ANHANG XI VO (EU) 2013/1303

Ex-ante-Konditionalitäten

TEIL I:
Ex-ante-Konditionalitäten nach Themen
Thematische Ziele Investitionsprioritäten Ex-ante-Konditionalität Erfüllungskriterien
1.
Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

(FuE-Ziel)

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1)

EFRE:

Alle Investitionsprioritäten im Rahmen des thematischen Ziels Nr. 1

1.1.
Forschung und Innovation: Mit einer nationalen oder regionalen Strategie für intelligente Spezialisierung im Einklang mit dem Nationalen Reformprogramm werden private Ausgaben für Forschung und Innovation mobilisiert, die den Merkmalen funktionierender nationaler und regionaler Systeme für FuE entsprechen.

Es gibt eine nationale oder regionale Strategie für intelligente Spezialisierung,

die auf einer SWOT-Analyse oder einer ähnlichen Analyse beruht, damit die Ressourcen auf einige wenige Prioritäten für Forschung und Innovation konzentriert werden;

in der auf Maßnahmen zur Anregung von Investitionen in Forschung und technische Entwicklung (FTE) eingegangen wird;

die einen Begleitmechanismus umfasst.

Es wurde ein Rahmen angenommen, der eine Übersicht über die für Forschung und Innovation verfügbaren Mittel bietet.

EFRE:

Ausbau der Forschungs- und Innovationsinfrastruktur und der Kapazitäten für die Entwicklung von FuI-Spitzenleistungen; Förderung von Kompetenzzentren, insbesondere solchen von europäischem Interesse

1.2
Forschungs- und Innovationsinfrastruktur. Ein mehrjähriger Plan, in dem Investitionen budgetiert und nach Priorität erfasst werden.
Es wurde ein indikativer mehrjähriger Plan angenommen, in dem Investitionen im Zusammenhang mit vorrangigen Unionsprojekten und gegebenenfalls dem Europäischen Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) im Haushalt nach Priorität erfasst werden.
2.
Informations- und Kommuni-kationstechnologien (IKT)– Verbesserung von Zugang sowie Nutzung und Qualität (Breitband-ziel)

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 2)

EFRE:

Entwicklung von IKT-Produkten, IKT-Diensten und des elektronischen Geschäftsverkehrs, Ausweitung der IKT-Nachfrage

Stärkung der IKT-Anwendungen für elektronische Behördendienste, E-Learning, digitale Integration, E-Kultur und elektronische Gesundheitsdienste

2.1.
Digitales Wachstum: Ein strategischer Politikrahmen für digitales Wachstum, mit dem erschwingliche, hochwertige und interoperable IKT-gestützte private und öffentliche Dienste gefördert werdenund die Akzeptanz bei Bürgern (u. a. beibenachteiligten Bevölkerungsgruppen), Unternehmen und Behörden auch im Rahmen von länderübergreifenden Initiativen gesteigert wird.
Ein strategischer Politikrahmen für digitales Wachstum, beispielsweise im Rahmen der nationalen oder regionalen Strategie für intelligente Spezialisierung weist folgende Elemente auf:

Die Maßnahmen werden im Haushalt nach Prioritäten eingeplant; hierfür wird eine SWOT-Analyse oder eine ähnliche Analyse im Einklang mit dem "Scoreboard" der Digitalen Agenda für Europa durchgeführt;

eine Analyse über die Abstimmung von Angebot und Nachfrage im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sollte durchgeführt worden sein;

Indikatoren zur Messung des Fortschritts bei Maßnahmen in Bereichen wie z. B. digitale Kompetenz, elektronische Inklusion, elektronische Zugänglichkeit und Fortschritte bei den elektronischen Gesundheitsdiensten innerhalb der durch Artikel 168 AEUV gesetzten Grenzen, die mit den derzeit maßgeblichen einschlägigen Strategien auf Unionsebene sowie auf nationaler oder regionaler Ebene abgestimmt sind;

Erhebung des Bedarfs zur Verbesserung des Aufbaus von IKT-Kapazitäten.

EFRE:

Ausbau des Breitbandzugangs und der Hochgeschwindig-keitsnetze und Unterstützung bereits entstehender Technologien und Netze für die digitale Wirtschaft

2.2.
Infrastruktur im Bereich NGN (Netze der nächsten Generation): In nationalen oder regionalen NGN-Plänen, in denen auf regionale Maßnahmen zur Verwirklichung der Unions-Zielvorgaben für den schnellen Internet-Zugang eingegangen wird, liegt der Schwerpunkt auf Bereichen, in denen auf dem Markt keine offene Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen und mit einer Qualität gemäß den Unionsbestimmungen für Wettbewerb und staatliche Beihilfen verfügbar ist; ferner werden durch diese Pläne für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zugängliche Dienste bereitgestellt.
Ein nationaler bzw. regionaler NGN-Plan weist folgende Elemente auf:

einen Plan für Infrastrukturinvestitionen auf der Grundlage einer Wirtschaftsanalyse, bei der die vorhandene private und öffentliche Infrastruktur und Investitionspläne berücksichtigt werden;

nachhaltige wettbewerbsfördernde Investitionsmodelle, die offene, erschwingliche, hochwertige und zukunftsfähigeInfrastrukturen und Dienstleistungen zugänglich machen;

Maßnahmen zur Anregung der privaten Investitionstätigkeit.

3.
Steigerung der Wettbewerb-fähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3)

EFRE:

Förderung des Unternehmergeists, insbesondere durch Erleichterung der wirtschaftlichen Nutzung neuer Ideen und Förderung von Unternehmensgründungen, einschließlich durch Gründerzentren;

Unterstützung der Fähigkeit von KMU, sich am Wachstum des regionalen, nationalen und internationalen Marktes sowie an Innovationsprozessen zu beteiligen

3.1.
Für die Förderung des Unternehmergeistes unter Berücksichtigung des Small Business Act (SBA) wurden konkrete Maßnahmen durchgeführt.
Die spezifischen Maßnahmen sind:

Es wurden Maßnahmen mit dem Ziel umgesetzt, den Zeitaufwand und die Kosten für die Unternehmensgründung zu reduzieren und dabei die Ziele des SBA zu berücksichtigen.

Es wurden Maßnahmen mit dem Ziel umgesetzt, den Zeitaufwand für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen zu reduzieren und dabei die Ziele des SBA zu berücksichtigen.

Es wurde ein Mechanismus für die Begleitung der Umsetzung der ergriffenen Maßnahmen des SBA und für die Bewertung der Auswirkungen auf KMU eingeführt.

4.
Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4)

EFRE + Kohäsionsfonds:

Förderung der Energieeffizienz, des intelligenten Energiemanagements und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in öffentlichen Infrastrukturen, einschließlich öffentlicher Gebäude, und im Wohnungsbau

4.1.
Es wurden Maßnahmen durchgeführt, um kosteneffiziente Verbesserungen der Endenergieeffizienz und kosteneffiziente Investitionen in Energieeffizienz beim Neubau oder bei der Renovierung von Gebäuden zu fördern.
Es handelt sich um folgende Maßnahmen:

Es existieren Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nach Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Maßnahmen, die notwendig sind, um ein System für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudengemäß Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU einzurichten;

Maßnahmen zur Gewährleistung der strategischen Planung zur Energieeffizienz gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27 EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2);

Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, damit Endkunden individuelle Zähler erhalten, sofern dies technisch möglich und finanziell vertretbar ist und im Verhältnis zu der potenziellen Energieeinsparung steht.

EFRE + Kohäsionsfonds:

Förderung des Einsatzes hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage des Nutzwärmebedarfs

4.2.
Es wurden Maßnahmen durchgeführt, um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung zu fördern.
Es handelt sich um folgende Maßnahmen:

Die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung orientiert sich am Nutzwärmebedarf und an den Primärenergieeinsparungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/8/EG und die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Stellen haben den bestehenden rechtlichen Rahmen hinsichtlich der Genehmigungsverfahren oder sonstigen Verfahren bewertet, um

(a)
die Auslegung von KWK-Blöcken zu fördern, um einen wirtschaftlich vertretbaren Nutzwärmebedarf zu decken, und nicht mehrWärme als die Nutzwärme zu erzeugen, und
(b)
die rechtlichen und sonstigen Hindernisse für den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung zu reduzieren.

EFRE + Kohäsionsfonds:

Förderung der Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen

4.3.
Es wurden Maßnahmen durchgeführt, um die Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern(4).

Gemäß Artikel 14 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) sind transparente Förderregelungen eingeführt worden, werden der vorrangige Netzzugang und der garantierte Netzzugang gewährleistet, wird der Einspeisung Vorrang eingeräumt und sind öffentlich bekannt gemachte Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen aufgestellt worden.

Der Mitgliedstaat verfügt über einen nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG.

5.
Förderung der Anpassung an den Klimawandel und Risikoprävention und Risikomanagement

(Klimaschutzziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 5)

EFRE + Kohäsionsfonds:

Förderung von Investitionen zur Bewältigung spezieller Risiken, Sicherstellung des Katastrophen-schutzes und Entwicklung von Katastrophen-management-systemen

5.1.
Risikoprävention und Risikomanagement: In nationalen oder regionalen Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement wird auf die Anpassung an den Klimawandel eingegangen.
Die einzuführende nationale oder regionale Risikobewertung umfasst folgende Punkte:

eine Beschreibung von Prozess, Methodik, Methoden und nicht sensiblen Daten, die für die Risikobewertung herangezogen werden, und der risikogestützten Kriterien für die Aufstellung von Prioritäten für die Investitionen;

eine Beschreibung von Einzelrisiko- und Mehrfachrisiko-Szenarien;

gegebenenfalls die Berücksichtigung nationaler Strategien zur Anpassung an den Klimawandel.

6.
Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer6)

EFRE + Kohäsionsfonds:

Investitionen in die Wasserwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen Besitzstandes der Union zu erfüllen und um den von den Mitgliedstaaten erfassten Bedarf an Investitionen, die über diese Anforderungen hinausgehen, zu bewältigen

6.1.
Wasserwirtschaft: Hier besteht a) eine Wassergebührenpolitik, die angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und leisten b) die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen in einer Höhe, die in dem gebilligten Flussbewirtschaftungsplan für Investitionen, die durch die Programme gefördert werden, festgelegt ist.

In Sektoren, die durch den EFRE und den Kohäsionsfonds unterstützt werden, hat der Mitgliedstaat dafür gesorgt, dass durch die verschiedenen Wassernutzungsarten ein Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 1 Spiegelstrich 1 der Richtlinie 2000/60/EG geleistet wird, wobei gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Deckung sowie den geografischen und klimatischen Bedingungen der betroffenen Region bzw. Regionen Rechnung getragen wird.

Für die Flussgebietseinheit wird ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG angenommen.

EFRE + Kohäsionsfonds:

Investitionen in die Abfallwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen Besitzstandes der Union zu erfüllen und um den von den Mitgliedstaaten erfassten Bedarf an Investitionen, die über diese Anforderungen hinausgehen, zu bewältigen

6.2.
Abfallwirtschaft: Förderung wirtschaftlich und umweltpolitisch nachhaltiger Investitionen in die Abfallwirtschaft, insbesondere durch Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gemäß der Abfallhierarchie.

Der Kommission wurde gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2008/98/EG ein Durchführungsbericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG vorgesehenen Zielvorgaben vorgelegt.

Es wurden ein oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt, so wie dies in Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG vorgeschrieben ist.

Es wurden Abfallvermeidungsprogramme erstellt, so wie dies in Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG vorgeschrieben ist.

Die notwendigen Maßnahmen, um bis 2020 die Zielvorgaben für die Vorbereitungen in den Bereichen Wiederverwendung und Recycling gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG zu erreichen, wurden ergriffen.

7.
Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 7)

EFRE + Kohäsionsfonds:

Unterstützung eines multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrsraums durch Investitionen in das trans-europäische Verkehrs-netz (TEN-V)

Entwicklung und Sanierung umfassender, hochwertiger und interoperabler Eisenbahnsysteme und Förderung von Maßnahmen zur Lärmminderung

Entwicklung und Verbesserung umweltfreundlicher (einschließlich geräuscharmer) Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen – darunter Binnenwasserwege und Seeverkehr, Häfen, multimodale Anbindungen und Flughafeninfrastruktur – zur Förderung einer nachhaltigen regionalen und lokalen Mobilität

EFRE:

Ausbau der regionalen Mobilität durch Anbindung sekundärer und tertiärer Knotenpunkte an die TEN-V-Infrastruktur, einschließlich multimodaler Knoten

7.1.
Verkehr: Es gibt einen oder mehrere umfassende Pläne oder Rahmen für Verkehrsinvestitionen im Einklang mit dem institutionellen Aufbau der Mitgliedstaaten (einschließlich öffentlicher Verkehr auf regionaler und lokaler Ebene), mit denen die Entwicklung der Infrastruktur unterstützt und die Anbindung an das TEN-V-Gesamtnetz und das TEN-V-Kernnetz verbessert werden.

Es gibt einen oder mehrere umfassende Verkehrspläne oder Rahmen für Verkehrsinvestitionen, die die rechtlichen Anforderungen für die strategische Umweltprüfung erfüllen und in denen Folgendes dargelegt wird:

der Beitrag zum einheitlichen europäischen Verkehrsraum im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), einschließlich der Prioritäten für Investitionen in

das TEN-V-Kernnetz und das Gesamtnetz, wenn Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds vorgesehen sind;

sekundäre Anbindungen;

eine realistische und ausgereifte Planung für Projekte, für die Unterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds vorgesehen ist.

Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazität von zwischengeschalteten Einrichtungen und Begünstigten zur Umsetzung der Projektplanung.

EFRE + Kohäsionsfonds:

Unterstützung eines multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrs-raums durch Investitionen in das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V)

Entwicklung und Sanierung umfassender, hochwertiger und interoperabler Eisenbahnsysteme und Förderung von Maßnahmen zur Lärmminderung

Entwicklung und Verbesserung umweltfreundlicher (einschließlich geräuscharmer) Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen – darunter Binnenwasserwege und Seeverkehr, Häfen, multimodale Anbindungen und Flughafeninfrastruktur – zur Förderung einer nachhaltigen regionalen und lokalen Mobilität

EFRE:

Ausbau der regionalen Mobilität durch Anbindung sekundärer und tertiärer Knotenpunkte an die TEN-V-Infrastruktur, einschließlich multimodaler Knoten

7.2.
Schienenverkehr: Es gibt einen oder mehrere umfassende Verkehrspläne oder Rahmen mit einem eigenen Abschnitt über den Schienenverkehr im Einklang mit dem institutionellen Aufbau der Mitgliedstaaten (einschließlich des öffentlichenVerkehrs auf regionaler und lokaler Ebene), mit denen die Entwicklung der Infrastruktur unterstützt und die Anbindung an das TEN-V-Gesamtnetz und das TEN-V-Kernnetz verbessert werden. Mit den Investitionen werden rollendes Material, Interoperabilität und Aufbau von Kapazitäten gefördert.

Es gibt, wie oben angeführt, einen oder mehrere Verkehrspläne oder Rahmen mit einem Abschnitt über den Schienenverkehr, die die rechtlichen Anforderungen für die strategische Umweltprüfung erfüllen und indenen eine realistische und ausgereifte Projektplanung (einschließlich Zeitplan und finanziellem Rahmen) dargelegt werden.

Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazität von zwischengeschalteten Einrichtungen und Begünstigten zur Umsetzung der Projektplanung.

EFRE + Kohäsionsfonds:

Unterstützung eines multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrsraums durch Investitionen in das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V)

Entwicklung und Sanierung umfassender, hochwertiger und interoperabler Eisenbahnsysteme und Förderung von Maßnahmen zur Lärmminderung

Entwicklung und Verbesserung umweltfreundlicher (einschließlich geräuscharmer) Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen – darunter Binnenwasserwege und Seeverkehr, Häfen, multimodale Anbindungen und Flughafeninfrastruktur – zur Förderung einer nachhaltigen regionalen und lokalen Mobilität

EFRE:

Ausbau der regionalen Mobilität durch Anbindung sekundärer und tertiärer Knotenpunkte an die TEN-V-Infrastruktur, einschließlich multimodaler Knoten

7.3.
Andere Verkehrsträger, einschließlich Binnenwasserstraßen und Seeverkehr, Häfen, multimodale Anbindungen und Flughafeninfrastruktur: Es gibt innerhalb des bzw. der umfassenden Verkehrsplans/-pläne oder Rahmen(s) einen eigenen Abschnitt zu Binnenwasserstraßen und Seeverkehr, Häfen, multimodalen Anbindungen und zur Flughafeninfrastruktur, in dem zur Verbesserung der Anbindung an das TEN-V-Gesamtnetz und das TEN-V-Kernnetz und zur Förderung einer nachhaltigen regionalen und lokalen Mobilität beigetragen wird.

Es gibt einen Abschnitt zu Binnenwasserstraßen und Seeverkehr, Häfen, multimodalen Anbindungen und zur Flughafeninfrastruktur innerhalb des/der Verkehrsplans/-pläne oder Rahmen(s), in dem

die rechtlichen Anforderungen der strategischen Umweltprüfung erfüllt werden;

eine realistische und ausgereifte Projektplanung festgelegt wird (einschließlich Zeitplan und finanziellem Rahmen).

Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazität von zwischengeschalteten Einrichtungen und Begünstigten zur Umsetzung der Projektplanung.

EFRE:

Verbesserung der Energieeffizienz und Versorgungssicherheit durch die Entwicklung intelligenter Systeme zur Verteilung, Speicherung und Übertragung von Energie und die Einbeziehung dezentraler Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

7.4
Entwicklung intelligenter Systeme für die Verteilung, Speicherung und Übertragung von Energie.

Es gibt umfassende Pläne für Investitionen in eine intelligente Energieinfrastruktur, und es bestehen Regulierungsmaßnahmen, die zur Verbesserung der Energieeffizienz und Versorgungssicherheit beitragen.

Umfassende Pläne, in denen die Prioritäten der nationalen Energieinfrastruktur beschrieben werden, sind vorhanden:

falls anwendbar, gemäß den Artikeln 22 der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG und

im Einklang mit den entsprechenden regionalen Investitionsplänen gemäß Artikel 12 und mit dem unionsweiten zehnjährigem Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) und

vereinbar mit Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur(8);

Diese Pläne enthalten

eine realistische und ausgereifte Projektplanung für Projekte, für die Unterstützung aus dem EFRE vorgesehen ist;

Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts und des Umweltschutzes im Einklang mit Artikel 3 Absatz 10 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2009/73/EG;

Maßnahmen zur Optimierung der Verwendung von Energie und zur Förderung der Energieeffizienz im Einklang mit Artikel 3 Absatz 11 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG.

8.
Förderung von nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte

(Beschäf-tigungsziel)

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 8)

ESF:

Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, einschließlich Langzeitarbeitsloser und arbeitsmarktferner Menschen, auch durch lokale Beschäftigungsinitiativen und die Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte

8.1.
Gestaltung und Durchführung einer aktiven Arbeitsmarktpolitik in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien.

Die Arbeitsverwaltungen verfügen über die Kapazität zur Erbringung folgender Leistungen und erbringen sie tatsächlich:

personalisierte Dienste sowie aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen in einem frühen Stadium, die für alle Arbeitsuchenden zugänglich sind und sich gleichzeitig auf die am stärksten von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen konzentrieren, einschließlich Personen, die marginalisierten Bevölkerungsgruppen angehören;

umfassende und transparente Informationen über neue Stellenangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der sich ändernden Anforderungen des Arbeitsmarktes.

Die Arbeitsverwaltungen haben formelle oder informelle Kooperationsvereinbarungen mit den maßgeblichen Interessenträgern geschlossen.

ESF:

Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen, einschließlich innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen und Kleinstunternehmen

EFRE:

Unterstützung der Entwicklung von Gründerzentren und Investitionsunterstützung für Selbstständige, Kleinstunternehmen und Unternehmensgründungen

8.2.
Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen: Strategischer Politikrahmen für Unternehmensgründungen
Es besteht ein strategischer Politikrahmen für Unternehmensgründungen, der Folgendes umfasst:

Es wurden Maßnahmen mit dem Ziel umgesetzt, den Zeitaufwand und die Kosten für die Unternehmensgründung zu reduzieren und dabei die Ziele des SBA zu berücksichtigen.

Es wurden Maßnahmen mit dem Ziel umgesetzt, den Zeitaufwand für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen zu reduzieren und dabei die Ziele des SBA zu berücksichtigen.

Es existieren Maßnahmen, die geeignete Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung mit Finanzdienstleistungen (Zugang zu Kapital) verbinden und bei Bedarf auch für benachteiligte Gruppen und/oder Gebiete zugänglich machen.

ESF:

Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen, wie etwa öffentliche und private Arbeits-verwaltungen, und Verbesserung der Anpassung an den Bedarf des Arbeitsmarkts, einschließlich durch Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte und durch Mobilitätsprogramme und die bessere Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und den maßgeblichen Stakeholdern

EFRE:

Investitionen in Infrastrukturen für Arbeitsverwaltungen

8.3.
Modernisierung und Ausbau der Arbeitsmarktinstitutionen in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien;

im Vorfeld von Reformen der Arbeitsmarktinstitutionen wird ein klarer strategischer Politikrahmen festgelegt und eine Ex-ante-Bewertung unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Dimension durchgeführt.

Reformmaßnahmen, durch die Arbeitsverwaltungen die Kapazität erhalten sollen, folgende Leistungen zu erbringen:

personalisierte Dienste sowie aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen in einem frühen Stadium, die für alle Arbeitsuchenden zugänglich sind und sich gleichzeitig auf die am stärksten von sozialer Ausgrenzung bedrohtenMenschen konzentrieren, einschließlich Personen, die marginalisierten Bevölkerungsgruppen angehören;

umfassende und transparente Informationen über neue Stellenangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der sich ändernden Anforderungen des Arbeitsmarktes.

Im Zuge der Reform der Arbeitsverwaltungen werden auch formelle oder informelle Kooperationsnetzwerke mit den maßgeblichen Interessenträgern eingerichtet.

ESF:

Aktivität und Gesundheit im Alter

8.4.
Aktivität und Gesundheit im Alter: Gestaltung von Maßnahmen für ein aktives Altern in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien.

Maßgebliche Interessenträger werden in die Gestaltung und Umsetzung von Maßnahmen für ein aktives Altern eingebunden, die dem Ausstieg älterer Arbeitnehmer aus dem Arbeitsmarkt entgegenwirken sollen und mit denen ihre Beschäftigung gefördert werden soll.

Der Mitgliedstaat führt Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns durch.

ESF:

Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen und Unternehmern an den wirtschaftlichen Wandel

8.5.
Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen und Unternehmern an den wirtschaftlichen Wandel: Maßnahmen für einen vorausschauenden und erfolgreichen Umgang mit Wandel und Umstrukturierung
Es gibt Instrumente, mit denen die Sozialpartner und Behörden vorausschauende Konzepte zur Bewältigung von Wandel und Umstrukturierung entwickeln und überwachen können, beispielsweise Maßnahmen:

zur Förderung der Antizipierung des Wandels;

zur Förderung der Vorbereitung und des Managements von Umstrukturierungen.

ESF:

Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen in den Arbeitsmarkt, insbesondere von solchen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, darunter junge Menschen,denen soziale Ausgrenzung droht und die Randgruppen angehören, unter anderem durch die Anwendung der Jugendgarantie

8.6.
Strategischer Politikrahmen zur Förderung der Jugendbeschäftigung unter anderem durch Anwendung der Jugendgarantie

Diese Ex-ante-Konditionalität gilt nur für die Anwendung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

Es existiert ein strategischer Politikrahmen zur Förderung der Jugendbeschäftigung, der

auf Fakten über die Ergebnisse für junge Menschen basiert, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, und der eineGrundlage darstellt, auf der aufbauend gezielte Maßnahmen konzipiert und die Entwicklungen verfolgt werden können;

die Behörde ermittelt, die für die Verwaltung der Jugendbeschäftigungsmaßnahmen sowie für die Koordinierung der Partnerschaften auf allen Ebenen und in allen Branchen zuständig sein soll;

die für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeiit relevanten Interessenträger einbindet;

frühzeitiges Eingreifen und frühzeitige Aktivierung ermöglicht;

Maßnahmen zur Förderung des Zugangs zu Beschäftigung, der Verbesserung der Qualifikationen, der Mobilität der Arbeitskräfte und der Integration junger Menschen, die keine Arbeit haben und keine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, in den Arbeitsmarkt umfasst.

9.
Förderung der sozialen Inklusion, Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung

(Armutsziel)

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 9)

ESF:

Aktive Ein-gliederung, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit, aktive Beteiligung und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

EFRE:

Investitionen in die Gesundheits- und die soziale Infrastruktur, die zur nationalen, regionalen und lokalen Entwicklung beitragen, Verringerung der Ungleichheiten in Bezug auf den Gesundheitszustand, Förderung der sozialen Inklusion durch besseren Zugangzu sozialen, kulturellen und Erholungsdienstleistungen und den Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Diensten

Unterstützung der Sanierung sowie wirtschaftlichen und sozialen Belebung benachteiligter Gemeinden in städtischen und ländlichen Gebieten

9.1.
Verwirklichung eines nationalen strategischen Politikrahmens zur Reduzierung der Armut, der - in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien - auf die aktive Eingliederung von aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen abzielt.

Es besteht ein auf die aktive Eingliederung ausgerichteter nationaler strategischer Politikrahmen zur Reduzierung der Armut, der

eine ausreichende und faktengestützte Grundlage bietet, auf der Maßnahmen zur Reduzierung der Armut konzipiert und die Entwicklungen überwacht werden können;

Maßnahmen zur Unterstützung der Erreichung des (im Nationalen Reformprogramm festgelegten) nationalen Ziels im Bereich Armut und soziale Ausgrenzung enthält, worunter auch die Förderung von nachhaltigen und hochwertigen Beschäftigungsmöglichkeiten für Personen fällt, bei denen das Risiko der sozialen Ausgrenzungam höchsten ist, einschließlich Personen, die marginalisierten Bevölkerungsgruppen angehören;

die maßgeblichen Interessenträger in die Reduzierung der Armut einbindet;

abhängig von dem ermittelten Bedarf Maßnahmen für den Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Betreuungsdiensten enthält;

Auf Antrag und in begründeten Fällen werden maßgebliche Interessenträger bei der Einreichung von Projektanträgen und bei der Umsetzung und Verwaltung der ausgewählten Projekte unterstützt.

ESF:

Sozioökonomische Eingliederung marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma

EFRE:

Investitionen in die Gesundheits- und die soziale Infrastruktur, die zur nationalen, regionalen und lokalen Entwicklung beitragen, Verringerung der Ungleichheiten in Bezug auf den Gesundheitszustand, Förderung der sozialen Inklusion durch verbesserten Zugang zu sozialen, kulturellen und Erholungsdienstleistungen und den Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Diensten

Unterstützung der Sanierung sowie wirtschaftlichen und sozialen Belebung benachteiligter Gemeinden in städtischen und ländlichen Gebieten

Investitionen in Kompetenzen, Bildung und lebenslanges Lernen durch Ausbau der Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur

9.2.
Ein nationaler strategischer Politikrahmen zur Eingliederung der Roma liegt vor.

Es liegt ein nationaler strategischer Politikrahmen zur Eingliederung der Roma vor,

in dem erreichbare nationale Ziele für die Integration der Roma festgelegt werden, um den Rückstand gegenüber der Gesamtbevölkerung aufzuholen; die Ziele sollten die vier EU-Ziele zur Integration der Roma in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und Wohnraum abdecken;

mit dem gegebenenfalls die benachteiligten Mikroregionen oder segregierten Wohnviertel mit den am meisten hilfsbedürftigen Menschen ermittelt werden und der sich dabei auf bestehende sozioökonomische IndikatorenundGebietsindikatoren (z. B. sehr niedriges Bildungsniveau, Langzeitarbeitslosigkeit) stützt;

der solide Überwachungsmethoden zur Bewertung des Erfolgs der Roma-Integrationsmaßnahmen sowie einen Überprüfungsmechanismus zur Anpassung der Strategie umfasst;

der in enger Zusammenarbeit und im ständigen Dialog mit der Roma-Zivilgesellschaft, regionalen und lokalen Behörden konzipiert, umgesetzt und überwacht wird.

Auf Antrag und in begründeten Fällen werden maßgebliche Interessenträger bei der Einreichung von Projektanträgen und bei der Umsetzung und Verwaltung der ausgewählten Projekte unterstützt.

ESF:

Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, u. a. Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse

EFRE:

Investitionen in die Gesundheits- und die soziale Infrastruktur, die zur nationalen, regionalen und lokalen Entwicklung beitragen, Verringerung der Ungleichheiten in Bezug auf den Gesundheitszustand, Förderung der sozialen Inklusion durch besseren Zugang zu sozialen, kulturellen und Erholungsdienst-leistungen und denÜbergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Diensten

9.3.
Gesundheit: Ein nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für Gesundheit innerhalb der durch Artikel 168 AEUV gesetzten Grenzen, der wirtschaftliche Nachhaltigkeit gewährleistet.

Es besteht ein nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für Gesundheit, der

koordinierte Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Gesundheitsdiensten umfasst;

Maßnahmen umfasst, mit denen sich die Effizienz im Gesundheitsbereich durch Modelle für die Erbringung von Dienstleistungen und eine entsprechende Infrastruktur steigern lässt;

ein Begleit- und Überprüfungssystem umfasst.

Der Mitgliedstaat oder die Region verfügt über einen indikativen Rahmen mit einer Übersicht über die für die Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und einekosteneffiziente Konzentration der Mittel auf als vorrangig eingestufte Bedürfnisse.

10.
Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen

(Bildungsziel)

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 10)

ESF:

Verringerung und Verhütung des vorzeitigen Schulabbruchs und Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung, darunter formale, nicht formale und informale Bildungswege, mit denen eine Rückkehr in die allgemeine und berufliche Bildung ermöglicht wird

EFRE:

in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch Ausbau der Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur

10.1.
Schulabgänger ohne weiterführenden Abschluss: Es gibt einen strategischen Politikrahmen zur Senkung der Zahl der Schulabgänger ohne weiterführenden Abschluss innerhalb der durch Artikel 165 AEUV gesetzten Grenzen.

Es besteht ein System zur Sammlung und Analyse von Daten und Informationen über die Quote der Schulabgänger ohne weiterführenden Abschluss auf den relevanten Ebenen, das dazu dient,

eine ausreichende und auf Fakten beruhende Grundlage zu schaffen, auf der aufbauend gezielte Maßnahmen konzipiert werden können, und die Entwicklungen zu verfolgen.

Es besteht ein strategischer Politikrahmen in Bezug auf Schulabgänger ohne weiterführenden Abschluss, der

auf Fakten beruht;

alle maßgeblichen Bildungssektoren und auch die frühkindliche Entwicklung abdeckt und insbesondere auf benachteiligte Bevölkerungsgruppen abzielt, bei denen das Risiko eines vorzeitigen Schulabgangs am größten ist, wozu auch Menschen aus marginalisierten Gemeinschaften gehören, und Präventions-, Abhilfe- und Kompensationsmaßnahmen enthält;

alle für die Senkung der Zahl der Schulabgänger ohne weiterführenden Abschluss maßgeblichen Politikbereiche und Interessenträger einbezieht.

ESF:

Verbesserung der Qualität, der Effizienz und des Zugangs zu Hochschulen und gleichwertigen Einrichtungen zwecks Steigerungder Zahl der Studierenden und der Abschlussquoten, insbesondere für benachteiligte Gruppen

EFRE:

Investitionen in, Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch Ausbau der Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur

10.2.
Hochschulbildung: Nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen zur Steigerung der Hochschulabschlussquote sowie der Qualität und Effizienz der Ausbildung innerhalb der durch Artikel 165 AEUV gesetzten Grenzen
Es besteht ein nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für die Hochschulbildung, der Folgendes umfasst:

falls notwendig, Maßnahmen zur Steigerungvon Zahl und Erfolg der Studierenden, durch die

der Anteil von Studierenden aus niedrigeren Einkommensgruppen und anderen unterrepräsentierten Gruppen ansteigt, unter besonderer Berücksichtigung benachteiligter Menschen, wozu auch Menschen aus marginalisierten Bevölkerungsgruppen gehören;

die Abbrecherquoten gesenkt bzw. die Absolventenzahlen verbessert werden;

eine innovativere Gestaltung von Lerninhalten und Lehrplänen gefördert wird;

Maßnahmen zugunsten von Beschäftigungsfähigkeit und Unternehmergeist,

mit denen die Entwicklung von "Querschnittskompetenzen" und auch des Unternehmergeists in allen einschlägigen Hochschullehrplänen gefördert wird;

durch die geschlechtsspezifische Unterschiede bei Studien- und Berufswahl abgebaut werden.

ESF:

Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nicht-formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen

EFRE:

Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzenund lebenslanges Lernen durch Ausbau der Aus- und Weiterbildungs-infrastruktur

10.3.
Lebenslanges Lernen: Nationaler und/oder regionaler strategischer Politikrahmen für lebenslanges Lernen innerhalb der durch Artikel 165 AEUV gesetzten Grenzen
Der aktuelle nationale oder regionale strategische Politikrahmen für lebenslanges Lernen umfasst Maßnahmen

zur Förderung der Entwicklung und Vernetzung von Dienstleistungen für Aktivitäten im Bereich des lebenslangen Lernens (LLL), einschließlich ihrer Umsetzung, und zur Verbesserung der Qualifikationen (z. B. Validierung, Beratung, allgemeine und berufliche Bildung), in die die maßgeblichen Interessenträger partnerschaftlich eingebunden sind;

zur Vermittlung von Kompetenzen für unterschiedliche Zielgruppen, die in den nationalen oder regionalen strategischen Politikrahmen als prioritär ausgewiesen sind (beispielsweise junge Auszubildende, Erwachsene, auf den Arbeitsmarkt zurückkehrende Eltern, niedrig qualifizierte und ältere Arbeitnehmer, Migranten sowie andere benachteiligte Gruppen, insbesondere Menschen mit einer Behinderung);

für einen besseren Zugang zu LLL auch durch Anstrengungen im Hinblick auf den effizienten Einsatz von Transparenzinstrumenten (z. B. Europäischer Qualifikationsrahmen, Nationaler Qualifikationsrahmen, Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung, Europäischer Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung);

für eine stärker arbeitsmarktrelevante, an die Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppen angepasste allgemeine und berufliche Bildung (beispielsweise junge Auszubildende, Erwachsene, auf den Arbeitsmarkt zurückkehrende Eltern, niedrig qualifizierte und ältere Arbeitnehmer, Migranten sowie andere benachteiligte Gruppen, insbesondere Menschen mit einer Behinderung).

ESF:

Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Erleichterung des Übergangs von der Bildung zur Beschäftigung und Stärkung der Systeme der beruflichen Bildung und Weiterbildungund deren Qualität, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Erstellung von Lehrplänen sowie die Einrichtung und Entwicklung beruflicher Bildungssysteme, darunter duale Bildungssysteme und Ausbildungswege

EFRE:

Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch Ausbau der allgemeinen und beruflichen Bildungsinfrastruktur

10.4
Ein nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen zur Steigerung der Qualität und der Effizienz der Berufsbildungssysteme innerhalb der durch Artikel 165 AEUV gesetzten Grenzen
Es existiert ein nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen zur Steigerung der Qualität und der Effizienz von Ausbildungssystemen innerhalb der durch Artikel 165 AEUV gesetzten Grenzen, der folgende Punkte umfasst:

Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz von Ausbildungssystemen in enger Zusammenarbeit mit maßgeblichen Interessenträgern, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Anpassung von Lehrplänen und den Ausbau der beruflichen Bildung in ihren verschiedenen Formen;

Maßnahmen zur Steigerung der Qualität und der Attraktivität der Berufsbildung, unter anderem durch die Erstellung eines nationalen Konzepts für die Sicherung der Qualität der Berufsbildung (etwa entsprechend dem Europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung) und durch die Umsetzung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente wie etwa des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET).

11.
Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und effizientere öffentliche Verwaltung

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 11)

ESF:

Investitionen zugunsten der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und verantwortungsvolles Verwaltungshandeln.

EFRE:

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und effizientere öffentliche Verwaltung durch Maßnahmen zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz öffentlicher Verwaltungen und Diensteim Zusammenhang mit dem EFRE sowie zur Unterstützung von ESF-geförderten Maßnahmen zur Vergrößerung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz öffentlicher Verwaltungen

Kohäsionsfonds:

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und effizientere öffentliche Verwaltung durch Maßnahmen zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste, die mit der Umsetzung des Kohäsionsfonds zusammenhängen

Strategischer Politikrahmen zur Steigerung der administrativen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung
Ein strategischer Politikrahmen zur Steigerung der Verwaltungseffizienz der öffentlichen Behörden des Mitgliedstaats und ihrer Fähigkeiten, einschließlich der folgenden Punkte, ist in der Umsetzung begriffen.

die Analyse und strategische Planung von rechtlichen, organisatorischen und/oder verfahrenstechnischen Reformmaßnahmen;

die Entwicklung von Qualitätsmanagementsystemen;

integrierte Maßnahmen für die Vereinfachung und Rationalisierung von Verwaltungsverfahren;

die Erstellung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen im Bereich Humanressourcen, um die in diesem Bereich festgestellten größten Lücken zu schließen;

die Entwicklung von Kompetenzen auf allen Ebenen der beruflichen Rangordnung in den Behörden;

die Entwicklung von Verfahren und Instrumenten für Begleitung und Bewertung.

TEIL II:
Allgemeine Ex-ante-Konditionalitäten
Bereich Ex-ante-Konditionalität Erfüllungskriterien
1.
Antidiskriminierung
Die für die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Politik der Union zur Bekämpfung der Diskriminierung im Rahmen der ESI-Fonds erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten, um die für die Förderung der Gleichbehandlung aller Personen verantwortlichen Stellen bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen, die auch die Beratung zu Fragen der Gleichbehandlung im Rahmen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den ESI-Fonds umfassen, einzubeziehen;

Vorkehrungen für die Ausbildung der in die Verwaltung und Kontrolle der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter in Bezug auf die Rechtsvorschriften und Politik der Union im Bereich der Antidiskriminierung.

2.
Gleichstellung der Geschlechter
Die für die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Politik der Union zur Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der ESI-Fonds erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten, um die für die Gleichstellung der Geschlechter verantwortlichen Stellen bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen, die auch die Beratung zu Fragen der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den ESI-Fonds umfassen, einzubeziehen;

Vorkehrungen für die Ausbildung der in die Verwaltung und Kontrolle der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter in Bezug auf die Rechtsvorschriften und Politik der Union im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter sowie in Bezug auf das Gender Mainstreaming.

3.
Menschen mit Behinderung
Die für die Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der ESI-Fonds in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates(9) erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten für die Konsultation und Einbeziehung von für den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen verantwortlichen Stellen oder von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, und anderen maßgeblichen Interessenträgern bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen;

Vorkehrungen für die Ausbildung der in die Verwaltung und Kontrolle der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter der Behörden im Bereich der anwendbaren Rechtsvorschriften und der Politik der Union und der Einzelstaaten zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen, einschließlich der Zugänglichkeit und der praktischen Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wie in den Rechtsvorschriften der Union bzw. der Einzelstaaten wiedergegeben;

Vorkehrungen, um die Begleitung der Umsetzung von Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit den ESI-Fonds bei der Erstellung und Umsetzung der Programme zu gewährleisten.

4.
Vergabe öffentlicher Aufträge
Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der ESI-Fonds getroffen.

Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch geeignete Mechanismen;

Vorkehrungen, die transparente Auftragsvergabeverfahren gewährleisten;

Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Inanspruchnahme der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter;

Vorkehrungen zur Sicherstellung der Verwaltungskapazitäten zur Umsetzung und Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge.

5.
Staatliche Beihilfen
Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen im Bereich der ESI-Fonds getroffen.

Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen;

Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Inanspruchnahme der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter;

Vorkehrungen zur Sicherstellung der Verwaltungskapazitäten zur Umsetzung und Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen.

6.
Umweltvorschriften im Zusammen-hang mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und strategischer Umwelt-prüfung (SUP)
Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Umweltvorschriften der EU im Zusammenhang mit UVP und SUP getroffen.

Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(10) (UVP) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) (SUP);

Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Umsetzung der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie eingebundenen Mitarbeiter;

Vorkehrungen zur Gewährleistung ausreichender Verwaltungskapazitäten.

7.
Statistische Systeme und Ergebnisindikatoren

Es besteht eine für Bewertung benötigte statistische Grundlage, mit der Effizienz und Auswirkung der Programme bewertet werden können.

Es ist ein System von Ergebnisindikatoren eingerichtet, das zur Auswahl der Maßnahmen, die am effektivsten zu den angestrebten Ergebnissen beitragen, zur Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der angestrebten Ergebnisse und zur Durchführung einer Folgenbewertung benötigt wird.

Für die zeitgerechte Sammlung und Aggregation statistischer Daten wurden folgende Vorkehrungen getroffen:

Es werden Quellen und Mechanismen zur Gewährleistung der statistischen Validierung aufgeführt;

Vorkehrungen in Bezug auf die Veröffentlichung und öffentliche Verfügbarkeit aggregierter Daten;

Ein effizientes System von Ergebnisindikatoren umfasst Folgendes:

die Auswahl von Ergebnisindikatoren für jedes Programm, die darüber Aufschluss geben, wodurch die Auswahl der durch das Programm finanzierten Maßnahmen gerechtfertigt ist;

die Festlegung von Zielen für diese Indikatoren;

die Übereinstimmung eines jeden einzelnen Indikators mit den folgenden Anforderungen: Belastbarkeit und statistische Validierung, klare normative Interpretation, Sensitivität bezüglich der Politik und zeitgerechte Erfassung von Daten;

Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass bei allen durch das Programm finanzierten Vorhaben ein effizientes System von Indikatoren zur Anwendung kommt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(2)

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(3)

Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114, vom 27.4.2006, S. 64).

(4)

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

(9)

Beschluss des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).

(10)

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(11)

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme

(ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

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