Artikel 119 VO (EU) 2013/1303

Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

(1) Der technischer Hilfe in einem Mitgliedstaat zugewiesene Betrag aus den Fonds darf nicht höher sein als 4 % des Betrags aus den Fonds, der den operationellen Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” insgesamt zugewiesen ist.

Die Mitgliedstaaten können die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bei der Berechnung der Obergrenze des Gesamtbetrags der für die technische Hilfe für jeden Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel berücksichtigen.

(2) Vorhaben, bei denen es um technische Hilfe geht und die im Rahmen eines der Fonds förderfähig sind, können aus jedem der Fonds gefördert werden. Unbeschadet von Absatz 1 darf der technischer Hilfe zugewiesene Betrag aus einem Fonds nicht höher sein als 10 % des Betrags aus dem Fonds, der den operationellen Programmen eines Mitgliedstaats gegebenenfalls für jede Regionenkategorie im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" insgesamt zugewiesen ist.

(3) Abweichend von Artikel 70 Absätze 1 und 2 können Vorhaben, bei denen es um technische Hilfe geht, außerhalb des Programmgebiets, jedoch innerhalb der Union, durchgeführt werden, sofern die Vorhaben dem operationellen Programm oder, im Fall eines operationellen Programms für technische Hilfe, den anderen betroffenen Programmen förderlich sind.

(4) Werden die in Absatz 1 genannten Mittel im Falle von Strukturfonds verwendet, um insgesamt Vorhaben zu fördern, bei denen es um technische Hilfe in Bezug auf mehr als eine Regionenkategorie geht, können die Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben im Rahmen einer Prioritätsachse, die unterschiedliche Regionenkategorien kombiniert, vorgenommen und anteilsmäßig zugewiesen werden, wobei entweder die jeweiligen Zuweisungen für die unterschiedlichen Regionenkategorien des operativen Programms oder die Mittelzuweisung in jeder Regionenkategorie als Anteil der Gesamtzuweisung für den Mitgliedstaat berücksichtigt werden.

(5) Beläuft sich der einem Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" zugewiesene Gesamtbetrag der Fonds auf höchstens 1000000000 EUR, so kann der Betrag für technische Hilfe abweichend von Absatz 1 auf bis zu 6 % dieses Gesamtbetrags oder 50000000 EUR angehoben werden, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.

(5a) Die Bewertung der Einhaltung der Prozentsätze wird zum Zeitpunkt der Annahme der operationellen Programme durchgeführt.

(6) Technische Hilfe wird in Form einer Monofonds-Prioritätsachse innerhalb eines operationellen Programms oder in Form eines spezifischen operationellen Programms oder auf beide Weisen erbracht.

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