Artikel 129 VO (EU) 2013/1303
Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Begünstigten bei Abschluss des operationellen Programms einen Betrag an öffentlichen Ausgaben erhalten haben, der mindestens dem Beitrag aus den Fonds und dem EMFF entspricht, den die Kommission dem Mitgliedstaat gezahlt hat.
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