ANHANG X VO (EU) 2013/1303
ZUSÄTZLICHKEIT
-
1.
-
ÖFFENTLICHE ODER GLEICHWERTIGE STRUKTURAUSGABEN
In Mitgliedstaaten, in denen mindestens 65 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, wird zur Festlegung der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben der Wert herangezogen, der in den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen, welche die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 zur Darlegung ihrer mittelfristigen Haushaltsstrategie erstellen, für die Bruttoanlageinvestitionen angegeben ist. Dabei ist der als Anteil am BIP darzustellende Wert zu verwenden, der im Zusammenhang mit dem Saldo und der Schuldenquote des Sektors Staat und in Verbindung mit den Haushaltsaussichten des Sektors Staat angegeben ist. In Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 %, aber weniger als 65 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, wird der Gesamtwert der Bruttoanlageinvestitionen zur Festlegung der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben herangezogen. Die Darstellung erfolgt im gleichen Format wie in Unterabsatz 1 festgelegt.- 2.
- ÜBERPRÜFUNG
Überprüfungen der Zusätzlichkeit gemäß Artikel 95 Absatz 5 unterliegen den nachstehenden Regelungen:- 2.1
- Ex-ante-Überprüfung
- a)
- Wenn ein Mitgliedstaat eine Partnerschaftsvereinbarung vorlegt, übermittelt er Informationen über das voraussichtliche Ausgabenprofil im Format der nachstehenden Tabelle 1.
Tabelle 1
Ausgaben des Sektors Staat als Anteil am BIP 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 P51 X X X X X X X
- b)
- Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 %, aber weniger als 65 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, übermitteln außerdem Informationen über das voraussichtliche Ausgabenprofil in diesen weniger entwickelten Regionen im Format der nachstehenden Tabelle 2.
Tabelle 2
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Bruttoanlage-investitionen des Sektors Staat in weniger entwickelten Regionen als Anteil am BIP X X X X X X X
- c)
- Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über die wichtigsten makro-ökonomischen Indikatoren und Voraussagen, nach denen sich die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben richtet.
- d)
- Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 %, aber weniger als 65 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, übermitteln der Kommission außerdem Informationen über die Methode zur Schätzung der Bruttoanlageinvestitionen in diesen Regionen. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten – falls verfügbar – Daten zu den öffentlichen Investitionen auf regionaler Ebene heran. Sind solche Daten nicht vorhanden oder liegen andere ordnungsgemäß begründete Umstände vor – etwa wenn ein Mitgliedstaat die in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegte regionale Aufteilung für den Zeitraum 2014–2020 erheblich verändert hat –, so können die Bruttoanlageinvestitionen geschätzt werden, indem Indikatoren für die regionalen öffentlichen Ausgaben oder die regionale Bevölkerung auf Daten zu den öffentlichen Investitionen auf nationaler Ebene angewandt werden.
- e)
- Sobald die Kommission und der Mitgliedstaat eine Einigung erzielen, werden die vorstehende Tabelle 1 und gegebenenfalls Tabelle 2 als Referenzhöhe für die in den Jahren von 2014 bis 2020 beizubehaltenden öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben in die Partnerschaftsvereinbarung des betreffenden Mitgliedstaats aufgenommen.
- 2.2
- Halbzeitüberprüfung
- a)
- Zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gilt für den Mitgliedstaat, dass er die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben beibehalten hat, wenn die durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in den Jahren von 2014 bis 2017 die in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegte Referenzhöhe erreichen oder übersteigen.
- b)
- Nach der Halbzeitüberprüfung kann die Kommission in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat die Referenzhöhe von öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben in der Partnerschaftsvereinbarung anpassen, falls sich die wirtschaftliche Lage des Mitgliedstaats gegenüber der Einschätzung zum Zeitpunkt der Annahme der Partnerschaftsvereinbarung wesentlich geändert hat.
- 2.3
- Ex-post-Überprüfung
Zum Zeitpunkt der Ex-post-Überprüfung gilt für den Mitgliedstaat, dass er die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben beibehalten hat, wenn die durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in den Jahren von 2014 bis 2020 die in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegte Referenzhöhe erreichen oder übersteigen.- 3.
- SÄTZE FÜR DIE FINANZIELLE BERICHTIGUNG NACH DER EX-POST-ÜBERPRÜFUNG
Beschließt die Kommission, eine finanzielle Berichtigung nach Artikel 95 Absatz 6 vorzunehmen, so wird der Satz für die finanziellen Berichtigung ermittelt, indem von der Differenz zwischen der Referenzhöhe in der Partnerschaftsvereinbarung und der erreichten Höhe, die als Prozentsatz der Referenzhöhe ausgedrückt wird, 3 % abgezogen werden und danach das Ergebnis durch 10 dividiert wird. Maßgeblich für die finanzielle Berichtigung ist die Anwendung des Satzes für die finanzielle Berichtigung auf den Beitrag, der dem betreffenden Mitgliedstaat für die weniger entwickelten Regionen und die Übergangsregionen über den gesamten Programmplanungszeitraum aus den Fonds gewährt wird. Beträgt die Differenz zwischen der Referenzhöhe in der Partnerschaftsvereinbarung und der erreichten Höhe, die als Prozentsatz der Referenzhöhe ausgedrückt wird, 3 % oder weniger, so wird keine finanzielle Berichtigung vorgenommen. Die finanzielle Berichtigung beträgt nicht mehr als 5 % der Mittel, die dem betreffenden Mitgliedstaat für die weniger entwickelten Regionen über den gesamten Programmplanungszeitraum aus den Fonds zugewiesen werden.© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.