Artikel 52 VO (EU) 2013/1303
Fortschrittsbericht
(1) Zum 31. August 2017 und zum 31. August 2019 reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung mit Stand 31. Dezember 2016 bzw. 31. Dezember 2018 ein.
(2) Der Fortschrittsbericht enthält Informationen über und bewertet Folgendes:
- a)
- Veränderungen bei den Entwicklungsbedürfnissen in dem Mitgliedstaat seit Annahme der Partnerschaftsvereinbarung;
- b)
- Fortschritte beim Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten fondsspezifischen Aufgaben durch den Beitrag der ESI-Fonds zu den ausgewählten thematischen Zielen und insbesondere hinsichtlich der im Leistungsrahmen für jedes Programm festgelegten Etappenziele und der für Klimaschutzziele eingesetzten Unterstützung;
- c)
- die Frage, ob die Maßnahmen zur Erfüllung der geltenden in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegten und zum Datum der Annahme der Partnerschaftsvereinbarung nicht erfüllten Ex-ante-Konditionalitäten gemäß dem aufgestellten Zeitplan durchgeführt wurden bzw. werden. Dieser Buchstabe gilt nur für den im Jahr 2017 zu übermittelnden Fortschrittsbericht;
- d)
- Einsatz der Mechanismen, die die Koordination zwischen den ESI-Fonds und anderen Unions- oder nationalen Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen;
- e)
- Umsetzung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung oder eine Zusammenfassung der Umsetzung der integrierten Ansätze, die auf den Programmen basieren, einschließlich der Fortschritte beim Erreichen der für die Zusammenarbeit festgelegten prioritären Bereiche;
- f)
- gegebenenfalls Maßnahmen, die zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und der Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung der ESI-Fonds ergriffen wurden;
- g)
- ergriffene Maßnahmen und erzielte Fortschritte bei der Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten;
- h)
- die Rolle der in Artikel 5 genannten Partner bei der Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung;
- i)
- eine Zusammenfassung der im Zusammenhang mit der Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 ergriffenen Maßnahmen und der politischen Ziele für den Einsatz der ESI-Fonds.
(3) Stellt die Kommission binnen zwei Monaten nach dem Datum der Einreichung des Fortschrittsberichts fest, dass die vorgelegten Informationen unvollständig oder derart unklar sind, dass die Qualität und Zuverlässigkeit der betreffenden Bewertung wesentlich beeinträchtigt wird, kann sie vom Mitgliedstaat zusätzliche Informationen unter der Bedingung anfordern, dass dieses Ersuchen keine ungerechtfertigten Verzögerungen zur Folge hat und dass die Kommission Gründe für die Beanstandung der Qualität und Zuverlässigkeit angibt. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die angeforderten Informationen binnen drei Monaten zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls den Fortschrittsbericht.
(4) Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des bei der Übermittlung des Fortschrittsberichts anzuwendenden Musters. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 2 erlassen.
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