Artikel 39a VO (EU) 2013/1303

Beitrag der ESI-Fonds zu Finanzinstrumenten, die einen solchen Beitrag mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen kombinieren

(1) Um zusätzliche Investitionen des Privatsektors zu mobilisieren können die Verwaltungsbehörden die ESI-Fonds für die Bereitstellung eines Beitrags zu in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c genannten Finanzinstrumenten nutzen, soweit unter anderem ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der ESI-Fonds und der Strategie der Europäischen Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum geleistet wird.

(2) Der in Absatz 1 genannte Beitrag darf 25 % der Gesamtunterstützung für Endbegünstigte nicht überschreiten. In den weniger entwickelten Regionen gemäß Artikel 120 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b darf der Finanzbeitrag in Fällen, die durch die Bewertungen gemäß Artikel 37 Absatz 2 oder Absatz 3 des vorliegenden Artikels hinreichend begründet sind, mehr als 25 %, jedoch nicht mehr als 40 % betragen. Die in diesem Absatz genannte Gesamtunterstützung umfasst den Gesamtbetrag neuer Darlehen und Darlehensgarantien sowie Eigenkapital- und Quasi-Eigenkapitalinvestitionen, die den Endbegünstigten zur Verfügung gestellt werden. Die in diesem Absatz genannten Darlehensgarantien werden nur insoweit berücksichtigt, als Mittel aus den ESI-Fonds für Garantieverträge gebunden werden, deren Berechnung auf der Grundlage einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung, die einen multiplen Betrag zugrunde liegender neuer Darlehen abdeckt, erfolgt.

(3) Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 können Beiträge gemäß Absatz 1 dieses Artikels auf einer vorbereitenden Bewertung beruhen, die sich auch auf die Sorgfaltspflicht erstreckt und von der EIB im Hinblick auf ihren Beitrag zu dem Finanzprodukt im Rahmen des EFSI durchgeführt wird.

(4) Die Berichterstattung durch die Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 46 dieser Verordnung über Vorhaben, in denen Finanzinstrumente nach diesem Artikel zum Einsatz kommen, beruht auf den Informationen, die die EIB für die Zwecke ihrer Berichterstattung gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/1017 aufbewahrt hat, ergänzt durch die nach Artikel 46 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlichen zusätzlichen Informationen. Die Anforderungen gemäß diesem Absatz ermöglichen einheitliche Bedingungen für die Berichterstattung im Einklang mit Artikel 46 Absatz 3 dieser Verordnung.

(5) Bei der Leistung eines Beitrags zu Finanzinstrumenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c kann die Verwaltungsbehörde

a)
in das Kapital einer bestehenden oder neu geschaffenen juristischen Person investieren, die mit der Durchführung von Investitionen in Endbegünstigte im Einklang mit den Zielen des entsprechenden ESI-Fonds betraut ist und Durchführungsaufgaben übernehmen wird;
b)
mit Durchführungsaufgaben nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c betrauen.

Die mit Durchführungsaufgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes betraute Stelle eröffnet entweder ein Treuhandkonto in eigenem Namen oder im Namen der Verwaltungsbehörde oder richtet einen separaten Verwaltungsblock innerhalb der Institution für den Programmbeitrag ein. Im Falle eines getrennten Verwaltungsblocks wird ein Buchführungsunterschied zwischen in das Finanzinstrument investierten Programmressourcen und anderen in der Institution verfügbaren Ressourcen gemacht. Die Aktiva auf Treuhandkonten und in solchen separaten Verwaltungsblocks werden im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach den einschlägigen Aufsichtsregeln verwaltet und weisen eine angemessene Liquidität auf.

Für die Zwecke dieses Artikels kann ein Finanzinstrument auch die Form einer Investitionsplattform in Einklang mit Artikel 2 Nummer 4 der EFSI-Verordnung annehmen oder ein Teil davon sein, sofern die Investitionsplattform die Form einer Zweckgesellschaft oder eines verwalteten Kontos hat.

(6) Beim Einsatz der Finanzinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung tragen die in Absatz 5 dieses Artikels genannten Stellen dafür Sorge, dass das geltende Recht und die Anforderungen in Artikel 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung eingehalten werden.

(7) Die Kommission erlässt bis zum 3. November 2018 gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von zusätzlichen spezifischen Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit der Durchführung von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sowie der diesbezüglichen Auswahlkriterien und Produkte, die durch Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c zur Verfügung gestellt werden können.

(8) Die in Absatz 5 genannten Stellen können beim Einsatz der Dachfonds auch Teile der Durchführung an Finanzmittler abtreten, soweit sie die Verantwortung dafür übernehmen, dass die Finanzmittler die Kriterien gemäß Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 209 Absatz 2 der Haushaltsordnung erfüllen. Die Finanzmittler werden auf Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden.

(9) Leisten Verwaltungsbehörden für die Zwecke der Durchführung von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c aus ESI-Fonds-Programmmitteln einen Beitrag zu einem bestehenden Instrument, dessen Fondsmanagement bereits von der EIB ausgewählt worden ist, zu einer internationalen Finanzinstitution, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder zu einer als juristische Person gegründeten öffentlichen Bank oder Institution, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausübt und die Bedingungen nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii erfüllt, so übertragen sie diesem Fondsmanagement Durchführungsaufgaben im Wege der Direktvergabe.

(10) Abweichend von Artikel 41 Absätze 1 und 2 werden im Hinblick auf Beiträge zu Finanzinstrumenten nach Absatz 9 dieses Artikels Anträge auf Zwischenzahlungen entsprechend dem in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Fälligkeitsplan für Zahlungen gestaffelt. Der in Satz 1 dieses Absatzes genannte Fälligkeitsplan entspricht dem Fälligkeitsplan, der für andere Investoren, die an demselben Finanzinstrument beteiligt sind, vereinbart wurde.

(11) Die Bedingungen für Beiträge gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c werden in den Finanzierungsvereinbarungen im Einklang mit Anhang IV auf folgenden Ebenen festgelegt:

a)
gegebenenfalls zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde und der den Dachfonds ausführenden Stelle;
b)
zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der den Dachfonds ausführenden Stelle einerseits und der das Finanzinstrument durchführenden Stelle andererseits.

(12) In Bezug auf Beiträge nach Absatz 1 dieses Artikels zu Investitionsplattformen, die Beiträge aus auf Unionsebene eingerichteten Instrumenten erhalten, wird die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung gewährleistet.

(13) Im Falle von in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c genannten Finanzinstrumenten, die die Form eines Garantieinstruments haben, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die ESI-Fonds gegebenenfalls Beiträge zu unterschiedlichen Tranchen von Portfolios aus Darlehen, die auch durch die EU-Garantie gemäß Verordnung (EU) 2015/1017 abgedeckt werden, leisten.

(14) Es besteht die Möglichkeit, für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF eine separate Priorität und für den ELER eine separate Vorhabenart mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % im Rahmen eines Programms zur Unterstützung von Vorhaben, die durch in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c genannte Finanzinstrumente durchgeführt werden, einzurichten.

(15) Ungeachtet des Artikels 70 und des Artikels 93 Absatz 1 können die Beiträge gemäß Absatz 1 zur Schaffung neuer Kredit- und Beteiligungsfinanzierungsmöglichkeiten im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ohne Berücksichtigung der Regionenkategorien aufgewendet werden, sofern die Finanzierungsvereinbarung keine anderslautenden Bestimmungen enthält.

(16) Bis zum 31. Dezember 2019 überprüft die Kommission die Anwendung dieses Artikels und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag.

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