Artikel 122 VO (EU) 2013/1303

Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für operationelle Programme Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß den Artikeln 72, 73 und 74 eingerichtet werden.

(2) Sie treffen vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken sie auf und korrigieren sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit für verspätete Zahlungen fälligen Verzugszinsen wieder ein. Sie unterrichten die Kommission über Unregelmäßigkeiten, die Beträge von mehr als 10000 EUR an Beiträgen aus einem der Fonds oder dem EMFF betreffen, und halten sie über erhebliche Fortschritte von diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in den folgenden Fällen nicht über Unregelmäßigkeiten:

(a)
Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Begünstigten ein in dem kofinanzierten operationellen Programm enthaltenes Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde;
(b)
Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt haben, bevor eine der beiden Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte;
(c)
Fälle, die von der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einem der Kommission vorgelegten Zahlungsantrag erscheinen.

In allen anderen Fällen, insbesondere denen, die einer Insolvenz vorausgehen, oder in Fällen von Betrugsverdacht sind die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die entsprechenden Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen der Kommission zu melden.

Können rechtsgrundlos an eine Empfängereinrichtung für ein Vorhaben gezahlte Beträge aufgrund eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Haushalt der Union. Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen rechtsgrundlos gezahlten Betrag nicht wieder einzuziehen, wenn der vom Begünstigten einzuziehende Betrag (ohne Berücksichtigung der Zinsen) in einem Geschäftsjahr 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds an das Vorhaben nicht übersteigt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 mit zusätzlichen detaillierten Regelungen über die Kriterien für die Bestimmung der Fälle von zu meldenden Unregelmäßigkeiten, über die zu übermittelnden Daten und über die geltenden Bedingungen und Verfahren zu erlassen, nach denen bestimmt wird, ob nicht wiedereinziehbare Beträge von den Mitgliedstaaten zu erstatten sind.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die Häufigkeit der Meldungen von Unregelmäßigkeiten und das zu verwendende Berichtsformat festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens ab dem 31. Dezember 2015 der gesamte Informationsaustausch zwischen den Begünstigten und einer Verwaltungsbehörde, Bescheinigungsbehörde, Prüfbehörde und den zwischengeschalteten Stellen über elektronische Datenaustauschsysteme erfolgen kann.

Die Systeme nach Unterabsatz 1 erleichtern die Interoperabilität von einzelstaatlichen und Unionsrahmen und ermöglichen es den Begünstigten, die Informationen gemäß Unterabsatz 1 mit einer einzigen Datenerfassung zu übermitteln.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Regelungen über den Informationsaustausch gemäß diesem Absatz. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Absatz 3 gilt nicht für den EMFF.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.