Artikel 152 VO (EU) 2013/1303

Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Jene Verordnung bzw. derartige andere Rechtsvorschriften finden daher bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Vorhaben nach dem 31. Dezember 2013 weiterhin Anwendung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst "Unterstützung" operationelle Programme und Großprojekte.

(2) Anträge auf Unterstützung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gestellt oder genehmigt wurden, bleiben gültig.

(3) Macht ein Mitgliedstaat von der Option nach Artikel 123 Absatz 3 Gebrauch, so kann er bei der Kommission beantragen, dass abweichend von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 die Verwaltungsbehörde die Funktionen der Bescheinigungsbehörde für die entsprechenden operationellen Programme wahrnimmt, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durchgeführt werden. Dem Antrag ist eine Bewertung durch die Prüfbehörde beizufügen. Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Informationen, die ihr von der Prüfbehörde übermittelt wurden und die sich aus ihren eigenen Prüfungen ergeben, zu der Einschätzung, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme dieser operationellen Programme wirksam funktionieren und dies nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die Verwaltungsbehörde die Funktionen der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt, so unterrichtet sie den Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach Erhalt des Antrags über ihre Zustimmung.

(4) Abweichend von Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 beträgt die Obergrenze des kumulierten Gesamtbetrags der Vorschusszahlung und der Zwischenzahlungen 100 % der Fondsbeteiligung an operationellen Programmen für die Ziele „Konvergenz” und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” in Griechenland.

(5) Abweichend von Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und unbeschadet der Entscheidungen der Kommission zur Festlegung der Höchstsätze und Höchstbeträge für einen Beitrag aus den Fonds für jedes griechische operationelle Programm und für jede Prioritätsachse wird zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags ein Kofinanzierungshöchstsatz von 100 % auf die im Rahmen jeder Prioritätsachse für griechische operationelle Programme für die Ziele „Konvergenz” und „Regionaler Wettbewerb und Beschäftigung” genannten zuschussfähigen Ausgaben angewendet; maßgebend ist jeweils die von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärung. Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gilt nicht für operationelle Programme in Griechenland.

(6) Griechenland richtet einen Mechanismus ein, mit dem sichergestellt wird, dass die infolge der Maßnahmen aus den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels zur Verfügung gestellten zusätzlichen Beträge ausschließlich für Zahlungen an Begünstigte und Vorhaben für seine operationellen Programme eingesetzt werden.

Griechenland übermittelt der Kommission bis Ende 2016 einen Bericht über die Durchführung der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels und erstattet weiter Bericht im abschließenden Bericht über die Durchführung gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.

(7) Die Verwaltungsbehörde oder der Begleitausschuss für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” kann beschließen, Artikel 67 Absatz 2a für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem 2. August 2018 nicht anzuwenden.

Kommt die Verwaltungsbehörde oder der Begleitausschuss für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” zu dem Schluss, dass Artikel 67 Absatz 2a einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellt, kann sie/er beschließen, den Übergangszeitraum nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes nach eigenem Ermessen zu verlängern. Die Behörde bzw. der Ausschuss setzt die Kommission vor Ablauf des ursprünglichen Übergangszeitraums von diesem Beschluss in Kenntnis.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung, die durch den ESF unterstützt werden und bei denen die öffentliche Unterstützung 50000 EUR nicht übersteigt.

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