung

(1) Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat erstellt für ein oder mehrere operationelle Programme einen Bewertungsplan. Der Bewertungsplan wird dem Begleitausschuss spätestens ein Jahr nach Annahme des operationellen Programms übermittelt. Im Falle zweckbestimmter Programme gemäß Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, die vor dem 2. August 2018 angenommen wurden, wird der Bewertungsplan dem Begleitausschuss spätestens ein Jahr nach diesem Tag.

(2) Bis zum 31. Dezember 2022 übermitteln die Verwaltungsbehörden der Kommission für jedes operationelle Programm einen Bericht, in dem die Feststellungen der während des Programmplanungszeitraums durchgeführten Bewertungen und des wichtigsten Outputs und der Hauptergebnisse des operationellen Programms zusammengefasst werden, wobei die übermittelten Angaben erläutert werden.

(3) Die Kommission führt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Verwaltungsbehörden Ex-post-Bewertungen durch.

(4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für die zweckbestimmten Programme nach Maßgabe von Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

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