Artikel 121 VO (EU) 2013/1303
Anpassung der Kofinanzierungssätze
Der für eine Prioritätsachse geltende Satz der Kofinanzierung aus den Fonds kann angepasst werden, um folgenden Gegebenheiten besser Rechnung zu tragen:
- 1.
- Bedeutung der Prioritätsachse für die Durchführung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter Berücksichtigung spezifischer Lücken, die geschlossen werden müssen;
- 2.
- Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorge-, des Vorbeuge- und des Verursacherprinzips;
- 3.
- Ausmaß der Mobilisierung privater Mittel;
- 4.
-
Einbeziehung von Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, die folgendermaßen definiert sind:
- a)
- Insel-Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, und andere Inseln außer denen, auf denen die Hauptstadt eines Mitgliedstaats liegt oder die eine ortsfeste Verbindung zum Festland haben;
- b)
- Berggebiete nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats;
- c)
- Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 50 Einwohner pro Quadratkilometer) und sehr geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 8 Einwohner pro Quadratkilometer).
- d)
- Abdeckung von Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV.
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