Artikel 57 VO (EU) 2013/1303

Ex-post-Bewertung

(1) Die Ex-post-Bewertungen werden von der Kommission oder von den Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ausgeführt. Bei den Ex-post-Bewertungen wird die Wirksamkeit und Effizienz der ESI-Fonds sowie ihr Beitrag zu der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter Berücksichtigung der in dieser Unionsstrategie festgelegten Ziele und im Einklang mit den in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten spezifischen Anforderungen überprüft

(2) Die Ex-post-Bewertungen werden bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die ESI-Fonds-Beiträge des EFRE oder des ELER zu zweckbestimmten Programmen gemäß Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

(4) Für jeden der ESI-Fonds erstellt die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 einen Synthesebericht, der die Hauptergebnisse der Ex-post- Bewertungen zusammenfasst.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.