Artikel 131 VO (EU) 2013/1303

Zahlungsanträge

(1) Die Zahlungsanträge enthalten für jede Priorität

a)
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, so, wie er im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde;
b)
den Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben, die in die Durchführung der Vorhaben geflossen sind, so, wie sie im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden.

Was die Beträge anbelangt, die in Zahlungsanträge für die Unterstützungsart nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e aufzunehmen sind, so enthalten die Zahlungsanträge die Elemente, die in den nach Artikel 67 Absatz 5a erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind, wobei das Muster für Zahlungsanträge verwendet wird, das in den nach Absatz 6 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten enthalten ist.

(2) Außer für Unterstützungsarten nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e, den Artikeln 68, 68a, 68b und 68c, Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 109 dieser Verordnung sowie nach Artikel 14 der ESF-Verordnung werden die in den Zahlungsanträgen enthaltenen förderfähigen Ausgaben durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen. Für diese Unterstützungsarten entsprechen die in den Zahlungsanträgen enthaltenen Beträge den auf der jeweils geltenden Grundlage berechneten Kosten.

(3) Im Falle von staatlichen Beihilfen muss der Betrag des öffentlichen Beitrags, der den in dem Zahlungsantrag enthaltenen Ausgaben entspricht, durch die die Beihilfe gewährende Stelle an die Begünstigten gezahlt worden sein oder, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist, vom Begünstigten an die die Beihilfe erhaltende Stelle gezahlt worden sein.

(4) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann im Falle von staatlichen Beihilfen der Zahlungsantrag Vorschüsse beinhalten, die von der die Beihilfe gewährenden Stelle an den Begünstigten gezahlt werden oder, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist, vom Begünstigten an die die Beihilfe erhaltende Stelle gezahlt werden; hierfür gelten die folgenden kumulativen Bedingungen:

a)
Diese Vorschüsse sind Gegenstand einer Garantie, die von einer Bank oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzeinrichtung gewährleistet wird, oder sie sind durch ein Instrument gedeckt, das von einer öffentlichen Einrichtung oder dem Mitgliedstaat selbst als Garantie bereitgestellt wird;
b)
diese Vorschüsse überschreiten nicht 40 % des Gesamtbetrags der Beihilfe, die einem Begünstigten für ein bestimmtes Vorhaben gewährt wird, bzw. des Gesamtbetrags der Beihilfe, die der die Beihilfe erhaltenden Stelle als Teil eines bestimmtes Vorhabens gewährt wird, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist;
c)
diese Vorschüsse werden durch Ausgaben gedeckt, die von dem Begünstigten oder, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist, von der die Beihilfe erhaltenden Stelle bei der Durchführung des Vorhabens gezahlt und durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen werden, und zwar innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Zahlung des Vorschusses oder zum 31. Dezember 2023 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Im Falle der Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c ist der nächste Zahlungsantrag entsprechend zu berichtigen.

(5) Jeder Zahlungsantrag, der Vorschüsse der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Art beinhaltet, muss folgende Beträge gesondert ausweisen:

a)
den Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen im Rahmen des operationellen Programms,
b)
den durch Ausgaben des Begünstigten oder — wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist — der die Beihilfe erhaltenden Stelle binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c gedeckten Betrag sowie
c)
den nicht durch Ausgaben des Begünstigten oder — wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist — der die Beihilfe erhaltenden Stelle gedeckten Betrag, für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

(6) Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für die Zahlungsanträge. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 angenommen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.