Artikel 39 VO (EU) 2013/1303
Von der EIB zu vollziehende Beteiligung des EFRE und des ELER an den Finanzinstrumenten für gemeinsame unbegrenzte Garantien und Verbriefung für KMU
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet "Kreditfinanzierung" Darlehen, Leasing oder Bürgschaften.
(2) Die Mitgliedstaaten können während des in Artikel 65 Absatz 2 dieser Verordnung angegebenen Förderzeitraums auf den EFRE und den ELER zurückgreifen, um einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten, indirekt von der Kommission mit der EIB gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Haushaltsordnung und Artikel 208 Absatz 4 der Haushaltsordnung in den folgenden Bereichen eingesetzten Finanzinstrumenten zu leisten:
- a)
- unbegrenzte Garantien zur Kapitalentlastung von Finanzmittlern für neue Kreditfinanzierungsportfolios für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 dieser Verordnung;
- b)
-
Verbriefung, entsprechend der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), folgender Portfolios:
- i)
- bestehende Kreditfinanzierungsportfolios für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten;
- ii)
- neue Kreditfinanzierungsportfolios für KMU.
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a und b dieses Absatzes genannte finanzielle Beitrag kommt den Junior- und Mezzanine-Tranchen der genannten Portfolios zugute, sofern die entsprechenden Finanzmittler ein ausreichend hohes Teilrisiko selbst tragen, das mindestens den in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen für den Risikoselbstbehalt entspricht, um eine angemessene Zinsanpassung sicherzustellen. Bei Verbriefungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes sind die Finanzmittler verpflichtet, neue Kreditfinanzierungen für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 dieser Verordnung zu veranlassen.
Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, sich an solchen Finanzinstrumenten zu beteiligen, entrichten – unter Berücksichtigung der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ex-ante-Bewertung sowie von Fällen, die höchstens 7 % der Zuweisungen von Mitteln aus dem EFRE und dem ELER an die jeweiligen Mitgliedstaaten ausmachen – einen Betrag, der im Einklang mit dem Kreditfinanzierungsbedarf von KMU in dem jeweiligen Mitgliedstaat und mit der geschätzten Nachfrage nach einer solchen Kreditfinanzierung für KMU steht. Für den von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten insgesamt geleisteten EFRE- und ELER-Beitrag gilt eine Gesamtobergrenze von 8500000000 EUR (zu Preisen von 2011).
Geht die Kommission nach Konsultation mit der EIB davon aus, dass der zu dem Instrument insgesamt geleistete Mindestbeitrag, der sich aus den Beiträgen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzt, unter Berücksichtigung der mindestens erforderlichen kritischen Masse – die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ex-ante-Bewertung festgelegt wird – unzureichend ist, wird die Anwendung des Finanzinstruments eingestellt, und die entrichteten Beiträge werden an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt.
Können sich ein Mitgliedstaat und die EIB nicht auf die Bedingungen der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Finanzierungsvereinbarung einigen, reicht der Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung des in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Programms ein und weist seine Beitragsmittel im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zu.
Sind die Bedingungen für die Beendigung der Beitragszahlungen des jeweiligen Mitgliedstaates an das Instrument – die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und der EIB festgelegt werden – erfüllt, reicht der Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung des in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Programms ein und weist die verbleibenden Beitragsmittel im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zu.
Wird die Beteiligung eines Mitgliedstaates eingestellt, so reicht dieser Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung des Programms ein. Werden nicht abgerufene gebundene Mittel freigegeben, so werden diese freigegebenen gebundenen Mittel dem betreffenden Mitgliedstaat wieder verfügbar gemacht, um im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zugewiesen zu werden.
(3) KMU, die auf der Grundlage eines Portfolios, das vom Finanzmittler im Rahmen des in Absatz 2 genannten Finanzinstruments neu eingerichtet wurde, eine Kreditfinanzierung erhalten, gelten als Endbegünstigte der Beitragszahlungen aus dem EFRE und dem ELER an das entsprechende Finanzinstrument.
(4) Der in Absatz 2 genannt finanzielle Beitrag wird nur gewährt, wenn die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
- a)
-
Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 wird ihm eine Ex-ante-Bewertung auf Unionsebene zugrunde gelegt, die von der EIB und der Kommission durchgeführt wird, oder, wenn neuere Daten verfügbar sind, eine Ex-ante-Bewertung, die auf Unions-, nationaler oder regionaler Ebene durchgeführt wird.
Auf der Grundlage verfügbarer Datenquellen zu Bankkreditfinanzierung und KMU umfasst die Ex-ante-Bewertung unter anderem eine Analyse des Finanzierungsbedarfs von KMU auf der entsprechenden Ebene, die Finanzierungsbedingungen und den Finanzierungsbedarf von KMU sowie die Finanzierungslücke bei KMU, ein Profil der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des KMU-Sektors auf der entsprechenden Ebene, die mindestens erforderliche kritische Masse der Gesamtbeiträge, eine Abgrenzung der geschätzten Gesamtdarlehenssumme, die durch die Beiträge generiert wird, und den Mehrwert.
- b)
- Er wird von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten als Teil einer gesonderten Prioritätsachse im Rahmen eines Programms im Falle eines EFRE-Beitrags oder im Rahmen eines einzigen zweckbestimmten nationalen Programms mittels eines finanziellen Beitrags durch den EFRE und den ELER zur Unterstützung des in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten thematischen Ziels geleistet.
- c)
-
Er unterliegt den in einer Finanzierungsvereinbarung zwischen jedem teilnehmenden Mitgliedstaat und der EIB festgelegten Bedingungen, die unter anderem Folgendes umfassen:
- i)
- Aufgaben und Pflichten der EIB nebst Vergütung;
- ii)
- Mindesthebelwirkung, die in klar definierten Etappen innerhalb des in Artikel 65 Absatz 2 festgelegten Förderzeitraums zu erreichen ist;
- iii)
- Bedingungen für die neue Kreditfinanzierung;
- iv)
- Bestimmungen in Bezug auf nicht förderfähige Maßnahmen und Ausschlusskriterien;
- v)
- Zeitplan für die Zahlungen;
- vi)
- Strafen für den Fall der Nichterfüllung durch die Finanzmittler;
- vii)
- Auswahl der Finanzmittler;
- viii)
- Begleitung, Berichterstattung und Prüfung;
- ix)
- Sichtbarkeit;
- x)
- die Voraussetzungen für eine Kündigung der Vereinbarung.
Zum Zwecke der Anwendung des Instruments schließt die EIB vertragliche Vereinbarungen mit ausgewählten Finanzmittlern ab.
- d)
- Wird die unter Buchstabe c genannte Finanzierungsvereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des unter Buchstabe b genannten Programms abgeschlossen, ist der jeweilige Mitgliedstaat berechtigt, seine Beitragsmittel im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zuzuweisen.
Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster der unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) In jedem teilnehmenden Mitgliedstaat muss in den Etappen, die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung festgelegt sind, eine Mindesthebelwirkung erreicht werden, die sich aus dem Verhältnis zwischen der neuen von den Finanzmittlern veranlassten Kreditfinanzierung für förderfähige KMU und den entsprechenden EFRE- und ELER-Beiträgen des jeweiligen Mitgliedstaats für die Finanzinstrumente ergibt. Die Mindesthebelwirkung kann je nach teilnehmendem Mitgliedstaat variieren.
Erreicht ein Finanzmittler die Mindesthebelwirkung, die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung festgelegt ist, nicht, ist er vertraglich verpflichtet, im Einklang mit den in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Bedingungen eine Strafe an den jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaat zu zahlen.
Das Versäumnis des Finanzmittlers, die in der Finanzvereinbarung festgelegte Mindesthebelwirkung zu erreichen, wirkt sich weder auf die übernommenen Bürgschaften noch auf die entsprechenden Verbriefungstransaktionen aus.
(6) Abweichend von Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann der in Absatz 2 dieses Artikels genannte finanzielle Beitrag für jeden Mitgliedstaat auf separaten Konten oder – wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten ihre Zustimmung erteilen – für diese Mitgliedstaaten auf einem einzigen Konto verbucht und im Einklang mit den spezifischen Zielen der Programme, aus denen der Beitrag erfolgt, verwendet werden.
(7) Im Hinblick auf den in Absatz 2 dieses Artikels genannten finanziellen Beitrag wird der Zahlungsantrag eines Mitgliedstaats an die Kommission abweichend von Artikel 41 Absätze 1 und 2 auf der Grundlage des vom Mitgliedstaat an die EIB zu zahlenden Gesamtbetrags gemäß dem Zeitplan, der in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Finanzierungsvereinbarung festgelegt ist, gestellt. Der Zahlungsantrag beruht auf dem Betrag, der nach Auffassung der EIB benötigt wird, um die Mittelbindungen im Rahmen von Garantievereinbarungen oder Verbriefungstransaktionen, die innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung abzuschließen sind, abzudecken. Die Zahlungen der Mitgliedstaaten an die EIB erfolgen unverzüglich und grundsätzlich, bevor die EIB entsprechende Verpflichtungen eingegangen ist.
(8) Bei Abschluss eines Programms entsprechen die förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dem Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die an das Finanzinstrument entrichtet werden, und
- a)
- in Bezug auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Maßnahmen den in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Mitteln,
- b)
- in Bezug auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Maßnahmen der Gesamtsumme der neuen Kreditfinanzierung, die sich aus den Verbriefungstransaktionen ergibt und innerhalb des in Artikel 65 Absatz 2 genannten Förderzeitraums an förderfähige KMU oder zugunsten dieser ausgezahlt wird.
(9) Zum Zwecke der Artikel 44 und 45 gelten die nicht eingeforderten Garantien und die in Verbindung mit den unbegrenzten Garantien bzw. den Verbriefungstransaktionen wiedereingezogenen Beträge als an die Finanzinstrumente zurückerstattete Mittel. Bei der Abwicklung der Finanzinstrumente wird der Liquidationsnettoerlös – nach Abzug der Kosten, Gebühren und an Gläubiger zu entrichtenden Zahlungen höheren Rangs als die Beiträge aus dem EFRE und dem ELER – den jeweiligen Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Beiträge zum Finanzinstrument anteilig zurückerstattet.
(10) Der in Artikel 46 Absatz 1 genannte Bericht enthält die folgenden zusätzlichen Elemente:
- a)
- den Gesamtbetrag der EFRE- und ELER-Unterstützung für unbegrenzte Garantien und Verbriefungstransaktionen, die über Programme, Prioritäten oder Maßnahmen an das Finanzinstrument gezahlt wurden;
- b)
- die Fortschritte bei der Schaffung der neuen Kreditfinanzierung für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4.
(11) Unbeschadet des Artikels 93 Absatz 1 können die gemäß Absatz 2 dieses Artikels Finanzinstrumenten zugeordneten Mittel zur Schaffung neuer Kreditfinanzierungsmöglichkeiten für KMU auf dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates ungeachtet der Regionenkategorien aufgewendet werden, sofern die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Finanzierungsvereinbarung keine anderslautenden Bestimmungen enthält.
(12) Artikel 70 gilt nicht für Programme, die eingerichtet wurden, um gemäß diesem Artikel Finanzinstrumente einzusetzen.;
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- (2)
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
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