Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Ausschluss jedweder rückwirkenden Gültigkeit in Bezug auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 VO (EU) 2013/1303
Das Europäische Parlament und der Rat vereinbaren, dass
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bezüglich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partner in die Vorbereitung der Partner-schaftsvereinbarungen und der Programme gemäß Artikel 5 Absatz 2 alle konkreten Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ungeachtet ihrer zeitlichen Planung) sowie die von ihnen vor Inkrafttreten der Verordnung und vor dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakts für einen Europäischen Verhaltenskodex in den Vorbereitungsphasen des Programmplanungsverfahrens eines Mitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen umfassen, sofern die in der Verordnung festgelegten Ziele des Partnerschaftsprinzips erfüllt werden. In diesem Zusammenhang beschließen die Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen und regionalen Zuständigkeiten und in Über-einstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen über den Inhalt sowohl der vorgeschlagenen Partnerschaftsvereinbarungen als auch der vorgeschlagenen Programmentwürfe;
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der gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommene delegierte Rechtsakt für einen Europäischen Verhaltenskodex unter keinen Umständen weder direkt noch indirekt rückwirkend Anwendung findet, insbesondere was das Verfahren für die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme betrifft, da es nicht die Absicht der Rechtsetzungsbehörde der EU ist, der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme ausschließlich aufgrund eines Verstoßes gegen den gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommenen Europäischen Verhaltenskodex abzulehnen;
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das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auffordern, ihnen den Entwurf des gemäß Artikel 5 Absatz 3 anzunehmenden delegierten Rechtsakts so früh wie möglich vorzulegen, spätestens jedoch am Tag der Genehmigung der politischen Einigung über die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds durch den Rat oder am Tag der Abstimmung über den Entwurf des Berichts über die Verordnung im Plenum des Europäischen Parlaments, je nachdem, welches Ereignis als erstes eintritt.
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