Artikel 5 VO (EU) 2013/1303

Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen

(1) Für die Partnerschaftsvereinbarung und für jedes Programm organisiert jeder Mitgliedstaat gemäß seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Stellen. Dies umfasst auch eine Partnerschaft mit folgenden Partnern:

a)
zuständigen städtischen und anderen Behörden,
b)
Wirtschafts- und Sozialpartnern, und
c)
relevanten Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, unter anderem Partnern des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen für die Förderung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung.

(2) Im Einklang mit dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen binden die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 aufgeführten Partner in die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Fortschrittsberichte und während der gesamten Vorbereitung und Umsetzungder Programme, einschließlich durch die Teilnahme an den Begleitausschüssen für Programme gemäß Artikel 48, ein.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um einen Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften (im Folgenden "Verhaltenskodex") zu erstellen, um die Mitgliedstaaten bei der Organisation der Partnerschaft gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu unterstützen und diese zu erleichtern. Der Verhaltenskodex bildet den Rahmen, in dem die Mitgliedstaaten gemäß ihren institutionellen und rechtlichen Rahmen sowie ihren nationalen und regionalen Zuständigkeiten die Umsetzung der Partnerschaft verfolgen. Im Verhaltenskodex werden unter vollständiger Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit die folgenden Aspekte festgelegt:

a)
die wichtigsten Grundsätze für transparente Verfahren, die bei der Ermittlung der relevanten Partner, einschließlich gegebenenfalls ihrer Dachorganisationen, einzuhalten sind, um für die Mitgliedstaaten die Benennung der repräsentativsten relevanten Partner gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen zu erleichtern;
b)
die wichtigsten Grundsätze und bewährten Verfahren im Hinblick auf die Beteiligung der verschiedenen Kategorien von relevanten Partnern gemäß Absatz 1 an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme, die über ihre Beteiligung bereitzustellenden Informationen sowie die verschiedenen Phasen der Umsetzung;
c)
die bewährten Verfahren im Hinblick auf die Formulierung der gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten oder den Begleitausschüssen der Programme zu beschließenden Mitgliedschaftsregelungen und internen Verfahren der Begleitausschüsse im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen;
d)
die wesentlichen Ziele und bewährten Verfahren in Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde die relevanten Partner an der Vorbereitung der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen beteiligt, und insbesondere die bewährten Verfahren zur Vermeidung potentieller Interessenkonflikte in Fällen, in denen es sich bei den relevanten Partnern möglicherweise auch um potentielle Begünstigte handelt, und für die Beteiligung der relevanten Partner an der Vorbereitung der Fortschrittsberichte und in Bezug auf Begleitung und Bewertung der Programme gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Regelungen;
e)
die als Hinweis genannten Bereiche, Themen und bewährten Verfahren, wie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die ESI-Fonds nutzen können, einschließlich der technischen Hilfe zur Stärkung der institutionellen Kapazität der relevanten Partner gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Regelungen;
f)
die Rolle der Kommission bei der Verbreitung der bewährten Verfahren;
g)
die wichtigsten Grundsätze und bewährten Verfahren, die sich dazu eignen, die Bewertung der Umsetzung der Partnerschaft und ihres Mehrwertes durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Die Bestimmungen des Verhaltenskodex dürfen in keiner Weise mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen im Widerspruch stehen.

(4) Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat gleichzeitig bis zum 18. April 2014 über den in Absatz 3 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakt über den Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften in Kenntnis. In diesem delegierten Rechtsakt wird kein Datum des Inkrafttretens festgelegt, das vor dem Tag seiner Annahme liegt.

(5) Die Verletzung einer Verpflichtung, die den Mitgliedstaaten entweder auf der Grundlage dieses Artikels oder des nach Absatz 3 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsaktes auferlegt wird, stellt keine Unregelmäßigkeit dar, welche eine finanzielle Berichtigung gemäß Artikel 85 zur Folge hat.

(6) Mindestens einmal im Jahr konsultiert die Kommission für jeden ESI-Fonds die die Partner auf Unionsebene vertretenden Organisationen zum Einsatz der Mittel aus diesem ESI-Fonds und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Ergebnis Bericht.

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