Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 67 VO (EU) 2013/1303

Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass Artikel 67 Absatz 4, wonach die Anwendung vereinfachter Kosten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b bis d in Fällen, in denen ein Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt wird, ausgeschlossen ist, nicht der Durchführung eines Vorhabens über die Vergabe öffentlicher Aufträge entgegensteht , bei der der Begünstigte Zahlungen an den Auftragnehmer auf der Grundlage vorab festgelegter Einheitskosten leistet. Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass die Kosten, die auf der Grundlage dieser über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegten Einheitskosten vom Begünstigten festgesetzt und gezahlt werden, tatsächliche Kosten darstellen müssen, die dem Empfänger gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a tatsächlich entstanden sind und von ihm gezahlt wurden.

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