Artikel 4 VO (EU) 2013/1303
Allgemeine Grundsätze
(1) Durch die ESI-Fonds wird durch Mehrjahresprogramme sowie durch die fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf die Verträge gestützten Zielvorgaben, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, zur Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum Unterstützung geleistet, die nationale, regionale und lokale Maßnahmen ergänzt; dabei werden die entsprechenden integrierten Leitlinien der Strategie Europa 2020, die entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und die entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen sowie gegebenenfalls – auf nationaler Ebene – die nationalen Reformprogramme berücksichtigt.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen unter Berücksichtigung der besonderen Lage jedes Mitgliedstaats für die Kohärenz der Unterstützung aus den ESI-Fonds mit den relevanten Strategien, den bereichsübergreifenden Grundsätzen gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 und den Prioritäten der Union und für Komplementarität der Unterstützung aus den ESI-Fonds mit anderen Instrumenten der Union.
(3) Beim Einsatz der Mittel aus den ESI-Fonds arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip eng zusammen.
(4) Die Mitgliedstaaten – auf geeigneter territorialer Ebene und gemäß ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen – und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sind dafür zuständig, dass die Vorbereitung und Umsetzung der Programme und die Ausführung der Aufgaben in Partnerschaft mit den relevanten im Artikel 5 benannten Partnern nach Maßgabe dieser Verordnung und der fondsspezifischen Regelungen erfolgt.
(5) Die Vorkehrungen für die Inanspruchnahme und die Nutzung der ESI-Fonds – insbesondere die für die Vorbereitung und Inanspruchnahme von Programmen erforderlichen finanziellen und administrativen Ressourcen in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung, Bewertung, Verwaltung und Kontrolle – beachten hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigen das Gesamtziel des Abbaus des Verwaltungsaufwands der Stellen, die an der Verwaltung und Kontrolle der Programme beteiligt sind.
(6) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Koordinierung zwischen den ESI-Fonds sowie zwischen den ESI-Fonds und anderen relevanten Politikbereichen, Strategien und Instrumenten der Union, auch im Rahmen der externen Politikbereiche der Union.
(7) Die den ESI-Fonds im Unionshaushalt zugewiesenen Mittel werden im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung eingesetzt, mit Ausnahme des gemäß Artikel 92 Absatz 6 dieser Verordnung an die Fazilität "Connecting Europe" übertragenen Betrag der Unterstützung durch den Kohäsionsfonds und der in Artikel 8 der EFRE-Verordnung genannten innovativen Maßnahmen auf Initiative der Kommission, der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission sowie der Unterstützung für die direkte Verwaltung gemäß der EMFF-Verordnung.
(8) Im Einklang mit Artikel 33, Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 61 der Haushaltsordnung beachten die Kommission und die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(9) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit der ESI-Fonds während der Vorbereitung und Inanspruchnahme in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung und Bewertung.
(10) Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben in Bezug auf die ESI-Fonds den Bürokratieabbau der Begünstigten zum Ziel.
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