Artikel 25 VO (EU) 2013/1303
Verwaltung der technischen Hilfe für Mitgliedstaaten
(1) Auf Antrag eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) kann ein Teil der Mittel, die gemäß Artikel 59 der vorliegenden Verordnung vorgesehen und nach Maßgabe der fondsspezifischen Regelungen zweckbestimmt sind, im Einvernehmen mit der Kommission übertragen und gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe l durch direkte oder indirekte Mittelverwaltung der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission für die Umsetzung von Maßnahmen in Verbindung mit dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen werden.
(2) Die Mittel gemäß Absatz 1 kommen zu den Beträgen hinzu, die im Einklang mit den in den fondsspezifischen Regelungen für die technische Hilfe auf Initiative der Kommission vorgesehenen Ausgabenobergrenzen festgelegt sind. In Fällen, in denen in den fondsspezifischen Regelungen eine Ausgabenobergrenze für technische Hilfe auf Initiative eines Mitgliedstaates festgelegt ist, wird der zu übertragende Betrag in die Berechnung, ob diese Obergrenze eingehalten wird, einbezogen.
(3) Mitgliedstaaten beantragen die Übertragung gemäß Absatz 1 für ein Kalenderjahr bis zum 31. Januar des Jahres, in dem die Übertragung erfolgen soll. Dem Antrag wird ein Vorschlag zur Änderung des Programms oder der Programme, von denen die entsprechenden Mittel übertragen werden, beigefügt. Entsprechende Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung werden gemäß Artikel 30 Absatz 2 vorgenommen und der jährlich der Kommission übertragene Gesamtbetrag festgelegt.
Mitgliedstaaten, die die in Artikel 24 Absatz 1 festgelegten Bedingungen am 1. Januar 2014 erfüllen, können ihren Antrag für dasselbe Jahr zusammen mit ihrer Partnerschaftsvereinbarung übermitteln, in der der zu übertragende Betrag für technische Hilfe auf Initiative der Kommission festgelegt ist.
(4) Die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übertragenen Mittel unterliegen der Aufhebungsbestimmung gemäß Artikel 136 der vorliegenden Verordnung sowie gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1)
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