Artikel 53 VO (EU) 2013/1303
Berichterstattung durch die Kommission und Beratung über die ESI-Fonds
(1) Ab dem Jahr 2016 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen jedes Jahr einen zusammenfassenden Bericht über die Programme der ESI-Fonds, der auf den gemäß Artikel 50 übermittelten jährlichen Durchführungsberichten der Mitgliedstaaten basiert, sowie einen Synthesebericht der vorliegenden Ergebnisse von Bewertungen der Programme. In den Jahren 2017 und 2019 wird dieser zusammenfassende Bericht zu einem Bestandteil des in Absatz 2 erwähnten strategischen Berichts.
(2) In den Jahren 2017 und 2019 erstellt die Kommission einen strategischen Bericht, der die Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten zusammenfasst, und übermittelt ihn bis 31. Dezember 2017 bzw. 31. Dezember 2019 dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Beratung.
(3) Der Rat berät über den strategischen Bericht, insbesondere hinsichtlich des Beitrags der ESI-Fonds zur Verwirklichung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, und wird ersucht, bei der Frühjahrstagung des Europäischen Rates Beiträge zu liefern.
(4) Ab 2018 nimmt die Kommission alle zwei Jahre in den Jahresfortschrittsbericht für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates einen Abschnitt auf, in dem die aktuellsten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte mit besonderem Augenmerk auf den Beitrag der ESI-Fonds zum Fortschritt bei der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zusammengefasst werden.
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