Artikel 120 VO (EU) 2013/1303

Festlegung der Kofinanzierungssätze

(1) In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines operationellen Programms werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds für jede Prioritätsachse festgelegt. Bezieht sich eine Prioritätsachse auf mehr als eine Regionenkategorie oder mehr als einen Fonds, wird im Kommissionsbeschluss gegebenenfalls der Kofinanzierungssatz nach Regionenkategorie und Fonds festgelegt.

(2) Für jede Prioritätsachse wird in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz für die Prioritätsachse anwendbar ist auf

a)
die förderfähigen Gesamtausgaben einschließlich öffentlicher und privater Ausgaben oder
b)
die förderfähigen öffentlichen Ausgaben.

(3) Der Kofinanzierungssatz der operationellen Programme, für die einzelnen Prioritätsachsen und gegebenenfalls nach Regionenkategorie und Fonds, im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" darf nicht höher sein als

a)
85 % für den Kohäsionsfonds;
b)
85 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007 - 2009 im Durchschnitt unter 85 % des EU-27-Durchschnitts für denselben Zeitraum lag, und für die Regionen in äußerster Randlage, wobei dies auch die zusätzliche Mittelzuweisung für Regionen in äußerster Randlage nach Maßgabe von Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Absatz 2 der ETZ-Verordnung umfasst;
c)
80 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, die die Kriterien aus Buchstabe b nicht erfüllen, und für alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP, welches als Förderfähigkeitskriterium für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 verwendet wurde, weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 lag, sowie für Regionen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1083/2006, die eine Übergangsunterstützung für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 erhalten;
d)
60 % für die Übergangsregionen, auf die die Kriterien aus Buchstabe c nicht zutreffen;
e)
50 % für die stärker entwickelten Regionen, auf die die Kriterien aus Buchstabe c nicht zutreffen.

Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen aller operationellen Programme in Zypern darf im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Abschluss des operationellen Programms nicht höher sein als 85 %.

Die Kommission ermittelt anhand einer Überprüfung, ob eine Aufrechterhaltung des Kofinanzierungssatzes gemäß Unterabsatz 2 nach dem 30. Juni 2017 gerechtfertigt ist, und unterbreitet gegebenenfalls vor dem 30. Juni 2016 einen Legislativvorschlag.

Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" darf nicht höher sein als 85 %.

Der maximale Kofinanzierungssatz gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, d und e wird für jede Prioritätsachse zur Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen erhöh, sowie wenn eine Prioritätsachse der sozialen Innovation oder transnationalen Kooperation, oder einer Kombination daraus, gewidmet ist. Diese Erhöhung wird im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.

(4) Der Kofinanzierungssatz der zusätzlichen Mittelzuweisung gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe e darf für Regionen der NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, nicht höher sein als 50 %.

(5) Der maximale Kofinanzierungssatz gemäß Absatz 3 erhöht sich um zehn Prozentpunkte, wenn die Prioritätsachse vollständig über Finanzinstrumente oder über die partizipative lokale Entwicklung umgesetzt wird.

(6) Die Beteiligung der Fonds an den einzelnen Prioritätsachsen beträgt mindestens 20 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.

(7) Im Rahmen eines operationellen Programms kann eine separate Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % geschaffen werden, um Vorhaben zu unterstützen, die durch auf Unionsebene eingerichtete und direkt oder indirekt von der Kommission verwaltete Finanzinstrumente umgesetzt werden. Wird zu diesem Zweck eine separate Prioritätsachse geschaffen, so darf die Unterstützung im Rahmen dieser Achse nicht auf anderem Wege erfolgen.

(8) Eine gesonderte Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 95 % kann im Rahmen eines operationellen Programms zur Unterstützung von Vorhaben eingerichtet werden, die sämtliche folgende Bedingungen erfüllen:

a)
die Vorhaben werden von Verwaltungsbehörden als Reaktion auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder regionale Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates(1) ausgewählt;
b)
die Vorhaben zielen auf den Wiederaufbau als Reaktion auf die Naturkatastrophe ab und
c)
die Vorhaben werden im Rahmen einer EFRE-Investitionspriorität unterstützt.

Der Betrag für die Vorhaben im Sinne von Unterabsatz 1 darf 5 % der gesamten Mittelzuweisungen aus dem EFRE in einem Mitgliedstaat im Programmplanungszeitraum 2014-2020 nicht überschreiten.

Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben im Rahmen dieser Prioritätsachse ab dem Datum förderfähig, an dem sich die Naturkatastrophe ereignet hat.

Wurden Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben gemäß Unterabsatz 1 in einen Zahlungsantrag aufgenommen, der der Kommission vor Einrichtung der gesonderten Prioritätsachse übermittelt wurde, so nimmt der Mitgliedstaat die erforderlichen Anpassungen im nächsten Zahlungsantrag sowie gegebenenfalls bei Vorlage der nächsten Abrechnungen nach der Annahme der Änderung des Programms vor.

(9) Eine gesonderte Prioritätsachse zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % kann im Rahmen eines operationellen Programms eingerichtet werden. Eine solche Prioritätsachse darf vollständig Vorhaben zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation gewidmet sein, einschließlich der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten speziellen Prioritätsachse.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

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