Artikel 3 VO (EU) 2013/1303

Berechnung von Fristen für Beschlüsse der Kommission

Wird nach Artikel 16 Absätze 2 und 4, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30 Absätze 2 und 3, Artikel 102 Absatz 2, Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 3 der Kommission eine Frist für die Annahme oder Änderung eines Beschlusses im Wege eines Durchführungsrechtsakts vorgegeben, so schließt diese Frist den Zeitraum vom Folgetag des Tages, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Anmerkungen übermittelt, bis zu dem Tag, an dem der Mitgliedstaat auf die Anmerkungen antwortet, nicht ein.

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