Artikel 25a VO (EU) 2013/1303

Außerordentliche Maßnahmen für den Einsatz der ESI-Fonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch

(1) Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben angewendet werden, die während des am 1. Juli 2020 beginnenden und am 30. Juni 2021 endenden Geschäftsjahres für mindestens eine Prioritätsachse in einem aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programm in Zahlungsanträgen geltend gemacht werden.

Anträge auf Änderung des Kofinanzierungssatzes sind gemäß des Verfahrens zur Änderung von Programmen nach Maßgabe des Artikels 30 einzureichen; das überarbeitete Programm bzw. die überarbeiteten Programme sind beizufügen. Der Kofinanzierungssatz von 100 % gilt nur, wenn die entsprechende Änderung des operationellen Programms von der Kommission vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung im Einklang mit Artikel 135 Absatz 2 genehmigt wird.

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags für das am 1. Juli 2021 beginnende Geschäftsjahr übermitteln die Mitgliedstaaten die Tabelle aus Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii und bestätigen den Kofinanzierungssatz, der während des am 30. Juni 2020 endenden Geschäftsjahrs für die Prioritäten galt, welche von der vorübergehenden Anhebung auf 100 % betroffen sind.

(1a) Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 kann ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben angewandt werden, die für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr für mindestens eine Prioritätsachse in einem aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programm in Zahlungsanträgen geltend gemacht werden.

Abweichend von Artikel 30 Absätze 1 und 2 und Artikel 96 Absatz 10 erfordert die Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmänderung. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen nach Genehmigung durch den Begleitausschuss. Der Kofinanzierungssatz von 100 % findet nur Anwendung, wenn die Finanztabellen der Kommission gemäß Artikel 135 Absatz 2 vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr übermittelt werden.

Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Zahlungen, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben, beläuft sich auf maximal 5 Mrd. EUR im Jahr 2022 und 1 Mrd. EUR im Jahr 2023.

Die Kommission nimmt Zwischenzahlungen vor, indem sie den für die betreffenden Prioritätsachsen vor der Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 geltenden Kofinanzierungssatz anwendet. Abweichend von Artikel 135 Absatz 5 zahlt die Kommission die zusätzlichen Beträge, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben, nach Eingang aller letzten Anträge auf Zwischenzahlung für das Geschäftsjahr 2021–2022 gegebenenfalls anteilig aus, damit die Obergrenzen gemäß Unterabsatz 3 eingehalten werden.

Abweichend von Artikel 139 Absatz 7 werden die verbleibenden Beträge, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben und die zur Einhaltung der Obergrenzen gemäß Unterabsatz 3 nach der Annahme der Rechnungslegung nicht ausgezahlt werden können, im Jahr 2024 oder später ausgezahlt.

(1b) Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 kann ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben angewandt werden, die für das gesamte am 1. Juli 2023 beginnende und am 30. Juni 2024 endende Geschäftsjahr für mindestens eine Prioritätsachse in einem aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programm in Zahlungsanträgen geltend gemacht werden.

Abweichend von Artikel 30 Absätze 1 und 2 und Artikel 96 Absatz 10 erfordert die Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmänderung. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen nach Genehmigung durch den Begleitausschuss. Der Kofinanzierungssatz von 100 % findet nur Anwendung, wenn die Finanztabellen der Kommission gemäß Artikel 135 Absatz 2 vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das am 1. Juli 2023 beginnende und am 30. Juni 2024 endende letzte Geschäftsjahr übermittelt werden.

(2) Als Reaktion auf den COVID‐19‐Ausbruch dürfen die für die Programmplanung des Jahres 2020 für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” verfügbare Mittel auf Ersuchen eines Mitgliedstaats zwischen EFRE, ESF und Kohäsionsfonds übertragen werden; die Prozentsätze aus Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a bis d finden hierbei keine Anwendung.

Zum Zwecke dieser Übertragungen gelten die Anforderungen aus Artikel 92 Absatz 4 nicht.

Die Übertragungen betreffen weder die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 92 Absatz 5 zugewiesenen Mittel noch die Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” gemäß Artikel 92 Artikel 7.

Zwischen dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds gemäß diesem Absatz übertragene Mittel werden nach den Bestimmungen des Fonds eingesetzt, auf den sie übertragen werden.

(3) Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 und zusätzlich zur Möglichkeit nach Artikel 93 Absatz 2 können die Programmplanung des Jahres 2020 verfügbare Mittel auf Ersuchen eines Mitgliedstaats als Reaktion auf den COVID‐19‐Ausbruch von einer Regionenkategorie auf eine andere übertragen werden.

(4) Anträge auf Übertragungen nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels werden im Einklang mit dem Verfahren zur Änderung von Programmen des Artikels 30 eingereicht, sind hinreichend zu begründen und werden vom überarbeiteten Programm bzw. den überarbeiteten Programmen begleitet, in dem/denen gegebenenfalls die übertragenen Beträge nach Fonds und Regionenkategorie aufgeschlüsselt werden.

(5) Abweichend von Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen unterliegen Mittelzuweisungen infolge von Programmänderungsanträgen oder von Übertragungen nach Artikel 30 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, die am oder nach dem 24. April 2020 eingereicht bzw. mitgeteilt werden, nicht den Anforderungen in puncto thematische Konzentration gemäß dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen.

(6) Abweichend von Artikel 16 werden Partnerschaftsvereinbarungen ab dem 24. April 2020 nicht geändert und bewirken Programmänderungen keine Änderung der Partnerschaftsvereinbarungen.

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 wird ab dem 24. April 2020 die Übereinstimmung der Programme und ihrer Durchführung mit der Partnerschaftsvereinbarung nicht überprüft.

(7) Für Vorhaben zur Steigerung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem COVID‐19‐Ausbruch nach Artikel 65 Absatz 10 Unterabsatz 2 gilt Artikel 65 Absatz 6 nicht.

Abweichend von Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe b können solche Vorhaben vor Genehmigung des geänderten Programms für eine Unterstützung aus dem EFRE oder ESF ausgewählt werden.

(8) Für die Zwecke von Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b werden, wenn der COVID‐19‐Ausbruch als ein Fall von höherer Gewalt angeführt wird, Informationen zu den Beträgen, für die kein Zahlungsantrag gestellt werden konnte, in aggregierter Form je Priorität für Vorhaben mit förderfähigen Gesamtkosten von weniger als 1000000 EUR bereitgestellt.

(9) Der jährliche Bericht über die Durchführung des Programms nach Artikel 50 Absatz 1 für das Jahr 2019 wird abweichend von den in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten Fristen für alle ESI‐Fonds bis zum 30. September 2020 vorgelegt. Die Übermittlung des von der Kommission erstellten zusammenfassenden Berichts im Jahr 2020 nach Maßgabe des Artikels 53 Absatz 1 kann entsprechend verschoben werden.

(10) Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe g ist eine Überprüfung oder Aktualisierung der Ex‐ante‐Bewertung nicht notwendig, wenn Finanzinstrumente geändert werden müssen, um wirksam auf den COVID‐19‐Ausbruch zu reagieren.

(11) Bieten Finanzinstrumente Unterstützung in Form von Betriebskapital für KMU gemäß Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung, so sind keine neuen oder aktualisierten Unternehmenspläne oder gleichwertige Unterlagen und Nachweise zur Überprüfung, dass die Unterstützung durch die Finanzinstrumente für den vorhergesehenen Zweck eingesetzt wurde, notwendig.

Abweichend von der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kann eine solche Unterstützung auch aus dem ELER im Rahmen von Maßnahmen bereitgestellt werden, auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 verwiesen wird und die für den Einsatz von Finanzinstrumenten relevant sind. Die förderfähigen Ausgaben hierfür belaufen sich auf höchstens 200000 EUR.

(12) Für die Zwecke von Artikel 127 Absatz 1 Unterabsatz 2 stellt der COVID‐19‐Ausbruch einen hinreichend begründeten Fall dar, den die Prüfbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens anführen können, um für das am 1. Juli 2019 beginnende und am 30. Juni 2020 endende Geschäftsjahr ein nicht‐statistisches Stichprobenverfahren einzusetzen.

(13) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlametns und des Rates(1) gilt die Bedingung, die Mittel für dasselbe Ziel zu verwenden, nicht für Übertragungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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