Artikel 130 VO (EU) 2013/1303
Gemeinsame Regeln für die Berechnung der Zwischenzahlungen und die Restzahlungen
(1) Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 90 % des Betrages, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen Programms für die jeweilige Priorität festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderfähigen Ausgaben für die Priorität ergibt, wie im Zahlungsantrag angegeben. Die Kommission bestimmt die Restbeträge, die als Zwischenzahlungen zu erstatten oder gemäß Artikel 139 wieder einzuziehen sind.
(2) Der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF zu einer Priorität in Form von Zwischen- und Restzahlungen darf nicht höher sein als
- a)
- die in den Zahlungsanträgen für die Priorität angegebenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben oder
- b)
- der in dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF zur Priorität,
je nach dem, welcher Beitrag niedriger ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 liegt der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF in Form von Restzahlungen für jede Priorität pro Fonds und pro Regionenkategorie im letzten Geschäftsjahr um nicht mehr als 15 % höher als der im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF für jede Priorität pro Fonds und pro Regionenkategorie. Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes gilt die zusätzliche Sonderzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe e als Teil der EFRE-Zuweisung für die Regionenkategorie des betreffenden Gebiets in äußerster Randlage.
Der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF in Form von Restzahlungen im letzten Geschäftsjahr darf nicht höher sein als die geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben oder der im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag jedes Fonds und jeder Regionenkategorie zu jedem operationellen Programm, je nach dem, welcher Betrag niedriger ist.
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