Artikel 2 VO (EU) 2013/1303
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- "Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" die den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union zugrunde liegenden Ziele und gemeinsamen Vorsätze, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 als Anlage I (Neue Europäische Strategie für Beschäftigung und Wachstum, EU-Kernziele), der Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2010(1) und dem Beschluss 2010/707/EU des Rates(2) enthalten sind, sowie jedwede Überarbeitungen solcher Ziele und gemeinsamer Vorsätze;
- 2.
- "strategischer Politikrahmen" ein Dokument oder mehrere Dokumente auf nationaler oder regionaler Ebene, durch das/die eine begrenzte Zahl von kohärenten Prioritäten festgelegt wird, die auf der Grundlage von Fakten gesetzt werden, und ein Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Prioritäten; dazu kann auch ein Begleitmechanismus gehören;
- 3.
- "Strategie für intelligente Spezialisierung" die nationalen oder regionalen Innovationsstrategien, die Prioritäten setzen, um einen Wettbewerbsvorteil aufzubauen, indem die eigenen Stärken in den Bereichen Forschung und Innovation entwickelt und auf den Bedarf der Wirtschaft abgestimmt werden, um auf sich ergebende Gelegenheiten und Marktentwicklungen in kohärenter Weise reagieren zu können und dabei die Verdoppelung und Fragmentierung der Bemühungen zu vermeiden; eine Strategie für intelligente Spezialisierung kann die Form nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für Forschung und Innovation (F&I) annehmen oder darin enthalten sein;
- 4.
- "fondsspezifische Regelungen" Bestimmungen, die in oder auf der Grundlage von Teil Drei oder Teil Vier dieser Verordnung oder in einer in Artikel 1 Absatz 4 aufgeführten Verordnung über einen oder mehrere ESI-Fonds festgelegt wurden;
- 5.
- "Programmplanung" den mehrstufigen Prozess der Organisation, Entscheidungsfindung und Zuweisung der Finanzmittel unter Einbeziehung von Partnern gemäß Artikel 5, mit denen die Union und die Mitgliedstaaten auf mehrjähriger Basis die gemeinsamen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum durchführen möchten;
- 6.
- "Programm" ein "operationelles Programm" gemäß Teil Drei oder Teil Vier dieser Verordnung und gemäß der EMFF-Verordnung, und ein "Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum" gemäß der ELER-Verordnung;
- 7.
- "Programmgebiet" bezeichnet ein geographisches Gebiet, welches durch eine spezifisches Programm abgedeckt ist, oder, im Falle eines Programms, welches mehr als eine Regionenkategorie erfasst, das jeder separaten Regionenkategorie entsprechende geographische Gebiet;
- 8.
- "Priorität" in den Teilen Zwei und Vier dieser Verordnung die "Prioritätsachse" aus Teil Drei dieser Verordnung für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds und die "Unionspriorität" gemäß der EMFF-Verordnung und der ELER-Verordnung;
- 9.
- "Vorhaben" ein Projekt, einen Vertrag, eine Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, ausgewählt von den Verwaltungsbehörden der betreffenden Programme oder unter ihrer Verantwortung, die zu den Zielen einer Priorität bzw. der zugehörigen Prioritäten beitragen; im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten besteht ein Vorhaben aus den im Rahmen eines Programms geleisteten Finanzbeiträgen an Finanzinstrumente und der daraus folgenden finanziellen Unterstützung durch diese Finanzinstrumente;
- 10.
-
"Begünstigter" eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine natürliche Person, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist, und
- a)
- im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen die Stelle, die die Beihilfe erhält, es sei denn, die Beihilfe je Unternehmen beträgt weniger als 200000 EUR, wobei der betreffende Mitgliedstaat in diesem Fall beschließen kann, dass der Begünstigte die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, unbeschadet der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013(3), (EU) Nr. 1408/2013(4) und (EU) Nr. 717/2014(5) der Kommission; und
- b)
- im Zusammenhang mit den in Teil Zwei Titel IV dieser Verordnung genannten Finanzinstrumenten bezeichnet der Ausdruck die Stelle, die das Finanzinstrument oder gegebenenfalls den Dachfonds einsetzt;
- 11.
- "Finanzinstrumente" die Finanzinstrumente gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben k, l, m, n, o und p der Haushaltsordnung, sofern in dieser Verordnung nicht anders angegeben;
- 12.
- "Endbegünstigter" eine juristische oder natürliche Person, die finanzielle Unterstützung aus einem Finanzinstrument erhält;
- 13.
- "staatliche Beihilfen" Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV und für die Zwecke dieser Verordnung auch De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission(6), Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission(7) und Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission(8);
- 14.
- "abgeschlossenes Vorhaben" ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem alle damit in Verbindung stehenden Zahlungen seitens der Begünstigten geleistet wurden und der entsprechende öffentliche Beitrag an die Begünstigten entrichtet wurde;
- 15.
- "öffentliche Ausgaben" jedweden öffentlichen Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben auf der Grundlage von Mitteln der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, Mitteln der Union in Bezug auf die ESI-Fonds, Mitteln von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, wozu zum Zweck der Festlegung des Kofinanzierungssatzes bei ESF-Programmen oder -Prioritäten auch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen gehören können;
- 16.
- "Einrichtung des öffentlichen Rechts" jedwede Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Nummer 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) sowie jedweder im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) gegründete Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ungeachtet dessen, ob der EVTZ gemäß den relevanten nationalen Durchführungsbestimmungen als Einrichtung des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts eingestuft wird;
- 17.
- "Dokument" ein Papier oder ein elektronisches Medium, das Informationen beinhaltet, die im Rahmen dieser Verordnung relevant sind;
- 18.
- "zwischengeschaltete Stelle" jedwede Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde oder Bescheinigungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben gegenüber dem die Vorhaben durchführenden Begünstigten wahrnimmt;
- 19.
- "von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung" ein kohärentes Bündel von Vorhaben zum Erreichen lokaler Ziele und zur Erfüllung lokaler Bedürfnisse, die zur Verwirklichung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beiträgt und von einer lokalen Aktionsgruppe konzipiert und umgesetzt wird;
- 20.
- "Partnerschaftsvereinbarung" ein Dokument, das ein Mitgliedstaat unter Einbeziehung von Partnern im Einklang mit dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen erstellt, in dem die Strategie, die Prioritäten und die Vorkehrungen dieses Mitgliedstaats für die effiziente und wirksame Nutzung der ESI-Fonds dargelegt werden, um die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums umzusetzen, und das von der Kommission bewilligt wird, nachdem es bewertet und mit dem betreffenden Mitgliedstaat erörtert wurde;
- 21.
- "Regionenkategorie" die Kategorisierung der Regionen als "weniger entwickelte Regionen", "Übergangsregionen" oder "stärker entwickelte Regionen" gemäß Artikel 90 Absatz 2;
- 22.
- "Zahlungsantrag" einen Zahlungsantrag oder eine Ausgabenerklärung, die der Mitgliedstaat bei der Kommission einreicht;
- 23.
- "EIB" die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds oder jedwede von der Europäischen Investitionsbank eingerichtete Tochtergesellschaft;
- 24.
- "Öffentlich-private Partnerschaften" (ÖPP) Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und der Privatwirtschaft, mit denen die Durchführung von Investitionen in Infrastrukturprojekte oder andere Arten von Vorhaben zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen durch Risikoteilung, Bündelung von Fachkompetenz der Privatwirtschaft oder Erschließung zusätzlicher Kapitalquellen verbessert werden soll;
- 25.
- "ÖPP-Vorhaben" ein Vorhaben, welches im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaftsstruktur durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll;
- 26.
- "Treuhandkonto" ein Bankkonto, das durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde oder einer zwischengeschalteten Stelle und der Stelle, die das Finanzinstrument einsetzt, oder im Falle eines Vorhabens einer öffentlich-privaten Partnerschaft eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer öffentlichen Stelle, die Begünstigter ist, und dem privaten Partner, die von der Verwaltungsbehörde oder einer zwischengeschalteten Stelle gebilligt wird, und das speziell für Finanzmittel eingerichtet wird, die im Falle eines Finanzinstrumentes nach dem Förderzeitraum und im Falle eines Vorhabens einer öffentlich-privaten Partnerschaft während des Förderzeitraums und/oder nach dem Förderzeitraum ausschließlich für die in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 64 vorgesehenen Zwecke ausgezahlt werden, oder ein Bankkonto, das nach Bedingungen eingerichtet wird, die eine gleichwertige Sicherheit der Zahlungen aus den Fonds bieten;
- 27.
- "Dachfonds" einen Fonds, der mit dem Ziel errichtet wird, für verschiedenen Finanzinstrumente Mittel aus einem Programm oder aus Programmen bereitzustellen. Werden Finanzinstrumente über einen Dachfonds eingesetzt, so gilt die den Dachfonds einsetzende Stelle als alleiniger Begünstigte im Sinne der Nummer 10 dieses Artikels;
- 28.
- "KMU" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG(11);
- 29.
- "Geschäftsjahr" – für die Zwecke von Teil Drei und Teil Vier – den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni; eine Ausnahme bildet das erste Geschäftsjahr des Programmplanungszeitraums, für das der Begriff den Zeitraum vom Anfangsdatum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 bezeichnet. Das letzte Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024;
- 30.
- "Haushaltsjahr" – für die Zwecke von Teil Drei und Teil Vier – den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember;
- 31.
- "makroregionale Strategie" einen vom Rat vereinbarten und gegebenenfalls vom Europäischen Rat gebilligten Gesamtrahmen, der unter anderem durch die ESI-Fonds unterstützt werden kann, um gemeinsame Probleme in einem abgegrenzten geografischen Gebiet in Bezug auf in demselben geografischen Gebiet gelegene Mitgliedstaaten und Drittstaaten anzugehen, wodurch Letzteren eine verstärkte Zusammenarbeit zugutekommt, die zur Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beiträgt;
- 32.
- "Meeresbeckenstrategie" einen strukturierten Rahmen für die Zusammenarbeit in einem bestimmten geografischen Gebiet, der von den Organen der Union, den Mitgliedstaaten, ihren Regionen und gegebenenfalls Drittstaaten entwickelt wird, die an dasselbe Meeresbecken angrenzen; eine Meeresbeckenstrategie trägt den geografischen, klimatischen, wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten des betreffenden Meeresbeckens Rechnung;
- 33.
- "anwendbare Ex-ante-Konditionalität" einen konkreten vorab exakt definierten entscheidenden Faktor, der eine Voraussetzung für die wirksame und effiziente Verwirklichung eines spezifischen Ziels einer Investitionspriorität oder einer Priorität der Union darstellt, einen unmittelbaren und echten Bezug zur Verwirklichung dieses Ziels aufweist und sich hierauf unmittelbar auswirkt;
- 34.
- "spezifisches Ziel" das Ergebnis, zu dem eine Investitionspriorität oder eine Priorität der Union in einem bestimmten nationalen oder regionalen Kontext anhand von Aktionen oder Maßnahmen beiträgt, die im Rahmen einer Priorität durchgeführt werden;
- 35.
- "entsprechende gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommene länderspezifische Empfehlungen" und "entsprechende gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommene Ratsempfehlungen" Empfehlungen in Bezug auf strukturelle Probleme, die durch geeignete mehrjährige Investitionen anzugehen sind, welche – wie in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt – unmittelbar in den Interventionsbereich der ESI-Fonds fallen;
- 36.
- "Unregelmäßigkeit" jeden Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen nationale Vorschriften zu dessen Anwendung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von Mitteln aus den ESI-Fonds beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;
- 37.
- "Wirtschaftsteilnehmer" jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Einrichtung, die an der Durchführung der Unterstützung aus den ESI-Fonds beteiligt ist; hiervon ausgenommen ist ein Mitgliedstaat, der seine Befugnisse als Behörde ausübt;
- 38.
- "systembedingte Unregelmäßigkeit" jede Unregelmäßigkeit, die wiederholt auftreten kann und bei Vorhaben ähnlicher Art mit hoher Wahrscheinlichkeit auftritt und auf einen gravierenden Mangel in der effektiven Funktionsweise eines Verwaltungs- und Kontrollsystems zurückzuführen ist; hierzu gehören auch die Fälle, in denen nicht die geeigneten Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen eingerichtet wurden;
- 39.
- "gravierende Mängel in der effektiven Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme" für die Zwecke der Durchführung der Fonds und des EMFF im Rahmen von Teil Vier solche Mängel, die wesentliche Verbesserungen an den Systemen erfordern, die für die Fonds und den EMFF ein erhebliches Risiko von Unregelmäßigkeiten bergen und deren Vorhandensein keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems zulässt.
Fußnote(n):
- (1)
Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28).
- (2)
Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).
- (6)
Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).
- (7)
Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35).
- (8)
Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6).
- (9)
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).
- (10)
Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).
- (11)
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
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