ANHANG III VO (EU) 2013/1303

BESTIMMUNGEN ZUR FESTLEGUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS UND DER HÖHE DER AUSSETZUNG VON MITTELBINDUNGEN ODER ZAHLUNGEN NACH ARTIKEL 23 ABSATZ 11

1.
FESTLEGUNG DER HÖHE DER AUSSETZUNG VON MITTELBINDUNGEN

Der Höchstumfang einer gegen einen Mitgliedstaat verhängten Aussetzung wird zunächst unter Berücksichtigung der in Artikel 23 Absatz 11 Unterabsatz 3 Buchstabe a bis c genannten Obergrenzen bestimmt. Dieser Höchstumfang wird gemindert, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
a)
Liegt die Arbeitslosenquote in dem Mitgliedstaat in dem dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 vorangegangenen Jahr mehr als zwei Prozentpunkte über dem Unionsdurchschnitt, vermindert sich der Höchstumfang der Aussetzung um 15 %;
b)
liegt die Arbeitslosenquote in dem Mitgliedstaat in dem dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 vorangegangenen Jahr mehr als fünf Prozentpunkte über dem Unionsdurchschnitt, vermindert sich der Höchstumfang der Aussetzung um 25 %;
c)
liegt die Arbeitslosenquote in dem Mitgliedstaat in dem dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 vorangegangenen Jahr mehr als acht Prozentpunkte über dem Unionsdurchschnitt, vermindert sich der Höchstumfang der Aussetzung um 50 %;
d)
liegt der Anteil der Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, in dem Mitgliedstaat in dem dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 vorangegangenen Jahr mehr als zehn Prozentpunkte über dem Unionsdurchschnitt, vermindert sich der Höchstumfang der Aussetzung um 20 %;
e)
verzeichnet der Mitgliedstaat in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren vor dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 einen Rückgang des realen BIP, vermindert sich der Höchstumfang um 20 %;
f)
betrifft die Aussetzung Mittelbindungen für die Jahre 2018, 2019 oder 2020, wird die sich aus der Anwendung von Artikel 23 Absatz 11 ergebende Höhe wie folgt geändert:

i)
in Bezug auf das Jahr 2018 wird die Höhe der Aussetzung um 15 % gemindert;
ii)
in Bezug auf das Jahr 2019 wird die Höhe der Aussetzung um 25 % gemindert;
iii)
in Bezug auf das Jahr 2020 wird die Höhe der Aussetzung um 50 % gemindert.

Die sich aus der Anwendung der Buchstaben a bis f ergebende Minderung der Höhe der Aussetzung darf insgesamt nicht mehr als 50 % betragen. Liegt die in Buchstabe b oder c beschriebene Situation gleichzeitig mit den Voraussetzungen nach Buchstabe d und e vor, wird die Aussetzung erst ein Jahr später wirksam.

2.
FESTLEGUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS DER AUSSETZUNG VON MITTELBINDUNGEN IN BEZUG AUF PROGRAMME UND PRIORITÄTEN

Die für einen Mitgliedstaat geltende Aussetzung von Mittelbindungen wird zunächst proportional auf alle Programme und Prioritäten angewendet. Die folgenden Programme und Prioritäten sind allerdings vom Anwendungsbereich der Aussetzung ausgenommen:
i)
Programme und Prioritäten, für die bereits ein gemäß Artikel 23 Absatz 6 angenommener Aussetzungsbeschluss gilt.
ii)
Programme und Prioritäten, deren Mittel infolge eines seitens der Kommission nach Artikel 23 Absatz 1 ergangenen Anpassungsantrags in dem Jahr des auslösenden Ereignisses nach Artikel 23 Absatz 9 erhöht werden sollen;
iii)
Programme und Prioritäten, deren Mittel innerhalb der dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 vorangegangenen zwei Jahre infolge eines im Einklang mit Artikel 23 Absatz 5 angenommenen Beschlusses erhöht wurden;
iv)
Programme und Prioritäten, die von besonderer Bedeutung für die Bewältigung wirtschaftlicher oder sozialer Herausforderungen sind. Solche Programme und Prioritäten umfassen Programme und Prioritäten, die für die Union besonders wichtige Investitionen im Zusammenhang mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützen. Programme und Prioritäten gelten dann als besonders wichtig, wenn sie Investitionen im Zusammenhang mit der Umsetzung von im Rahmen des Europäischen Semesters an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten und auf Strukturreformen abzielenden Empfehlungen oder Investitionen im Zusammenhang mit Prioritäten zur Unterstützung der Armutsbekämpfung oder mit Finanzinstrumenten zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU unterstützen.

3.
FESTLEGUNG DER ENDGÜLTIGEN HÖHE DER AUSSETZUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER AUSSETZUNG FALLENDEN PROGRAMME

Der Ausschluss einer Priorität innerhalb eines Programms erfolgt dergestalt, dass die Mittelbindung des Programms auf der Grundlage der Zuweisung zu der Priorität anteilig gesenkt wird. Die auf die Mittelbindungen für die Programme anzuwendende Höhe der Aussetzung entspricht derjenigen, die erforderlich ist, um die gemäß Nummer 1 festgelegte Gesamthöhe zu erreichen.

4.
FESTLEGUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS UND DER HÖHE DER AUSSETZUNG VON ZAHLUNGEN

Die unter Nummer 2 Ziffern i bis iv genannten Programme und Prioritäten sind auch vom Anwendungsbereich der Aussetzung von Zahlungen ausgenommen. Die Höhe der anzuwendenden Aussetzung darf 50 % der Zahlungen für Programme und Prioritäten nicht übersteigen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.