ANHANG XII VO (EU) 2013/1303

INFORMATION, KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT DER UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS

1.
LISTE DER VORHABEN

Die Liste der Vorhaben nach Artikel 115 Absatz 2 soll in zumindest einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats Felder für folgende Angaben enthalten:

Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen);

Bezeichnung des Vorhabens

Zusammenfassung des Vorhabens

Datum des Beginns des Vorhabens

Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)

Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens

Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse

Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren

Land

Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi;

Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben

Die Überschriften der Felder für die einzelnen Angaben sollten zumindest in einer weiteren Amtssprache der Union angegeben werden.

2.
INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSMASSNAHMEN UND MASSNAHMEN FÜR EINE BESSERE SICHTBARKEIT FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT

Der Mitgliedstaat, die Verwaltungsbehörde und die Begünstigten unternehmen die notwendigen Schritte, um im Einklang mit dieser Verordnung die Öffentlichkeit über im Rahmen eines operationellen Programms unterstützte Vorhaben zu informieren und Kommunikationsmaßnahmen durchzuführen.

2.1.
Aufgaben des Mitgliedstaats und der Verwaltungsbehörde

1.
Der Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde stellen sicher, dass die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Einklang mit der Kommunikationsstrategie durchgeführt werden, um die Sichtbarkeit und die Interaktion mit den Bürgern zu verbessern, und dass mit diesen Maßnahmen durch den Einsatz verschiedener, gegebenenfalls an technologische Innovationen angepasster Kommunikationsformen und -verfahren auf der geeigneten Ebene eine möglichst ausführliche Medienberichterstattung angestrebt wird.
2.
Dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde sind zumindest für die nachstehenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen verantwortlich:

a)
Organisation einer größeren Informationsmaßnahme anlässlich des Starts des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme, auch vor der Genehmigung der entsprechenden Kommunikationsstrategien;
b)
Organisation einer größeren Informationsmaßnahme pro Jahr, durch die auf die Finanzierungsmöglichkeiten und die verfolgten Strategien aufmerksam gemacht wird und mit der die mit dem operationellen Programm oder den operationellen Programmen erzielten Erfolge sowie gegebenenfalls auch größere Projekte, gemeinsame Aktionspläne und andere Projektbeispiele vorgestellt werden;
c)
Präsentation des Unionslogos an dem Standort jeder Verwaltungsbehörde;
d)
elektronische Veröffentlichung der Liste der Vorhaben nach Abschnitt 1 dieses Anhangs;
e)
Nennung von Beispielen für Vorhaben für jedes operationelle Programm auf der einzigen Internetseite oder der über das Internetportal der einzigen Internetseite zugänglichen Internetseite des operationellen Programms, insbesondere im Falle von Vorhaben, bei denen der Zusatznutzen der Intervention der Fonds besonders sichtbar ist; die Beispiele sind in einer weit verbreiteten Amtssprache der Union, bei der es sich nicht um die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats handeln darf;
f)
Aktualisierung der Informationen, die über die Durchführung des operationellen Programms sowie die wichtigsten damit erzielten Erfolge und Ergebnisse auf der einzigen Internetseite oder der über das Internetportal der einzigen Internetseite zugänglichen Internetseite des operationellen Programms eingestellt sind.

3.
Die Verwaltungsbehörde bezieht gegebenenfalls entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die nachstehenden Stellen in die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen ein:

a)
die in Artikel 5 genannten Partner;
b)
Europa-Informationszentren und Vertretungen der Kommission und Informationsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten;
c)
Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

Durch diese Stellen sollen die in Artikel 115 Absatz 1 beschriebenen Informationen weite Verbreitung finden.

2.2.
Aufgaben der Begünstigten

1.
Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Begünstigten und bei seinen Maßnahmen für eine bessere Sichtbarkeit der Fonds wird auf die Unterstützung des Vorhabens aus den Fonds wie folgt hingewiesen:

a)
durch die Verwendung des Unionslogos unter Berücksichtigung der technischen Charakteristika, die in dem von der Kommission nach Artikel 115 Absatz 4 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, und einen entsprechenden Hinweis auf die Union;
b)
durch einen Hinweis auf den Fonds oder die Fonds, aus dem bzw. aus denen das Vorhaben unterstützt wird.

Bezieht sich eine Informations- oder Kommunikationsmaßnahme auf ein oder mehrere Vorhaben, die durch mehr als einen Fonds kofinanziert werden, kann der Hinweis unter Buchstabe b durch einen Hinweis auf die ESI-Fonds ersetzt werden.

2.
Während der Durchführung eines Vorhabens informiert der Begünstigte die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus den Fonds wie folgt:

a)
Existiert eine Website des Begünstigten, wird auf dieser eine kurze Beschreibung des Vorhabens eingestellt, die im Verhältnis zu dem Umfang der Unterstützung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Union hervorgehoben wird.
b)
Es wird für Vorhaben, die nicht unter die Nummern 4 und 5 fallen, wenigstens ein Plakat (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Projekt, mit dem auf die finanzielle Unterstützung durch die Union hingewiesen wird, an einer gut sichtbaren Stelle etwa im Eingangsbereich eines Gebäudes angebracht.

3.
Bei aus dem ESF unterstützten Vorhaben und in geeigneten Fällen bei aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Vorhaben stellt der Begünstigte sicher, dass die an einem Vorhaben Teilnehmenden über diese Finanzierung unterrichtet worden sind.

Alle Unterlagen, die sich auf die Durchführung eines Vorhabens beziehen und für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer verwendet werden, einschließlich der diesbezüglichen Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen, enthalten einen Hinweis darauf, dass das Vorhaben aus dem Fonds oder den Fonds unterstützt wurde.

4.
Während der Durchführung eines aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Vorhabens, mit dem Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert werden, bei denen die öffentliche Unterstützung des Vorhabens insgesamt mehr als 500000 EUR beträgt, bringt der Begünstigte an einer gut sichtbaren Stelle vorübergehend ein Schild von beträchtlicher Größe für jedes Vorhaben an.
5.
Spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens bringt der Begünstigte an einer gut sichtbaren Stelle für jedes Vorhaben, das den nachstehenden Kriterien entspricht, auf Dauer eine Tafel oder ein Schild von beträchtlicher Größe an:

a)
die öffentliche Unterstützung des Vorhabens beträgt insgesamt mehr als 500000 EUR;
b)
es wird bei dem Vorhaben ein materieller Gegenstand angekauft oder es werden dabei Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert.

Die Tafel oder das Schild geben Aufschluss über Bezeichnung und Hauptziel des Vorhabens. Sie werden unter Berücksichtigung der von der Kommission nach Artikel 115 Absatz 4 angenommenen technischen Charakteristika hergestellt.

6.
Die in diesem Unterabschnitt festgelegten Aufgaben gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Begünstigten das Dokument gemäß Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c, das die Bedingungen für die Unterstützung für das Vorhaben enthält, zur Verfügung gestellt wird.

3.
INFORMATIONSMASSNAHMEN FÜR POTENZIELLE BEGÜNSTIGTE UND FÜR BEGÜNSTIGTE

3.1.
Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte

1.
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass möglichst viele potenzielle Begünstigte und alle Interessenträger über die Strategie des operationellen Programms, die damit verfolgten Ziele und die sich aufgrund der gemeinsamen Unterstützung durch die Union und die Mitgliedstaaten bietenden Finanzierungsmöglichkeiten im Einklang mit der Kommunikationsstrategie informiert werden und dabei auch nähere Angaben über die finanzielle Unterstützung aus dem betreffenden Fonds erhalten.
2.
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass potenzielle Begünstigte Zugang zu relevanten Informationen haben, einschließlich gegebenenfalls aktualisierter Informationen, unter Berücksichtigung des Zugangs zu elektronischen oder anderen Kommunikationsdiensten für bestimmte potenzielle Begünstigte für zumindest Folgendes:

a)
die Finanzierungsmöglichkeiten und den Aufruf zum Einreichen von Anträgen;
b)
die Bedingungen, die zu erfüllen sind, damit Ausgaben für eine Förderung im Rahmen eines operationellen Programms in Frage kommen;
c)
eine Beschreibung der Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsanträge und der betreffenden Fristen;
d)
die Kriterien für die Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben;
e)
die Ansprechpartner auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die über die operationellen Programme Auskunft geben können;
f)
die Verpflichtung bezüglich der Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Ziel des Vorhabens und die Unterstützung des Vorhabens aus den Fonds gemäß Unterabschnitt 2.2, die den Begünstigten ab dem Zeitpunkt obliegt, zu dem ihnen das Dokument gemäß Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c, das die Bedingungen für die Unterstützung für das Vorhaben enthält, zur Verfügung gestellt wird. Die Verwaltungsbehörde kann diese potenziellen Begünstigten auffordern, in ihren Anträgen indikative Kommunikationsmaßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Fonds vorzuschlagen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Vorhabens stehen.

3.2.
Informationsmaßnahmen für Begünstigte

1.
Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Begünstigten darüber, dass sie sich mit der Annahme der Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 115 Absatz 2 veröffentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären.
2.
Die Verwaltungsbehörde stellt Informations- und Kommunikationsmaterial einschließlich Mustertexte in elektronischem Format bereit, damit die Begünstigten gegebenenfalls ihren in Nummer 2.2 beschriebenen Verpflichtungen besser nachkommen können.

4.
ELEMENTE DER KOMMUNIKATIONSSTRATEGIE

Die von der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls vom Mitgliedstaat erstellte Kommunikationsstrategie umfasst die nachstehenden Elemente:
a)
unter Berücksichtigung der in Artikel 115 erläuterten Ziele eine Beschreibung des gewählten Konzepts mit den wichtigsten vom Mitgliedstaat oder von der Verwaltungsbehörde zu ergreifenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte, Begünstigte, Multiplikatoren und die breite Öffentlichkeit;
b)
eine Beschreibung des Materials, das in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten verfügbar gemacht wird;
c)
Angaben zu Art und Weise der Unterstützung, die Begünstigte bei ihren Kommunikationsaktivitäten erhalten;
d)
einen Richtwert für die zur Umsetzung der Strategie vorgesehenen Mittel;
e)
eine Beschreibung der für die Durchführung der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zuständigen administrativen Stellen und ihrer Personalressourcen;
f)
die Vorkehrungen für die in Nummer 2 genannten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich Website oder Internetportal, über die derartige Angaben abrufbar sind;
g)
Angaben zu Art und Weise, in der die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf Öffentlichkeitswirkung und Bekanntheitsgrad der Strategie, der operationellen Programme und Vorhaben und der Rolle der Fonds und der Union bewertet werden;
h)
gegebenenfalls eine Beschreibung, die über die Verwendung der wichtigsten Ergebnisse des vorangegangenen operationellen Programms Aufschluss gibt;
i)
eine jährlich aktualisierte Aufstellung der im Folgejahr durchzuführenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Fonds, wobei unter anderem den Erfahrungen bezüglich der Wirksamkeit dieser Maßnahmen Rechnung getragen wird.

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