Artikel 148 VO (EU) 2013/1303

Angemessene Kontrolle operationeller Programme

(1) Die Vorhaben, bei denen die gesamten förderfähigen Ausgaben 400000 EUR für den EFRE und den Kohäsionsfonds, 300000 EUR für den ESF bzw. 200000 EUR für den EMFF nicht übersteigen, werden vor Vorlage des Rechnungsabschlusses, in dem die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, maximal einer Prüfung unterzogen, die entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission durchgeführt wird. Andere Vorhaben werden entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission vor Vorlage des Rechnungsabschlusses, in dem die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, maximal einer Prüfung pro Geschäftsjahr unterzogen. Die Vorhaben werden in einem Jahr, in dem der Europäische Rechnungshof bereits eine Prüfung durchgeführt hat, weder von der Kommission noch von der Prüfbehörde einer Prüfung unterzogen, sofern die Ergebnisse der Prüftätigkeit, die vom Europäischen Rechnungshof für solche Vorhaben durchgeführt wurde, von der Prüfbehörde oder der Kommission zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben genutzt werden können.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Vorhaben, bei denen die gesamten förderfähigen Ausgaben einen Betrag zwischen 200000 EUR und 400000 EUR für den EFRE und den Kohäsionsfonds, zwischen 150000 EUR und 300000 EUR für den ESF bzw. zwischen 100000 EUR und 200000 EUR für den EMFF ausmachen, mehr als einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Prüfbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens zu dem Schluss gelangt, dass es nicht möglich ist, einen Bestätigungsvermerk auf der Grundlage statistischer oder nicht-statistischer Stichprobenverfahren nach Artikel 127 Absatz 1 zu erteilen oder erstellen, ohne mehr als eine Prüfung des betreffenden Vorhabens durchzuführen.

(2) In Bezug auf operationelle Programme, bei denen dem jüngsten Bestätigungsvermerk zufolge kein Hinweis auf erhebliche Mängel vorliegt, kann die Kommission sich mit der Prüfbehörde bei ihrer nächsten Sitzung gemäß Artikel 128 Absatz 3 darauf einigen, den Umfang der erforderlichen Prüftätigkeit zu reduzieren, so dass er dem ermittelten Risiko entspricht. In solchen Fällen sieht die Kommission von eigenen Vor-Ort-Prüfungen ab, es sei denn, es liegen Hinweise auf Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem vor, die bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben für ein Geschäftsjahr betreffen, für das die Kommission bereits den Rechnungsabschluss angenommen hat.

(3) In Bezug auf operationelle Programme, bei denen die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Vermerk der Prüfbehörde verlässlich ist, kann sie sich mit der Prüfbehörde darauf einigen, ihre eigenen Vor-Ort-Prüfungen auf die Prüfung der Tätigkeit der Prüfbehörde zu beschränken, es sei denn, es liegen Hinweise auf Mängel bei der Arbeit der Prüfbehörden für ein Geschäftsjahr vor, für das die Kommission bereits den Rechnungsabschluss angenommen hat.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Prüfbehörde und die Kommission ein Vorhaben prüfen, falls durch eine Risikobewertung oder eine Prüfung des Europäischen Rechnungshofs ein spezifisches Risiko einer Unregelmäßigkeit oder ein Betrugsrisiko festgestellt wird, falls Hinweise auf gravierende Mängel bei der wirksamen Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das betreffende operationelle Programm vorliegen, und dies innerhalb des in Artikel 140 Absatz 1 genannten Zeitraums. Die Kommission kann, um die Tätigkeit der Prüfbehörde zu bewerten, den Prüfpfad der Prüfbehörde kontrollieren oder an Vor-Ort-Prüfungen der Prüfbehörde teilnehmen, und, sofern nach international anerkannten Prüfungsstandards notwendig, Prüfungen von Vorhaben vornehmen, um Gewissheit über die wirksame Arbeitsweise der Prüfbehörde zu erlangen.

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