ANHANG II VO (EU) 2013/1303
METHODE ZUR FESTLEGUNG DES LEISTUNGSRAHMENS
- 1.
-
Der Leistungsrahmen besteht aus Etappenzielen, die für jede Priorität – mit Ausnahme der Prioritäten für technische Hilfe und der Programme für Finanzinstrumente gemäß Artikel 39 – für das Jahr 2018 festgelegt wurden, und aus Zielen, die für 2023 festgelegt wurden. Die Etappenziele und die Ziele werden nach dem in Tabelle 1 vorgegebenen Format vorgelegt.
- Tabelle 1:
- Standardformat für den Leistungsrahmen
Priorität Indikator oder gegebenenfalls wichtiger Durchführungsschritt und Einheit für die Messung Etappenziel für 2018 Ziel für 2023
- 2.
- Bei den Etappenzielen handelt es sich um Zwischenziele, die unmittelbar mit der Verwirklichung des spezifischen Ziels einer Priorität verbunden sind und mit denen gegebenenfalls der Fortschritt angegeben wird, der hinsichtlich der für das Ende des Zeitraums festgelegten Ziele angestrebt wird. Die für 2018 festgelegten Etappenziele beinhalten Finanzindikatoren, Outputindikatoren und gegebenenfalls Ergebnisindikatoren, die eng mit den unterstützten politischen Interventionen verknüpft sind. Ergebnisindikatoren werden für die Zwecke von Artikel 22 Absätze 6 und 7 nicht berücksichtigt. Etappenziele können auch für besonders wichtige Durchführungsschritte festgelegt werden.
- 3.
-
Etappenziele und Ziele sind
- a)
- realistisch, erreichbar und relevant und erfassen die wesentlichen Informationen über den im Rahmen einer Priorität erzielten Fortschritt;
- b)
- mit der Beschaffenheit und dem Charakter der spezifischen Ziele der Priorität kohärent;
- c)
- transparent, gehen mit objektiv überprüfbaren Zielen einher und bieten Zugang zu den ermittelten und, wo möglich, öffentlich verfügbaren Primärdaten;
- d)
- ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand überprüfbar;
- e)
- mit den einzelnen Programmen gegebenenfalls kohärent.
- 4.
- Die Ziele für 2023 für eine bestimmte Priorität werden unter Berücksichtigung des Betrags der mit der Priorität verbundenen leistungsgebundenen Reserve festgelegt.
- 5.
- In gebührend gerechtfertigten Fällen, wie bei erheblichen Veränderungen der wirtschaftlichen und ökologischen Bedingungen oder der Lage am Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat oder einer Region, kann dieser Mitgliedstaat zusätzlich zu Änderungen aufgrund von Veränderungen bei den Zuweisungen für eine bestimmte Priorität eine Überprüfung der Etappenziele und Ziele gemäß Artikel 30 vorschlagen.
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