ANHANG IX VO (EU) 2013/1303
METHODIK FÜR DIE FESTLEGUNG DES MINDESTANTEILS DES ESF
Der zusätzliche prozentuale Anteil, um den der in Artikel 92 Absatz 4 genannte Anteil der Strukturfondsmittel, die dem ESF in einem Mitgliedstaat zugewiesen werden, ergänzt wird, der dem Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 entspricht, wird auf der Grundlage der Beschäftigungsquoten (für Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren) aus dem Bezugsjahr 2012 wie folgt festgelegt:- —
Bei einer Beschäftigungsquote von bis zu 65 % wird der Anteil um 1,7 Prozentpunkte erhöht;
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bei einer Beschäftigungsquote von mehr als 65 %, jedoch höchstens 70 %, wird der Anteil um 1,2 Prozentpunkte erhöht;
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bei einer Beschäftigungsquote von mehr als 70 %, jedoch höchstens 75 %, wird der Anteil um 0,7 Prozentpunkte erhöht;
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bei einer Beschäftigungsquote von über 75 % ist keine Erhöhung erforderlich.
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