Artikel 55 VO (EU) 2013/1303
Ex-ante-Bewertung
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen Ex-ante-Bewertungen vor, um die Qualität der Gestaltung jedes Programms zu verbessern.
(2) Die Ex-ante-Bewertungen werden unter der Verantwortung der für die Ausarbeitung der Programme zuständigen Behörde durchgeführt. Sie werden der Kommission gleichzeitig mit dem Programm und gemeinsam mit einer Zusammenfassung vorgelegt. In den fondsspezifischen Regelungen können Schwellenwerte festgelegt werden, unter denen die Ex-ante-Bewertung mit der Bewertung eines anderen Programms kombiniert werden darf.
(3) Die Ex-ante-Bewertungen beurteilen:
- a)
- den Beitrag zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum auf Grundlage der ausgewählten thematischen Ziele und Prioritäten unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Bedürfnisse und des Entwicklungspotenzials sowie der Erfahrungen aus vorangegangenen Programmzeiträumen;
- b)
- die interne Kohärenz des vorgeschlagenen Programms bzw. der vorgeschlagenen Maßnahme und den Bezug zu anderen relevanten Instrumenten;
- c)
- die Übereinstimmung der Zuweisung der Haushaltsmittel mit den Programmzielen;
- d)
- die Übereinstimmung der ausgewählten thematischen Ziele, der Prioritäten und der entsprechenden Ziele der Programme mit dem GSR, der Partnerschaftsvereinbarung und den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen sowie gegebenenfalls – auf nationaler Ebene – den nationalen Reformprogrammen;
- e)
- die Relevanz und Klarheit der vorgeschlagenen Programmindikatoren;
- f)
- wie der erwartete Output zu den Ergebnissen beiträgt;
- g)
- ob die quantifizierten Sollvorgaben für Indikatoren realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus den ESI-Fonds;
- h)
- die Argumentation für die vorgeschlagene Unterstützungsart;
- i)
- die Angemessenheit der Humanressourcen und der administrativen Leistungsfähigkeit für die Verwaltung der Programme;
- j)
- die Eignung der Verfahren für Begleitung der Programme und für die Erhebung der für die Bewertungen notwendigen Daten;
- k)
- die Eignung der für den Leistungsrahmen ausgewählten Etappenziele;
- l)
- die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen und zur Verhinderung jeder Form von Diskriminierung; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen;
- m)
- die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung;
- n)
- die geplanten Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten.
(4) Gegebenenfalls umfassen die Ex-ante-Bewertungen auch die Anforderungen für eine strategische Umweltprüfung nach Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) unter Berücksichtigung der Bedürfnisse im Bereich der Anpassung an den Klimawandel.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
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