Artikel 54 VO (EU) 2013/1303
Allgemeine Bestimmungen
(1) Bewertungen werden zur Verbesserung der Qualität der Gestaltung und Umsetzung von Programmen sowie zur Bewertung ihrer Wirksamkeit, ihrer Effizienz und ihrer Auswirkungen vorgenommen. Die Auswirkungen der Programme werden vor dem Hintergrund der Aufgaben eines jeden ESI-Fonds in Bezug auf die Ziele der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Größe des Programms im Verhältnis zum BIP und zur Arbeitslosigkeit in dem betreffenden Programmgebiet bewertet.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Bewertungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von bewertungsrelevanten Daten eingerichtet werden, einschließlich Daten zu gemeinsamen und gegebenenfalls programmspezifischen Indikatoren.
(3) Die Bewertungen werden von internen oder externen Experten vorgenommen, die von den für die Programmdurchführung zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Die Kommission formuliert unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien zur Durchführung der Bewertungen.
(4) Alle Bewertungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
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