Artikel 56 VO (EU) 2013/1303
Bewertung während des Programmplanungszeitraums
(1) Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat erstellt einen Bewertungsplan, der mehr als ein Programm abdecken kann. Er wird im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen eingereicht.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Bewertungskapazitäten bereitgestellt werden.
(3) Während des Programmplanungszeitraums sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass für jedes Programm auf der Grundlage des Bewertungsplans Bewertungen vorgenommen werden, auch solche zur Beurteilung der Wirksamkeit, der Effizienz und der Auswirkungen, und dass jede Bewertung gemäß den fondsspezifischen Regelungen in angemessenem Maße weiterverfolgt wird. Mindestens einmal während des Programmplanungszeitraums wird bewertet, wie die Unterstützung aus den ESI-Fonds zu den Zielen für jede Priorität beigetragen hat bzw. beiträgt. Alle Bewertungen werden vom Begleitausschuss überprüft und der Kommission übermittelt.
(4) Die Kommission kann auf eigene Initiative Programme bewerten. Sie informiert die Verwaltungsbehörde und lässt ihr die Ergebnisse zukommen, die sie auch dem betreffenden Begleitausschuss zur Verfügung stellt.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für die zweckbestimmten Programme nach Maßgabe von Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
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