Artikel 40 VO (EU) 2013/1303

Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumenten

(1) Die gemäß Artikel 124 dieser Verordnung sowie Artikel 65 der ELER-Verordnung benannten Behörden führen auf Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, keine Vor-Ort-Überprüfungen in Bezug auf Finanzinstrumente aus, die von diesen eingesetzt wurden.

Die benannten Behörden führen auf der Ebene anderer Stellen, die die Finanzinstrumente im Gebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats einsetzen, Überprüfungen gemäß Artikel 125 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung und Kontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch.

Die EIB und andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, stellen den benannten Behörden einen Kontrollbericht zu jedem Zahlungsantrag zur Verfügung. Sie legen der Kommission und den benannten Behörden außerdem einen jährlichen Prüfbericht vor, der von den externen Prüfern erstellt wird. Diese Berichtspflichten lassen die Berichtspflichten einschließlich bezüglich der Leistung der Finanzinstrumente gemäß Artikel 46 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung unberührt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt betreffend die Muster für die Kontrollberichte und die jährlichen Prüfberichte gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes zu erlassen.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2) Unbeschadet des Artikels 127 der vorliegenden Verordnung sowie des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führen die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen auf Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, keine Prüfungen in Bezug auf Finanzinstrumente aus, die von diesen eingesetzt wurden.

Die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen führen Prüfungen der Vorhaben und der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auf der Ebene anderer Stellen, die in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten Finanzinstrumente einsetzen, sowie auf Ebene der Endbegünstigten durch, wenn die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

Die Kommission kann Prüfungen auf Ebene der in Absatz 1 genannten Stellen durchführen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass dies erforderlich ist, damit sie angesichts der ermittelten Risiken über hinreichende Gewähr verfügt.

(2a) Im Fall von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 39, die durch eine vor dem 2. August 2018 unterzeichnete Finanzierungsvereinbarung geschaffen wurden, gelten abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung anwendbaren Regeln dieses Artikels.

(3) Die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen können Prüfungen auf Ebene der Endbegünstigten nur dann durchführen, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen eintreten:

a)
Dokumente, die die Unterstützung von Endbegünstigten durch das Finanzinstrument und seinen Einsatz für die vorgesehenen Zwecke im Einklang mit dem anwendbaren Recht belegen, sind weder auf der Ebene der Verwaltungsbehörde noch auf der Ebene der Stellen, die für die Anwendung von Finanzinstrumenten zuständig sind, verfügbar;
b)
es gibt Hinweise dafür, dass die verfügbaren Unterlagen auf der Ebene der Verwaltungsbehörde oder der Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, keine wahrheitsgemäßen und genauen Aufzeichnungen der geleisteten Förderung enthalten.

(4) Die Kommission erlässt bis zum 3. November 2018 gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von zusätzlichen spezifischen Regelungen betreffend die Verwaltung und Kontrolle von in Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Finanzinstrumenten, die Arten von Kontrollen, die von den Verwaltungs- und Prüfbehörden durchzuführen sind, die Vorkehrungen für die Aufbewahrung von Belegen und die Sachverhalte, die durch die Belege nachzuweisen sind.

(5) Die Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass Dokumente dazu zur Verfügung stehen, und erlegen den Endbegünstigten keine Aufbewahrungspflichten auf, die über das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Maß hinausgehen.

(5a) Abweichend von Artikel 143 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann bei Vorhaben, die Finanzinstrumente umfassen, ein Beitrag, der nach Artikel 143 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung oder nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgrund einer einzelnen Unregelmäßigkeit gestrichen wurde, in demselben Vorhaben wiederverwendet werden, wobei Folgendes gilt:

a)
Wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene des Endbegünstigten festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nur für andere Endbegünstigte im Rahmen desselben Finanzinstruments wiederverwendet werden;
b)
wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene des Finanzmittlers im Rahmen eines Dachfonds festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nur für andere Finanzmittler wiederverwendet werden.

Wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene der den Dachfonds einsetzenden Stelle oder auf der Ebene der Stelle, die Finanzinstrumente im Rahmen einer Struktur ohne Dachfonds einsetzt, festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nicht im Rahmen desselben Vorhabens wiederverwendet werden.

Im Falle einer finanziellen Berichtigung aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit darf der gestrichene Beitrag für keines der von der systembedingten Unregelmäßigkeit betroffenen Vorhaben wiederverwendet werden.

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