Artikel 138 VO (EU) 2013/1303

Einreichung von Informationen

Ab 2016 und bis einschließlich 2025 reichen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr innerhalb der in Artikel 63 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung genannten Frist die in selbigem Artikel genannten Unterlagen ein, und zwar

a)
die Rechnungslegung nach Artikel 137 Absatz 1 dieser Verordnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;
b)
die Verwaltungserklärung und die jährliche Zusammenfassung nach Artikel 125 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;
c)
den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht nach Artikel 127 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung für das vorangegangene Geschäftsjahr.

Abweichend von der in Unterabsatz 1 genannten Frist können die Mitgliedstaaten die unter den Buchstaben a, b und c genannten Unterlagen für das abschließende Geschäftsjahr bis zum 15. Februar 2026 vorlegen.

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