Artikel 153 VO (EU) 2013/1303
Aufhebung
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 152 wird die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang XIV zu lesen.
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