Artikel 116 VO (EU) 2013/1303

Kommunikationsstrategie

(1) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörden erstellen für jedes operationelle Programm eine Kommunikationsstrategie. Für mehrere operationelle Programme kann eine gemeinsame Kommunikationsstrategie erstellt werden. Die Kommunikationsstrategie trägt dem Umfang des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

Die Kommunikationsstrategie enthält die in Anhang XII genannten Elemente.

(2) Die Kommunikationsstrategie wird dem Begleitausschuss spätestens sechs Monate nach der Genehmigung des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen Programme zur Genehmigung gemäß Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe d vorgelegt.

Wird für mehrere operationelle Programme eine gemeinsame Kommunikationsstrategie erstellt, die mehrere Begleitausschüsse betrifft, so kann der Mitgliedstaat einen Begleitausschuss benennen, der im Einvernehmen mit den anderen relevanten Begleitausschüssen für die Genehmigung der gemeinsamen Kommunikationsstrategie und für die Genehmigung etwaiger nachfolgender Änderungen dieser Strategie verantwortlich ist.

Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörden können die Kommunikationsstrategie erforderlichenfalls während des Programmplanungszeitraums ändern. Die Verwaltungsbehörde legt die geänderte Kommunikationsstrategie dem Begleitausschuss zur Genehmigung gemäß Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe d vor.

(3) Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 3 dieses Artikels informiert die Verwaltungsbehörde den zuständigen Begleitausschuss bzw. die zuständigen Begleitausschüsse mindestens einmal jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung der Kommunikationsstrategie gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe c und über ihre Analyse der Ergebnisse dieser Umsetzung sowie über die für das folgende Jahr geplanten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen, die die Sichtbarkeit der Fonds verbessern. Der Begleitausschuss gibt eine Stellungnahme zu den für das folgende Jahr geplanten Maßnahmen ab, einschließlich zu Möglichkeiten zur Steigerung der Wirksamkeit von an die Öffentlichkeit gerichteten Kommunikationsmaßnahmen.

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