Artikel 123 VO (EU) 2013/1303

Benennung der Behörden

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt für jedes operationelle Programm eine nationale, regionale oder lokale Behörde oder Stelle oder eine private Stelle als Verwaltungsbehörde. Dieselbe Verwaltungsbehörde kann für mehrere operationelle Programme benannt werden.

(2) Unbeschadet Absatz 3 benennen die Mitgliedstaaten für jedes operationelle Programm eine nationale, regionale oder lokale Behörde oder öffentliche Stelle als Bescheinigungsbehörde. Dieselbe Bescheinigungsbehörde kann für mehrere operationelle Programme benannt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können für ein operationelles Programm eine Behörde oder öffentliche Stelle als Verwaltungsbehörde benennen, die gleichzeitig die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt.

(4) Die Mitgliedstaaten benennen für jedes operationelle Programm eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale, regionale oder lokale Behörde oder öffentliche Stelle als Prüfbehörde. Dieselbe Prüfbehörde kann für mehrere operationelle Programme benannt werden.

(5) Im Falle der Fonds und im Falle des EMFF können, sofern der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit gewahrt ist, die Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören.

Wenn der Gesamtbetrag an Unterstützung aus den Fonds für ein operationelles Programm 250000000 EUR bzw. aus dem EMFF 100000000 EUR übersteigt, darf die Prüfbehörde hingegen derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören wie die Verwaltungsbehörde, wenn entweder die Kommission dem Mitgliedstaat gemäß den für den vorherigen Programmplanungszeitraum geltenden Bestimmungen vor dem Zeitpunkt der Genehmigung des betreffenden operationellen Programms mitgeteilt hat, dass sie zu dem Schluss gelangt ist, dass er sich grundsätzlich auf den Bestätigungsvermerk verlassen kann, oder wenn die Kommission aufgrund der Erfahrungen aus dem vorherigen Programmplanungszeitraum davon überzeugt ist, dass der institutionelle Aufbau und die Rechenschaftspflicht der Prüfbehörde angemessene Garantien für ihre funktionale Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit bieten.

(6) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde unter der Verantwortung dieser Behörde ausführen. Die einschlägigen Abkommen der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde mit den zwischengeschalteten Stellen werden förmlich schriftlich festgehalten.

(7) Die Mitgliedstaaten oder die Verwaltungsbehörden können Teile der Verwaltung eines operationellen Programms durch ein schriftliches Abkommen zwischen zwischengeschalteter Stelle und Mitgliedstaat bzw. Verwaltungsbehörde an zwischengeschaltete Stellen übertragen (im Folgenden "Globalzuschuss"). Die zwischengeschaltete Stelle weist nach, dass sie solvent ist und über Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich sowie über die erforderliche administrative und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt.

(8) Die Mitgliedstaaten können auf eigene Initiative eine Koordinierungsstelle benennen, deren Aufgabe es ist, für die Kommission als Ansprechpartner zu fungieren und sie zu informieren, die Tätigkeiten der anderen einschlägigen benannten Stellen zu koordinieren und auf die harmonisierte Anwendung des anwendbaren Rechts hinzuwirken.

(9) Der Mitgliedstaat legt die Regeln für seine Beziehungen zu den Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörden sowie für deren Beziehungen untereinander und zur Kommission schriftlich fest.

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