Artikel 115 VO (EU) 2013/1303

Information, Kommunikation und Sichtbarkeit

(1) Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden sind für Folgendes zuständig:

a)
Ausarbeitung von Kommunikationsstrategien;
b)
Gewährleistung der Einrichtung einer einzigen Website oder eines einzigen Internetportals mit Informationen und Zugang zu allen operationellen Programmen in diesem Mitgliedstaat, einschließlich Informationen zu Zeitvorgaben für die Umsetzung von Programmen und allen damit einhergehenden öffentlichen Konsultationsprozessen;
c)
Information von potenziellen Begünstigten über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der operationellen Programme;
d)
Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der Kohäsionspolitik und der Fonds bei den Bürgerinnen und Bürgern der Union durch Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Ergebnisse und Auswirkungen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vorhaben.

(2) Zur Gewährleistung der Transparenz hinsichtlich der Unterstützung aus den Fonds führen die Mitgliedstaaten oder Verwaltungsbehörden eine Liste der Vorhaben in einem Tabellenkalkulationsformat, das es ermöglicht, Daten zu ordnen, zu suchen, zu extrahieren, zu vergleichen und problemlos im Internet zu veröffentlichen, beispielsweise im Dateiformat CSV oder XML, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und nach Fonds. Die Liste der Vorhaben ist über die einzige Website oder das einzige Internetportal zugänglich und in ihr sind alle operationellen Programme in diesem Mitgliedstaat aufgeführt und zusammengefasst.

Um die Verwendung der Liste der Vorhaben durch den privaten Sektor, die Zivilgesellschaft oder die nationalen Behörden zu fördern, kann die Website einen deutlichen Hinweis auf die für die Veröffentlichung der Daten geltenden Lizenzbestimmungen enthalten.

Diese Liste der Vorhaben wird mindestens alle sechs Monate aktualisiert.

Die in der Liste der Vorhaben aufzuführenden Mindestinformationen sind in Anhang XII festgelegt.

(3) Detaillierte Regelungen zu Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und zu Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte und Begünstigte sind in Anhang XII festgelegt.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Charakteristika der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für die Vorhaben, Instruktionen zur Erstellung des Logos und eine Definition der Standardfarben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

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