ANHANG I VO (EU) 2013/1303
GEMEINSAMER STRATEGISCHER POLITIKRAHMEN
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1.
-
EINLEITUNG
Zur Förderung der harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der Union und damit die ESI-Fonds möglichst optimal zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie zu den fondsspezifischen Aufgaben der ESI-Fonds, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, beitragen, muss gewährleistet werden, dass die im Rahmen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum eingegangenen politischen Verpflichtungen durch Investitionen aus den ESI-Fonds und anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden. Der Gemeinsame Strategische Rahmen (GSR) soll deshalb gemäß Artikel 10 sowie unter Beachtung der in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten Prioritäten und Ziele strategische Leitlinien zur Verwirklichung eines integrierten Entwicklungsansatzes unter Anwendung der ESI-Fonds in Abstimmung mit anderen Instrumenten und Maßnahmen der Union im Einklang mit den Strategie- und Kernzielen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und gegebenenfalls den Leitinitiativen unter Berücksichtigung der zentralen territorialen Herausforderungen und spezifischen nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten bereitstellen.- 2.
- BEITRAG DER ESI-FONDS ZUR UNIONSSTRATEGIE FÜR INTELLIGENTES, NACHHALTIGES UND INTEGRATIVES WACHSTUM UND KOHÄRENZ MIT DER WIRTSCHAFTLICHEN STEUERUNG DER UNION
- 1.
- Um eine wirksame Zielausrichtung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums in den Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen zu fördern, weist diese Verordnung in Artikel 9 elf thematische Ziele aus, die den Prioritäten der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum entsprechen und aus den ESI-Fonds unterstützt werden sollen.
- 2.
- Im Einklang mit den thematischen Zielen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und um zu gewährleisten, dass die zur Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen notwendige kritische Masse erreicht wird, bündeln die Mitgliedstaaten ihre Unterstützung im Einklang mit Artikel 18 dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen über die thematische Konzentration und stellen die Wirksamkeit der Ausgaben sicher. Die Mitgliedstaaten sollen sich vor allem darauf konzentrieren, wachstumsfördernden Ausgaben, darunter Ausgaben für Bildung, Forschung, Innovation und Energieeffizienz, für einen leichteren Zugang der KMU zu Finanzierungen und für die Gewährleistung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und des Klimaschutzes sowie der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung, Vorrang einzuräumen. Ferner haben sie dabei zu beachten, dass der Umfang und die Wirksamkeit von Arbeitsverwaltungen und aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bei- bzw. aufrechterhalten oder vergrößert werden; das Hauptaugenmerk liegt hierbei auf der Jugend und der Bewältigung der sozialen Auswirkungen der Krise und der Förderung der sozialen Inklusion.
- 3.
- Um die Übereinstimmung mit den im Rahmen des Europäischen Semesters festgelegten Prioritäten sicherzustellen, haben die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Partnerschaftsvereinbarungen je nach ihren jeweiligen Rollen und Verpflichtungen den Einsatz der ESI-Fonds gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Nationalen Reformprogramme und der gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen neuesten relevanten länderspezifischen Empfehlungen und der gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen einschlägigen Ratsempfehlungen zu planen. Die Mitgliedstaaten sollen gegebenenfalls darüber hinaus den einschlägigen Ratsempfehlungen Rechnung tragen, die auf dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und den ökonomischen Anpassungsprogrammen basieren.
- 4.
- Um festzustellen, in welcher Weise die ESI-Fonds am wirksamsten zur Strategie Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen können, und zur Berücksichtigung der Vertragsziele, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, wählen die Mitgliedstaaten die thematischen Ziele für den geplanten Einsatz der ESI-Fonds im jeweiligen nationalen, regionalen und lokalen Kontext aus.
- 3.
- INTEGRIERTER ANSATZ UND REGELUNGEN FÜR DEN EINSATZ DER ESI-FONDS
- 3.1
- Einleitung
- 1.
- Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a soll die Partnerschaftsvereinbarung einen integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung enthalten. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Auswahl der thematischen Ziele und der Investitionen sowie der Prioritäten der Union entsprechend der Analyse nach Abschnitt 6.4 dem Entwicklungsbedarf und den territorialen Herausforderungen auf integrierte Weise gerecht wird. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Möglichkeiten bestmöglich zu nutzen, um eine koordinierte und integrierte Bereitstellung der ESI-Fonds zu gewährleisten.
- 2
- Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls nach Artikel 4 Absatz 4 die Regionen haben sicherzustellen, dass die mit Mitteln der ESI-Fonds unterstützten Interventionen komplementär sind und koordiniert durchgeführt werden, um Synergien zu schaffen, so dass die Verwaltungskosten und die entsprechende Belastung für Verwaltungsstellen und Begünstigten gemäß den Artikeln 4, 15 und 27 reduziert werden.
- 3.2
- Koordinierung und Komplementarität
- 1.
- Die Mitgliedstaaten und die für den Einsatz der ESI-Fonds zuständigen Verwaltungsbehörden sollen bei Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme eng zusammenarbeiten. Insbesondere sollen sie die Durchführung folgender Maßnahmen gewährleisten:
- (a)
- Ermittlung von Interventionsbereichen, bei denen die ESI-Fonds zur Umsetzung der in der vorliegenden Verordnung gesetzten thematischen Ziele komplementär kombiniert werden können;
- (b)
- Sicherstellung von Vorkehrungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 für eine wirksame Koordinierung der ESI-Fonds, um die Wirkung und Effektivität der Fonds zu erhöhen, gegebenenfalls auch unter Nutzung von Multifondsprogrammen für die Fonds;
- (c)
- Förderung der Einbindung der für andere ESI-Fonds zuständigen Verwaltungsbehörden und relevanten Ministerien in die Entwicklung von Unterstützungsstrukturen, damit die Koordinierung und Synergien sichergestellt und Überschneidungen vermieden werden;
- (d)
- gegebenenfalls die Einrichtung von gemeinsamen Begleitausschüssen für Programme, die aus den ESI-Fonds gefördert werden, und Entwicklung anderer Vorkehrungen für die gemeinsame Verwaltung und Kontrolle, um die Koordinierung der für den Einsatz der ESI-Fonds zuständigen Behörden zu erleichtern;
- (e)
- Nutzung verfügbarer gemeinsamer eGovernance-Lösungen, die Antragstellern und Begünstigten Hilfe leisten können, und möglichst umfassende Nutzung zentraler Anlaufstellen, unter anderem für Beratungen zu den Unterstützungsmöglichkeiten, die es bei den einzelnen ESI-Fonds gibt;
- (f)
- Einrichtung von Mechanismen zur Koordinierung von EFRE- und ESF-finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit mit Investitionen, die aus den Programmen im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" gefördert werden;
- (g)
- Förderung gemeinsamer Ansätze zwischen den ESI-Fonds im Hinblick auf die Orientierung für die Entwicklung von Vorhaben, Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen und Auswahlverfahren oder weitere Mechanismen zur Erleichterung des Zugangs zu Fonds bei integrierten Projekten;
- (h)
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden verschiedener ESI-Fonds in den Bereichen Begleitung, Bewertung, Verwaltung und Kontrolle sowie Prüfung.
- 3.3
- Förderung integrierter Ansätze
- 1.
- Gegebenenfalls kombinieren die Mitgliedstaaten die ESI-Fonds in integrierten Paketen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene, welche passgenau auf die Bewältigung spezifischer territorialer Herausforderungen zugeschnitten sind, damit die in der Partnerschaftsvereinbarung und den Programmen dargelegten Ziele erreicht werden. Dabei können ITI, integrierte Vorhaben, gemeinsame Aktionspläne und die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung genutzt werden.
- 2.
- Im Hinblick auf den integrierten Einsatz der thematischen Ziele können im Einklang mit Artikel 36 Finanzmittel aus verschiedenen Prioritätsachsen oder operationellen Programmen, die aus dem ESF, dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden, im Rahmen einer ITI kombiniert werden. Im Rahmen einer ITI durchgeführte Maßnahmen können durch eine finanzielle Unterstützung aus Programmen im Rahmen des ELER bzw. des EMFF ergänzt werden.
- 3.
- Um die Wirkung und Effektivität im Rahmen eines thematisch kohärenten integrierten Ansatzes zu erhöhen, kann eine Prioritätsachse im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der fondsspezifischen Regelungen mehr als eine Regionenkategorie betreffen, eine oder mehrere einander ergänzende Investitionsprioritäten aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF unter einem thematischen Ziel zusammenfassen und in hinreichend begründeten Fällen eine oder mehrere einander ergänzende Investitionsprioritäten aus unterschiedlichen thematischen Zielen kombinieren, um einen maximalen Beitrag zur Prioritätsachse zu erreichen.
- 4.
- Die Mitgliedstaaten sollen die Entwicklung lokaler und den Regionen nachgeordneter Ansätze innerhalb ihres institutionellen und rechtlichen Rahmens und gemäß Artikel 32 fördern. Die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung sind vor dem Hintergrund eines strategischen Ansatzes umzusetzen, damit sichergestellt ist, dass die "Bottom-up"-Definition der lokalen Erfordernisse Prioritäten berücksichtigt, die auf einer höheren Ebene festgelegt wurden. Daher müssen die Mitgliedstaaten den Ansatz für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung im ELER und gegebenenfalls im EFRE, dem ESF oder dem EMFF gemäß Artikel 15 Absatz 2 festlegen und in der Partnerschaftsvereinbarung die größten so zu meisternden Herausforderungen, die wichtigsten Ziele und obersten Prioritäten für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung angeben und darlegen, welche Arten von Territorien abgedeckt werden sollen, welche spezifische Rolle den lokalen Aktionsgruppen bei der Umsetzung der Strategien zukommt und welche Rolle der ELER und gegebenenfalls der EFRE, der ESF oder der EMFF bei der Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung in den verschiedenen Territorienarten – z. B. ländliche und städtische Gebiete sowie Küstengebiete – übernehmen und welche Koordinierungsmechanismen vorgesehen sind.
- 4.
- KOORDINIERUNG UND SYNERGIEN ZWISCHEN DEN ESI-FONDS UND ANDEREN STRATEGIEN UND INSTRUMENTEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Bestimmungen dieses Abschnitts über die Koordinierung durch die Mitgliedstaaten finden Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, Unterstützung aus den ESI-Fonds und anderen Instrumenten der Union in dem entsprechenden Politikbereich in Anspruch zu nehmen. Die in diesem Abschnitt dargelegten Unionsprogramme stellen keine erschöpfende Auflistung dar.- 4.1
- Einleitung
- 1.
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission berücksichtigen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Auswirkungen der Strategien der Union auf nationaler und regionaler Ebene und auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt; Ziel ist die Förderung von Synergien und einer wirksamen Koordinierung und die Ermittlung und Förderung derjenigen Mittel, die für den Einsatz der Fonds der Union zur Unterstützung lokaler, regionaler und nationaler Investitionen am besten geeignet sind. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem die Komplementarität zwischen den Strategien und Instrumenten der Union und nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen sicher.
- 2.
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben gemäß Artikel 4 Absatz 6 und entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Koordinierung der ESI-Fonds mit anderen einschlägigen Unionsinstrumenten auf Unions- und einzelstaatlicher Ebene zu gewährleisten. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die aus den ESI-Fonds unterstützten Interventionen und die Ziele anderer Strategien der Union in der Programmplanungs- und Durchführungsphase übereinstimmen. Zu diesem Zweck ist folgenden Aspekten Rechnung zu tragen:
- a)
- Verbesserung der Komplementaritäten und Synergien zwischen verschiedenen Unionsinstrumenten auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung;
- b)
- Optimierung bestehender Strukturen und gegebenenfalls Einrichtung neuer Strukturen zur leichteren strategischen Ermittlung von Prioritäten für die verschiedenen Instrumente und Koordinationsstrukturen auf Unions- und nationaler Ebene, zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Ermittlung von Gebieten mit einem Bedarf an zusätzlichen Finanzhilfen;
- c)
- Nutzung der Möglichkeit, die Unterstützung aus verschiedenen Instrumenten zu kombinieren, um einzelne Vorhaben zu fördern, sowie enge Zusammenarbeit mit den Stellen, die für die Umsetzung auf Unions- und nationaler Ebene zuständig sind, damit den Begünstigten kohärente und vereinfachte Finanzierungsmöglichkeiten geboten werden.
- 4.2
- Koordinierung mit der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik
- 1.
- Der ELER ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Agrarpolitik und ergänzt Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, die Landwirten direkte Unterstützung bieten und Marktmaßnahmen fördern. Daher sollen die Mitgliedstaaten diese Interventionen gemeinsam verwalten, um die Synergieeffekte und den Mehrwert der von der Union geleisteten Unterstützung zu maximieren.
- 2.
- Mit dem EMFF sollen die Ziele der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik und der integrierten Meerespolitik erreicht werden. Daher haben die Mitgliedstaaten auf den EMFF zurückzugreifen, um die Verbesserung der Datenerhebung und Verstärkung der Kontrollen zu fördern, und gewährleisten, dass Synergieeffekte auch bei der Unterstützung der Prioritäten im Rahmen der integrierten Meerespolitik angestrebt werden, z. B. Wissen über die Meere, maritime Raumordnung, integriertes Küstenzonenmanagement, integrierte Meeresüberwachung, Schutz der Meeresumwelt und der Biodiversität und Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels auf Küstengebiete.
- 4.3
- Horizont 2020 und andere zentral verwaltete Programme der Union in den Bereichen Forschung und Innovation
- 1.
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission achten darauf, die Koordinierung, die Synergieeffekte und die Komplementaritäten zwischen den ESI-Fonds und Horizont 2020, dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), und anderen relevanten zentral verwalteten Finanzierungsprogrammen der Union zu stärken und dabei die Interventionsbereiche klar voneinander abzugrenzen.
- 2.
- Die Mitgliedstaaten sollen gegebenenfalls nationale und/oder regionale Strategien für eine "intelligente Spezialisierung" im Einklang mit den nationalen Reformprogrammen entwickeln. Diese Strategien können die Form nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen im Bereich Forschung und Innovation für eine "intelligente Spezialisierung" annehmen oder in solche eingebunden werden. Die Strategien der intelligenten Spezialisierung werden unter Einbindung nationaler oder regionaler Verwaltungsbehörden und Stakeholder wie Universitäten und anderer Hochschuleinrichtungen, der Industrie und Sozialpartner in einen unternehmerischen Entdeckungsprozess entwickelt. Die von Horizont 2020 direkt betroffenen Stellen sind eng an diesen Prozess zu koppeln. Diese Strategien der intelligenten Spezialisierung umfassen:
- a)
- "Vorgeschaltete Aktionen" zur Vorbereitung regionaler FuI-Akteure auf die Teilnahme an Horizont 2020 ("Wege zu Spitzenleistungen"), die bei Bedarf mittels Kapazitätenaufbau entwickelt werden. Die Kommunikation und Zusammenarbeit der nationalen Horizont-2020-Kontaktstellen und der Verwaltungsbehörden für die ESI-Fonds soll gestärkt werden.
- b)
- "Nachgeordnete Aktionen" zur Bereitstellung von Instrumenten, mit denen die FuI-Ergebnisse aus Horizont 2020 und den Vorgängerprogrammen genutzt und im Markt verbreitet werden können; besonderes Augenmerk gilt hierbei der Schaffung eines innovationsfreundlichen Umfelds für Unternehmen und Industrie, einschließlich KMU, das mit den Prioritäten in Einklang steht, die für die Gebiete in der zugehörigen Strategie für intelligente Spezialisierung ermittelt worden sind.
- 3.
- Die Mitgliedstaaten sollen darauf hinwirken, dass in den entsprechenden Programmen zur Umsetzung von Teilen der Strategie gemäß Ziffer 2 die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die zulassen, dass die ESI-Fonds mit Mitteln aus Horizont 2020 kombiniert werden, angewandt werden. Nationalen und regionalen Behörden ist für die Gestaltung und Durchführung solcher Strategien gemeinsame Unterstützung zu gewähren, um die Möglichkeiten für eine gemeinsame Finanzierung der FuI-Infrastrukturen von europäischem Interesse, die Förderung internationaler Zusammenarbeit, methodische Unterstützung mittels Peer Reviews, den Austausch bewährter Verfahren und Schulungen in den Regionen aufzuzeigen.
- 4.
- Die Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 4 Absatz 4 gegebenenfalls die Regionen ziehen zusätzliche Maßnahmen in Betracht, mit denen ihr Potenzial für Spitzenleistungen im Bereich FuI ausgeschöpft werden soll, und dabei auf Komplementarität und Synergieeffekte mit Horizont 2020 achten, vor allem durch gemeinsame Finanzierung. Diese Maßnahmen bestehen aus folgendem:
- a)
- Verknüpfung exzellenter Forschungseinrichtungen und weniger entwickelter Regionen sowie Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) mit dem Ziel, in weniger entwickelten Regionen sowie in Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen im Bereich FEI neue Exzellenzzentren zu schaffen oder bestehende Exzellenzzentren aufzuwerten.
- b)
- Aufbau von Verbindungen zwischen innovativen und anerkannten Spitzenclustern in weniger entwickelten Regionen sowie in Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen im Bereich FEI;
- c)
- Einrichtung von "EFR-Lehrstühlen", um herausragende Wissenschaftler besonders für weniger entwickelte Regionen und Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen im Bereich FEI zu interessieren;
- d)
- Unterstützung des Zugangs zu internationalen Netzen für Forscher und Innovatoren, die nicht ausreichend in den Europäischen Forschungsraum (EFR) eingebunden sind oder aus weniger entwickelten Regionen oder Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen im Bereich FEI stammen;
- e)
- angemessener Beitrag zu den Europäischen Innovationspartnerschaften;
- f)
- Vorbereitung von nationalen Institutionen und/oder Exzellenzclustern auf die Teilnahme an den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KICs) des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) und
- g)
- Veranstaltung qualitativ hochwertiger internationaler Programme für die Mobilität von Forschungskräften, kofinanziert aus den "Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen".
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gegebenenfalls gemäß Artikel 70 von der Flexibilität Gebrauch zu machen, Vorhaben außerhalb des Programmgebiets zu unterstützen, wobei der Investitionsumfang ausreichend sein sollte, um eine kritische Masse zu erzielen, damit die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 so wirksam wie möglich umgesetzt werden können.
- 4.4
- Finanzierung von Demonstrationsprojekten im Rahmen der Reserve für neue Marktteilnehmer (NER 300)(2)
Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass die Finanzmittel aus den ESI-Fonds mit Unterstützung aus dem NER-300-Programm koordiniert werden, welches die Einnahmen aus der Versteigerung von 300 Millionen Zertifikaten nutzt, die im Rahmen der Reserve für neue Marktteilnehmer des europäischen Emissionshandelssystem vorgesehen ist.- 4.5
- Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)(3) und Umweltacquis
- 1.
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollen über einen stärkeren thematischen Fokus in Programmen und die Anwendung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 8 Synergieeffekte mit Strategieinstrumenten (Finanzierungs- wie auch Nichtfinanzierungsinstrumenten) der Union für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, den Umweltschutz und die Ressourceneffizienz ausschöpfen.
- 2.
- Die Mitgliedstaaten haben die Komplementarität zu und die Koordinierung mit LIFE, insbesondere mit integrierten Projekten in den Bereichen Natur, Artenvielfalt, Wasser, Abfall, Luft, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, zu fördern und gegebenenfalls gemäß Artikel 4 sicherzustellen. Diese Koordinierung wird durch Maßnahmen wie die Förderung der Finanzierung von Aktivitäten aus den ESI-Fonds erreicht, als Ergänzung der integrierten Projekte im Rahmen von LIFE, sowie durch die Förderung der Nutzung von im Rahmen von LIFE validierten Lösungen, Methoden und Ansätzen, unter anderem einschließlich Investitionen in umweltfreundliche Infrastruktur, Energieeffizienz, Öko-Innovationen, ökosystembasierte Lösungen und den Einsatz von damit verbundenen innovativen Technologien.
- 3.
- Die entsprechenden Pläne, Programme oder Strategien für die Branche (unter anderem prioritärer Aktionsrahmen, Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete, Abfallbewirtschaftungsplan Risikominderungsplan oder Anpassungsstrategie) können als Koordinierungsrahmen dienen, wenn Unterstützung für die betroffenen Bereiche vorgesehen ist.
- 4.6
- ERASMUS +(4)
- 1.
- Die Mitgliedstaaten sollen nach Möglichkeit zur Generalisierung der Verwendung der im Rahmen von "Erasmus +" entwickelten und erfolgreich getesteten Instrumente und Methoden die ESI-Fonds heranziehen, um die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Investitionen auf die Bevölkerung zu maximieren und unter anderem Impulse für Jugend- und Bürgerinitiativen zu setzen.
- 2.
- Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4 durch eine klare Unterscheidung bei den Investitionsarten und den unterstützten Zielgruppen eine wirksame Koordinierung der ESI-Fonds mit "Erasmus +" auf nationaler Ebene zu fördern und zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollen sich um Komplementarität im Hinblick auf die Finanzierung von Mobilitätsmaßnahmen bemühen.
- 3.
- Die Koordinierung ist mittels Einrichtung geeigneter Mechanismen für die Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden und den im Rahmen des Programms "Erasmus +" ins Leben gerufenen nationalen Agenturen zu erreichen, welche transparente und zugängliche Kommunikation mit den Bürgern auf regionaler, nationaler und Unionsebene fördern können.
- 4.7
- Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI)(5)
- 1.
- Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4 Absatz 6 eine wirksame Koordinierung des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und soziale Innovation mit der Unterstützung aus den ESI-Fonds im Rahmen der thematischen Ziele zu Beschäftigung und sozialer Inklusion zu fördern und sicherzustellen. Diese wirksame Koordinierung umfasst die Koordinierung der durch das Unterprogramm EURES des EaSI geleisteten Unterstützung mit aus dem ESF unterstützten Maßnahmen zur Steigerung der transnationalen Mobilität von Arbeitnehmern, um die geografische Mobilität von Arbeitskräften zu fördern und die Beschäftigungschancen zu erhöhen, sowie die Koordinierung zwischen den Fonds-Mitteln aus den ESI-Fonds zur Förderung von Selbstständigkeit, Unternehmergeist, Unternehmensgründung und Sozialunternehmen und der Unterstützung aus dem EaSI im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum.
- 2.
- Die Mitgliedstaaten haben sich zu bemühen, die erfolgreichsten im Rahmen des Unterprogramms Progress des EaSI entwickelten Maßnahmen auszubauen, vor allem in den Punkten soziale Innovation und Erprobung der Sozialpolitik und mit Unterstützung des ESF.
- 4.8
- Fazilität "Connecting Europe"(6)
- 1.
- Um den europäischen Mehrwert in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie zu maximieren, sollen die Mitgliedstaaten und die Kommission sicherstellen, dass die EFRE- und KF-Interventionen in enger Zusammenarbeit mit der Unterstützung aus der Fazilität geplant werden, damit Komplementarität sichergestellt, Doppelarbeit vermieden und die optimale Vernetzung der verschiedenen Arten an Infrastruktur auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene und in der gesamten EU sichergestellt wird. Die größte Hebelwirkung der verschiedenen Finanzierungsinstrumente soll für Projekte sichergestellt werden, die einen Unions- oder Binnenmarktaspekt aufweisen, die den höchsten europäischen Mehrwert bieten, und die den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt fördern, und insbesondere Projekte zur Umsetzung der wichtigsten Verkehrs-, Energie- und digitalen Infrastrukturnetze wie in den entsprechenden Strategierahmen für transeuropäische Netze festgelegt, um neue Infrastruktur aufzubauen und bestehende Infrastruktur substantiell aufzuwerten.
- 2.
- Im Bereich Verkehr soll die Investitionsplanung auf den tatsächlichen Werten und Hochrechnungen für die Verkehrsnachfrage basieren sowie fehlende Verbindungen und Engpässe aufzeigen; dabei sind die Entwicklung der grenzübergreifenden Verbindungen in der EU in einem kohärenten Ansatz zu berücksichtigen und regionenübergreifende Verbindungen in den Mitgliedstaaten zu fördern. Investitionen in die regionale Anbindung an das Gesamt- und Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) sollen sicherstellen, dass urbane wie ländliche Gebiete von den Möglichkeiten profitieren, die die großen Netze bieten.
- 3.
- Die Priorisierung der Investitionen, deren Auswirkungen sich nicht nur auf einen bestimmten Mitgliedstaat beschränken, insbesondere diejenigen, die Teil der TEN-V-Netzkorridore sind, sind mit den Durchführungsplänen für die Planungs- und Kernnetzkorridore des TEN-V zu koordinieren, damit die Investitionen aus dem EFRE und dem KF in die Verkehrsinfrastruktur vollkommen im Einklang mit den TEN-V-Leitlinien stehen.
- 4.
- Die Mitgliedstaaten haben das Hauptaugenmerk auf nachhaltige Verkehrsarten und nachhaltige städtische Mobilität und auf Investitionen in Gebiete mit dem größten europäischen Mehrwert zu richten, wobei sie dem Erfordernis Rechnung tragen, die Qualität, Barrierefreiheit und Zuverlässigkeit von Verkehrsdiensten mit dem Ziel der Förderung des öffentlichen Verkehrs zu erhöhen. Die benannten Investitionen sollen ihrem Beitrag zu Mobilität, Nachhaltigkeit, Verringerung der Treibhausgasemissionen und dem einheitlichen europäischen Verkehrsraum entsprechend priorisiert werden, gemäß der im Weißbuch mit dem Titel "Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem" der Kommission vorgestellten Vision, in der hervorgehoben wird, dass im Bereich Verkehr eine beträchtliche Senkung der Treibhausgase vonnöten ist. Der Beitrag von Projekten zu nachhaltigen europäischen Güterverkehrsnetzen durch die Entwicklung von Binnenwasserwegen sollte auf der Grundlage einer vorherigen Bewertung ihrer Umweltauswirkungen gefördert werden.
- 5.
- Die ESI-Fonds sollen die lokalen und regionalen Infrastrukturen und ihre Verknüpfung mit den Prioritätsnetzen der Union in den Bereichen Energie und Telekommunikation sicherstellen.
- 6.
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben geeignete Mechanismen für Koordination und technische Hilfe einzurichten, damit Komplementarität und effektive Planung der IKT-Maßnahmen sichergestellt sind und bei der Finanzierung von Breitbandnetzen und Infrastrukturen für digitale Dienste in vollem Umfang auf die verschiedenen Unionsinstrumente (ESI-Fonds, Fazilität "Connecting Europe", transeuropäische Netze, Horizont 2020) zurückgegriffen werden kann. Bei der Auswahl der am besten geeigneten Finanzierungsinstrumente sind das Potenzial des Vorhabens im Hinblick auf die Erwirtschaftung von Einnahmen und der Risikograd zu berücksichtigen, damit die öffentlichen Mittel möglichst effektiv eingesetzt werden. Im Rahmen der Bewertung ihrer Anträge auf Unterstützung aus den ESI-Fonds sollten die Mitgliedstaaten die Bewertungen von Vorhaben in Bezug auf solche beachten, die für eine Finanzierung aus der Fazilität "Connecting Europe" vorgeschlagen, allerdings nicht dafür ausgewählt wurden, unbeschadet der endgültigen Auswahlentscheidung der Verwaltungsbehörde.
- 4.9
- Instrument für Heranführungshilfe, Europäisches Nachbarschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds
- 1.
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollen sich im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten darum bemühen, die Koordinierung zwischen den externen Instrumenten und den ESI-Fonds zu steigern, um die diversen Ziele der Strategien der Union besser zu erreichen. Die Koordinierung und die Komplementaritäten mit dem Europäischen Entwicklungsfonds, dem Instrument für Heranführungshilfe und dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument sind von besonderer Bedeutung.
- 2.
- Um eine tiefergreifende territoriale Integration zu fördern, sollen sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, Synergieeffekte zwischen den Aktivitäten zur territorialen Zusammenarbeit im Rahmen der Kohäsionspolitik und den Europäischen Nachbarschaftsinstrumenten zu nutzen, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit, wobei sie das Potenzial der EVTZ berücksichtigen.
- 5.
- BEREICHSÜBERGREIFENDE GRUNDSÄTZE GEMÄSS DEN ARTIKELN 5, 7 UND 8 UND QUERSCHNITTSSTRATEGIEZIELE
- 5.1
- Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen
- 1.
- Im Einklang mit Artikel 5 haben die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Partnerschaft und der Steuerung auf mehreren Ebenen zu respektieren, um den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt und die Umsetzung der Prioritäten der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erleichtern. Damit diese Prinzipien respektiert werden, sind insbesondere zwischen den verschiedenen Steuerungsebenen koordinierte Maßnahmen erforderlich, die gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit durchzuführen sind, einschließlich mittels operationeller und institutionalisierter Zusammenarbeit, im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme.
- 2.
- Die Mitgliedstaaten sollen prüfen, ob die institutionellen Kapazitäten von Partnern gestärkt werden müssen, um ihr Potenzial auszubauen, zur Wirksamkeit der Partnerschaft beizutragen.
- 5.2
- Nachhaltige Entwicklung
- 1.
- Die Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden sollen in allen Phasen der Durchführung die vollständige Integration der nachhaltigen Entwicklung in die ESI-Fonds sicherstellen, unter Einhaltung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV sowie der Verpflichtung zur Einbindung von Umweltschutzvorkehrungen gemäß Artikel 11 AEUV und des Verursacherprinzips aus Artikel 191 Absatz 2 AEUV.
Die Verwaltungsbehörden sollen während der Programmlaufzeit Maßnahmen einleiten, um umweltschädliche Auswirkungen der Interventionen abzuwenden oder einzudämmen und für wirklichen Nutzen in den Bereichen Soziales, Umwelt und Klima sorgen. Die zu ergreifenden Maßnahmen können Folgendes umfassen:
- a)
- Ausrichtung der Investitionen auf die ressourceneffizientesten und nachhaltigsten Optionen;
- b)
- Vermeidung von Investitionen, die sich negativ auf die Umwelt oder das Klima auswirken könnten, und Unterstützung von Maßnahmen zur Abschwächung sonstiger Auswirkungen;
- c)
- langfristige Perspektive beim Vergleich der "Lebenszyklus"-Kosten der alternativen Investitionsoptionen;
- d)
- vermehrte Nutzung "grüner" Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
- 2.
- Die Mitgliedstaaten haben im Einklang mit Artikel 8 das Klimaschutz- und Anpassungspotenzial der Investitionen zu berücksichtigen, für die Fördermittel aus den ESI-Fonds bereitgestellt werden, und dafür zu sorgen, dass sie gegenüber den Auswirkungen von Klimawandel und Naturkatastrophen wie erhöhter Überschwemmungsgefahr, Dürren, Hitzewellen, Waldbränden und extremen Wetterereignissen robust sind.
- 3.
- Die Investitionen sollen mit der Hierarchie der Wasserbewirtschaftung in Einklang stehen, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7); Hauptaugenmerk soll dabei auf den Optionen für die Nachfragesteuerung liegen. Alternative Versorgungsoptionen werden nur berücksichtigt, wenn das Potenzial für Wassereinsparungen und Effizienz erschöpft ist. Öffentliche Interventionen im Bereich der Abfallbewirtschaftung sollen Maßnahmen des privaten Sektors ergänzen, vor allem im Zusammenhang mit der Herstellerverantwortung. Die Investitionen sollen innovative Ansätze voranbringen, die hohe Wiederverwertungsraten fördern. Die Investitionen sollen mit der Abfallhierarchie in Einklang stehen, die gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) aufgestellt wurde. Die Ausgaben für biologische Vielfalt und den Schutz der natürlichen Ressourcen sollen mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(9) in Einklang stehen.
- 5.3
- Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung
- 1.
- Im Einklang mit Artikel 7 haben die Mitgliedstaaten und die Kommission das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen zu verfolgen, und sollen angemessene Schritte einleiten, um jedwede Diskriminierung während der Vorbereitung, der Umsetzung, der Begleitung und der Bewertung der Vorhaben der aus den ESI-Fonds kofinanzierten Programme zu verhindern. Im Hinblick auf die Ziele aus Artikel 7 sollen die Mitgliedstaaten die einzuleitenden Maßnahmen beschreiben, insbesondere was die Auswahl der Vorhaben, die Zielsetzung für die Interventionen und die Vorkehrungen für Begleitung und Berichterstattung angeht. Auch haben die Mitgliedstaaten gegebenenfalls geschlechterspezifische Analysen durchzuführen. Insbesondere sollen spezifische und gezielte Maßnahmen durch den ESF gefördert werden.
- 2.
- Die Mitgliedstaaten haben gemäß den Artikeln 5 und 7 für die Beteiligung der entsprechenden Stellen zu sorgen, die in der Partnerschaft für die Förderung der Gleichstellung und die Nichtdiskriminierung zuständig sind, und angemessene Strukturen im Einklang mit den nationalen Praktiken zur Beratung zur Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und Barrierefreiheit sicherzustellen, um das notwendige Fachwissen bei der Vorbereitung, der Begleitung und der Bewertung der ESI-Fonds bereitzustellen.
- 3.
- Die Verwaltungsbehörden sollen – koordiniert mit den Begleitausschüssen – Bewertungen oder Selbstbewertungen vornehmen; das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes.
- 4.
- Die Mitgliedstaaten haben in angemessener Weise den Erfordernissen von benachteiligten Bevölkerungsgruppen Rechnung zu tragen, um ihnen eine bessere Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen und dadurch ihre uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft zu erleichtern.
- 5.4
- Barrierefreiheit
- 1.
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen gemäß Artikel 7 geeignete Schritte, um jegliche Form der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung zu verhindern. Die Verwaltungsbehörden haben durch Maßnahmen während der gesamten Laufzeiten der Programme sicherzustellen, dass alle Produkte, Waren, Dienstleistungen und Infrastrukturen, die der Öffentlichkeit offenstehen bzw. ihr zur Verfügung stehen und aus den ESI-Fonds kofinanziert werden, gemäß dem anzuwendenden Recht allen Bürgerinnen und Bürgern, auch solchen mit einer Behinderung, zugänglich sind, und damit zu einer barrierefreien Umwelt für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen beizutragen. Dies betrifft insbesondere die Barrierefreiheit zur physischen Umwelt und zu den Verkehrs- sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), damit die Einbindung benachteiligter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Personen mit einer Behinderung, gefördert wird. Die zu ergreifenden Maßnahmen können die Ausrichtung von Investitionen auf die Barrierefreiheit in vorhandenen Gebäuden und zu bestehenden Diensten beinhalten.
- 5.5
- Bewältigung des demografischen Wandels
- 1.
- Die durch den demografischen Wandel bedingten Herausforderungen, einschließlich derer, die mit einer rückläufigen Erwerbsbevölkerung, einem wachsenden Anteil von Menschen im Ruhestand an der Gesamtbevölkerung und der Bevölkerungsabnahme zusammenhängen, sind auf allen Ebenen zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollen gegebenenfalls im Einklang mit entsprechenden nationalen oder regionalen Strategien den größtmöglichen Nutzen aus den ESI-Fonds ziehen, um demografische Probleme anzugehen und Wachstum zu schaffen, das an eine alternde Gesellschaft geknüpft ist.
- 2.
- Die Mitgliedstaaten sollen im Einklang mit entsprechenden nationalen oder regionalen Strategien auf die ESI-Fonds zurückgreifen, um die Einbindung aller Altersgruppen zu erleichtern, unter anderem durch einen verbesserten Zugang zu Bildung und Strukturen der sozialen Unterstützung im Hinblick auf die Verbesserung von Beschäftigungsmöglichkeiten für ältere und junge Menschen, wobei der Schwerpunkt auf Regionen liegen sollte, die im Vergleich zum Unionsdurchschnitt hohe Quoten bei der Jugendarbeitslosigkeit verzeichnen. Investitionen in die Gesundheitsinfrastruktur zielen auf ein langes und gesundes Arbeitsleben für alle Bürgerinnen und Bürger der Union ab.
- 3.
- Zur Bewältigung der Herausforderungen in den vom demografischen Wandel am stärksten betroffenen Regionen haben die Mitgliedstaaten insbesondere Maßnahmen zu ermitteln, mit denen:
- a)
- die demografische Erneuerung durch bessere Bedingungen für Familien und ein besseres Gleichgewicht zwischen Berufs- und Familienleben gefördert wird;
- b)
- mittels Investitionen in Bildung, IKT sowie Forschung und Innovation die Beschäftigung angekurbelt und Produktivität wie Wirtschaftsleistung gesteigert werden;
- c)
- der Schwerpunkt auf die Angemessenheit und Qualität von allgemeiner und beruflicher Bildung und Strukturen der sozialen Unterstützung sowie gegebenenfalls auf die Effizienz von Sozialschutzsystemen gelegt wird;
- d)
- eine kostenwirksame Bereitstellung von Gesundheitsleistungen und Langzeitpflege, einschließlich Investitionen in elektronische Gesundheitsdienste, eCare und Infrastruktur, gefördert wird.
- 5.6
- Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Gemäß Artikel 8 sind Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und Risikoprävention in die Vorbereitung und Durchführung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme einzubinden.- 6.
- VORKEHRUNGEN ZUR BEWÄLTIGUNG DER WICHTIGSTEN TERRITORIALEN HERAUSFORDERUNGEN
- 6.1
- Die Mitgliedstaaten sollen den geografischen und demografischen Besonderheiten Rechnung tragen und Maßnahmen ergreifen, um den spezifischen territorialen Herausforderungen der einzelnen Regionen gerecht zu werden, wenn es darum geht, deren spezifisches Entwicklungspotenzial freizusetzen; sie sollen ihnen auch dabei helfen, auf die wirkungsvollste Weise intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen.
- 6.2
- Die Auswahl und Kombination der thematischen Ziele und die Auswahl der entsprechenden Investitionen und der Prioritäten der Union sowie die festgelegten spezifischen Ziele müssen dem Bedarf und Potenzial der einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen in Bezug auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum angemessen sein.
- 6.3
- Bei der Vorbereitung der Partnerschaftsvereinbarungen und der Programme sollen die Mitgliedstaaten daher beachten, dass die größten gesellschaftlichen Herausforderungen, vor denen die Union heute steht – Globalisierung, demografischer Wandel, Schädigung der Umwelt, Migration, Klimawandel, Energienutzung, die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Krise –, in den einzelnen Regionen unterschiedliche Auswirkungen haben können.
- 6.4
- Im Hinblick auf einen integrierten Ansatz zur Bewältigung territorialer Herausforderungen tragen die Mitgliedstaaten Sorge dafür, dass Programme im Rahmen der ESI-Fonds die Vielfalt der europäischen Regionen widerspiegeln, und zwar in Bezug auf die Charakteristika hinsichtlich Beschäftigung und Arbeitsmarkt, die Verflechtungen der verschiedenen Sektoren, die Pendlerstrukturen, die Alterung der Bevölkerung und den demografischen Wandel, kulturelle, landschaftliche und auf das Kulturerbe bezogene Besonderheiten, die Anfälligkeit für den Klimawandel und seine Auswirkungen, die Landnutzung und die Ressourcenknappheit, das Potenzial für eine nachhaltigere Nutzung von Ressourcen, einschließlich erneuerbarer Energiequellen, institutionelle und die Staatsführung betreffende Regelungen, Konnektivität und Barrierefreiheit sowie die Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Die Mitgliedstaaten und Regionen haben gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a zum Zweck der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme daher die folgenden Schritte zu unternehmen:
- a)
- Analyse der Besonderheiten, des Entwicklungspotenzials und der Kapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats oder der Region, insbesondere in Bezug auf die wichtigsten im Rahmen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ermittelten Herausforderungen, gegebenenfalls die nationalen Reformprogramme, die gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen jeweiligen länderspezifischen Empfehlungen und die gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen jeweiligen Ratsempfehlungen;
- b)
- Bewertung der wichtigsten von der Region bzw. dem Mitgliedstaat zu meisternden Herausforderungen, die Ermittlung von Engpässen und fehlenden Verbindungen sowie Innovationslücken einschließlich eines Mangels an Planungs- und Umsetzungskapazitäten, die das langfristige Potenzial für Wachstum und Beschäftigung einschränken. Dies soll die Grundlage für die Ermittlung möglicher Bereiche und Aktivitäten für strategische Schwerpunkte, Interventionen und Ausrichtung bilden;
- c)
- Bewertung der Herausforderungen bei branchen-, rechtssystem- und grenzübergreifender Koordinierung, insbesondere im Zusammenhang mit makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien;
- d)
- Ermittlung von Maßnahmen für eine bessere Koordinierung über verschiedenen territoriale Ebenen und Finanzierungsquellen hinweg, unter Berücksichtigung der angemessenen territorialen Ebene und des angemessenen territorialen Kontexts für die Strategieentwicklung sowie des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Mitgliedstaaten, um einen integrierten Ansatz zu erhalten, bei dem die Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum mit regionalen und lokalen Akteuren verknüpft wird.
- 6.5
- Um dem Ziel des territorialen Zusammenhalts Rechnung zu tragen, haben der Mitgliedstaat und die Regionen insbesondere zu gewährleisten, dass das allgemeine Konzept für die Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums in den betreffenden Bereichen:
- a)
- die Rolle von Städten, städtischen und ländlichen Gebieten, Küsten- und Fischwirtschaftsgebieten sowie Gebieten mit spezifischen geografischen oder demografischen Benachteiligungen widerspiegelt;
- b)
- die spezifischen Herausforderungen der Gebiete in äußerster Randlage, den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie von Insel-, Grenz- oder Bergregionen berücksichtigt;
- c)
- die Verbindung von städtischen und ländlichen Gebieten durch Zugang zu erschwinglichen Infrastrukturen und Dienstleistungen von hoher Qualität sowie Probleme in Regionen mit einer hohen Konzentration von gesellschaftlichen Randgruppen anspricht.
- 7.
- KOOPERATIONSMASSNAHMEN
- 7.1
- Koordinierung und Komplementarität
- 1.
- Die Mitgliedstaaten bemühen sich um Komplementarität zwischen den Kooperationsmaßnahmen und anderen aus den ESI-Fonds unterstützten Maßnahmen.
- 2.
- Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass die Kooperationsmaßnahmen einen wirksamen Beitrag zu den Zielen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum leisten und dass die Zusammenarbeit zur Förderung breiter gefasster politischer Ziele organisiert wird. Dazu sollen die Mitgliedstaaten und die Kommission im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Komplementarität und die Koordinierung mit anderen von der Union finanzierten Programmen oder Instrumenten sicherstellen.
- 3.
- Um die Kohäsionspolitik wirksamer zu gestalten, sollen sich die Mitgliedstaaten um die Koordinierung und die Komplementarität zwischen Programmen im Rahmen des Ziels der europäischen territorialen Zusammenarbeit und im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" bemühen, um insbesondere eine kohärente Planung zu gewährleisten und die Tätigung größerer Investitionen zu erleichtern.
- 4.
- Gegebenenfalls haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Ziele der makroregionalen Strategien und der Meeresbeckenstrategien Bestandteil der allgemeinen strategischen Planung in Partnerschaftsvereinbarungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung und in Programmen in den betroffenen Regionen und Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Vorschriften der fondsspezifischen Regelungen sind. Ferner sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die ESI-Fonds im Fall bestehender makroregionaler Strategien und Meeresbeckenstrategien gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung und den einschlägigen Vorschriften der fondsspezifischen Regelungen sowie im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten ermittelten Programmbedürfnissen zu deren Umsetzung beitragen. Um eine effiziente Umsetzung zu gewährleisten, soll zudem eine Koordinierung mit anderen von der Union finanzierten Instrumenten und sonstigen relevanten Instrumenten stattfinden.
- 5.
- Die Mitgliedstaaten sollen gegebenenfalls die Möglichkeit nutzen, im Rahmen der operationellen Programme des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" interregionale und transnationale Maßnahmen mit Begünstigten, die in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, durchzuführen, einschließlich der Umsetzung relevanter Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, die aus ihren Strategien für intelligente Spezialisierung hervorgehen.
- 6.
- Die Mitgliedstaaten und die Regionen sollen die Kooperationsprogramme bei der Überwindung von Hindernissen, die die Zusammenarbeit über administrative Grenzen hinweg hemmen, bestmöglich nutzen und so zur Strategie der Union für ein intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum sowie zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen. In diesem Zusammenhang ist den unter Artikel 349 AEUV fallenden Regionen besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
- 7.2
- Grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des EFRE
- 1.
- Die Mitgliedstaaten und Regionen streben an, durch Zusammenarbeit eine kritische Masse unter anderem in den Bereichen IKT und Forschung und Innovation zu erreichen und ferner die Entwicklung gemeinsamer Konzepte für intelligente Spezialisierung und Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen zu fördern. Die interregionalen Zusammenarbeit umfasst gegebenenfalls die Förderung der Zusammenarbeit innovativer, forschungsintensiver Cluster und des Austauschs zwischen Forschungseinrichtungen, wobei die im Rahmen der Maßnahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms mit den Titeln "wissensorientierte Regionen" und "Forschungspotenzial in Konvergenzregionen und in Regionen in äußerster Randlage" gesammelten Erfahrungen zu berücksichtigen sind.
- 2.
- Die Mitgliedstaaten und Regionen streben in den betreffenden Bereichen eine grenzübergreifende und transnationale Zusammenarbeit an, um
- a)
- sicherzustellen, dass in Bereichen mit wichtigen gemeinsamen geografischen Merkmalen (Inseln, Seen, Flüssen, Meeresbecken und Gebirgszügen) die gemeinsame Bewirtschaftung und Förderung der natürlichen Ressourcen unterstützt wird;
- b)
- die Skaleneffekte zu nutzen, die insbesondere im Hinblick auf Investitionen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung gemeinsamer öffentlicher Dienstleistungen erzielt werden können;
- c)
- eine kohärente Planung und Entwicklung grenzübergreifender Netzinfrastrukturen insbesondere bei fehlenden grenzüberschreitenden Verbindungen sowie umweltfreundlicher und interoperabler Verkehrsträger in größeren geografischen Gebieten zu fördern;
- d)
- insbesondere in den Bereichen Forschung und Innovation, IKT und Bildung sowie im Hinblick auf Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU eine kritische Masse zu erreichen;
- e)
- grenzübergreifende Arbeitsmarktdienste zu stärken, damit die Mobilität von Arbeitnehmern über Grenzen hinweg gefördert wird;
- f)
- die grenzübergreifende Steuerung zu verbessern.
- 3.
- Die Mitgliedstaaten und Regionen streben die Nutzung der interregionalen Zusammenarbeit an, um die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik zu verstärken, indem der Erfahrungsaustausch zwischen Regionen und Städten gefördert wird, um die Konzeption und Umsetzung von Programmen im Rahmen der Ziele "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zu verbessern.
- 7.3
- Beitrag von Mainstream-Programmen zu makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien
- 1.
- Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung und den einschlägigen Vorschriften der fondsspezifischen Regelungen streben die Mitgliedstaaten die erfolgreiche Mobilisierung von Finanzmitteln der Union für makroregionale Strategien und Meeresbeckenstrategien gemäß den von den Mitgliedstaaten in dem Programmgebiet ermittelten Bedürfnissen an. Die Sicherstellung der erfolgreichen Mobilisierung kann unter anderem in der Weise geschehen, dass Vorhaben, die sich aus makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien ergeben, Vorrang erhalten, indem für diese Vorhaben spezielle Aufrufe veranlasst werden oder diese Vorhaben im Auswahlverfahren bevorzugt werden; dies erfolgt durch die Ermittlung von Vorhaben die aus unterschiedlichen Programmen gemeinsam finanziert werden können.
- 2.
- Die Mitgliedstaaten ziehen in Erwägung, entsprechende transnationale Programme als Rahmen in Anspruch zu nehmen, um Nutzen aus dem Spektrum der für die Durchführung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien erforderlichen Maßnahmen und Finanzmittel zu ziehen.
- 3.
- Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls die Inanspruchnahme der ESI-Fonds im Rahmen makroregionaler Strategien für die Schaffung europäischer Verkehrskorridore, wozu auch die Unterstützung der Modernisierung des Zolls, der Prävention, Vorsorge und Reaktionsbereitschaft bei Naturkatastrophen, der Wasserbewirtschaftung der Flussgebiete, der grünen Infrastruktur, der integrierten grenz- und sektorübergreifenden Zusammenarbeit in Meeresfragen, der FuI- und IKT-Netze und der Bewirtschaftung gemeinsamer Meeresressourcen in Meeresgebieten sowie des Schutzes der Artenvielfalt des Meeres zählt.
- 7.4
- Transnationale Zusammenarbeit im Rahmen des ESF
- 1.
- Die Mitgliedstaaten streben an, die strategischen Bereiche anzugehen, die in den einschlägigen Empfehlungen des Rates aufgeführt sind, damit die Beteiligten optimal voneinander lernen können.
- 2.
- Die Mitgliedstaaten wählen gegebenenfalls die Themen für transnationale Tätigkeiten aus und legen im Einklang mit ihren spezifischen Bedürfnissen geeignete Durchführungsmechanismen fest.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1639/2006/EG (Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts).
- (2)
Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (Siehe Seite 185 dieses Amtsblatts).
- (4)
ABl.: Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (Siehe Seite 238 dieses Amtsblatts).
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).
- (7)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
- (8)
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
- (9)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
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