Artikel 144 VO (EU) 2013/1303
Kriterien für finanzielle Berichtigungen
(1) Die Kommission kann finanzielle Berichtigungen mittels Durchführungsrechtsakten vornehmen, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm gemäß Artikel 85 ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass
- a)
- ein gravierender Mangel bei der wirksamen Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das operationelle Programm vorliegt, der ein Risiko für den bereits für das Programm gezahlten Unionsbeitrag darstellt;
- b)
- ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Korrekturverfahrens nach diesem Absatz seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 143 nicht nachgekommen ist;
- c)
- die in einem Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben mit Unregelmäßigkeiten behaftet sind und vom Mitgliedstaat vor Einleitung des Korrekturverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt wurden.
Die Kommission legt die Höhe der finanziellen Berichtigungen anhand der jeweils ermittelten Unregelmäßigkeiten fest, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Ist der Betrag der mit Unregelmäßigkeiten behafteten Ausgaben, die im Rahmen der Fonds oder des EMFF geltend gemacht wurden, nicht genau zu quantifizieren, so kann die Kommission einen Pauschalsatz festlegen oder eine extrapolierte finanzielle Berichtigung vornehmen.
(2) Die Kommission setzt die Korrektur gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nach Maßgabe der Art und des Schweregrads der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm festgestellten Mängel fest.
(3) Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf die Berichte kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigene Schlussfolgerung in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 143 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 122 Absatz 3 vorgelegten Benachrichtigungen und alle Antworten des betreffenden Mitgliedstaats geprüft hat.
(4) Stellt die Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 7 infolge der Überprüfung des abschließenden Durchführungsberichts des operationellen Programms für die Fonds bzw. des letzten jährlichen Durchführungsberichts für den EMFF fest, dass die im Leistungsrahmen festgelegten Ziele erheblich verfehlt wurden, so kann sie hinsichtlich der betroffenen Prioritäten mittels Durchführungsrechtsakten finanzielle Berichtigungen vornehmen.
(5) Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 95 nicht nach, so kann die Kommission je nach Schweregrad der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine finanzielle Berichtigung vornehmen, indem sie den Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF für den betroffenen Mitgliedstaat ganz oder teilweise streicht.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um genaue Vorschriften über die Kriterien für die Feststellung gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise von Verwaltungs- und Kontrollsystemen, einschließlich der wichtigsten Arten solcher Mängel, die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung und die Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierter finanzieller Berichtigungen festzulegen.
(7) In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezifische Grundregeln für finanzielle Berichtigungen durch die Kommission festgehalten werden, die sich auf die Nichteinhaltung von im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik geltenden Regelungen beziehen, wobei die finanziellen Berichtigungen der Art, dem Schweregrad, der Dauer und der Häufigkeit der Nichteinhaltung angemessen sein müssen.
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