Artikel 139 VO (EU) 2013/1303
Prüfung und Annahme der Rechnungslegung
(1) Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat nach Artikel 138 eingereichten Unterlagen. Der Mitgliedstaat erteilt auf Antrag der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen, damit die Kommission bis zu dem in Artikel 84 genannten Zeitpunkt ermitteln kann, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist.
(2) Die Kommission nimmt die Rechnungslegung an, sofern sie zu dem Schluss gelangt, dass diese vollständig, genau und sachlich richtig ist. Die Kommission kommt zu diesem Schluss, wenn die Prüfbehörde einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung erteilt hat, es sei denn, der Kommission liegen spezifische Nachweise vor, wonach der für die Rechnungslegung erteilte Bestätigungsvermerk nicht zuverlässig ist.
(3) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat bis zu dem in Artikel 84 genannten Zeitpunkt, ob sie die Rechnungslegung annimmt.
(4) Kann die Kommission aus Gründen, die einem Mitgliedstaat zuzurechnen sind, die Rechnungslegung nicht bis zu der in Artikel 84 genannten Frist annehmen, informiert sie die Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe in Übereinstimmung mit Absatz 2 dieses Artikels und teilt ihnen die Maßnahmen mit, die getroffen werden müssen, sowie den Zeitraum für ihren Abschluss. Nach Ablauf des Zeitraums für die vollständige Durchführung dieser Maßnahmen teilt die Kommission dem Mitgliedstaat mit, ob sie die Rechnungslegung annehmen kann.
(5) Fragen im Zusammenhang mit der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Transaktionen in Bezug auf die in der Rechnungslegung verbuchten Ausgaben werden für die Zwecke der Annahme der Rechnungslegung durch die Kommission nicht berücksichtigt. Unbeschadet der Artikel 83 und 142 bewirken die Verfahren der Rechnungsprüfung und Annahme der Rechnungslegung keine Unterbrechung der Bearbeitung von Anträgen auf Zwischenzahlungen und keine Aussetzung der Zahlungen.
(6) Die Kommission berechnet anhand der angenommenen Rechnungslegung den den Fonds und dem EMFF für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellenden Betrag und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungen an den Mitgliedstaat. Dabei berücksichtigt die Kommission
- a)
- die in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge, auf die der Kofinanzierungssatz der jeweiligen Priorität anzuwenden ist;
- b)
-
den Gesamtbetrag der von der Kommission im Geschäftsjahr getätigten Zahlungen, der sich zusammensetzt aus
- i)
- dem Betrag der von der Kommission gemäß Artikel 130 Absatz 1 und Artikel 24 vorgenommenen Zwischenzahlungen und
- ii)
- dem Betrag des gemäß Artikel 134 Absatz 2 gezahlten jährlichen Vorschusses.
(7) Nach Durchführung der Berechnung gemäß Absatz 6 rechnet die Kommission die entsprechenden jährlichen Vorschüsse ab und zahlt alle zusätzlich fälligen Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Rechnungslegung. Ist ein Betrag von dem Mitgliedstaat wieder einzuziehen, so stellt die Kommission hierfür eine Einziehungsanordnung aus, die – sofern möglich – mittels Verrechnung mit Beträgen, die dem Mitgliedstaat im Rahmen nachfolgender Zahlungen für dasselbe operationelle Programm noch geschuldet werden, durchgeführt wird. Eine solche Wiedereinziehung stellt keine finanzielle Berichtigung dar und mindert nicht die aus den Fonds und dem EMFF geleistete Unterstützung für das operationelle Programm. Der wiedereingezogene Betrag gilt als zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 177 Absatz 3 der Haushaltsordnung.
Abweichend von Unterabsatz 1 erteilt die Kommission keine Einziehungsanordnung für Beträge, die von dem Mitgliedstaat für die im Jahr 2020 vorgelegte Rechnungslegung wiedereinzuziehen sind. Nicht wiedereingezogene Beträge werden zur Beschleunigung von Investitionen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch verwendet, die im Rahmen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Vorschriften förderfähig sind.
Die nicht wiedereingezogenen Beträge werden beim Abschluss abgerechnet oder wieder eingezogen.
(8) Nimmt die Kommission nach Anwendung des Verfahrens des Absatzes 4 die Rechnungslegung nicht an , legt sie anhand der verfügbaren Informationen und im Einklang mit Absatz 6 den den Fonds für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellenden Betrag fest und informiert den Mitgliedstaat entsprechend. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem der den Fonds und dem EMFF für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellende Betrag festgelegt wird. Ein solcher Beschluss stellt keine finanzielle Berichtigung dar und mindert nicht die aus den Fonds und dem EMFF geleistete Unterstützung für das operationelle Programm. Auf der Grundlage des Beschlusses nimmt die Kommission im Einklang mit Absatz 7 Anpassungen an den Zahlungen an die Mitgliedstaaten vor.
(9) Die Annahme der Rechnungslegung durch die Kommission oder ein von der Kommission nach Absatz 8 dieses Artikels erlassener Beschluss lässt die Vornahme von finanziellen Berichtigungen nach den Artikeln 144 und 145 unberührt.
(10) Unbeschadet der Artikel 144 und 145 können die Mitgliedstaaten zu Unrecht gezahlte Beträge, die nach Vorlage des Rechnungsabschlusses entdeckt werden, durch entsprechende Anpassungen an der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem die Unregelmäßigkeit entdeckt wurde, ersetzen.
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